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KC-Blätter · 1927-08-05 · Heft 3 (5.8.1927) · p. Seite 52

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Journal
KC-Blätter
Volume
1927
Issue
Heft 3 (5.8.1927)
Date
1927-08-05
Page
Seite 52 (sequence 52)
Language
German
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62 (76) Man muß versuchen, vom Willen des einzelnen unabhängige, in Eigenschaften seiner Persönlichkeit begründete, objektive Merkmale seiner nationalen Zugehörigkeit von allgemeiner Gültigkeit zu finden, oder jedem Individuum das freie Selbstbestimmungsrecht seiner Nationalität einräumen, seine nationale Zugehörigkeit somit seiner subjektiven Willensentscheidung unterwerfen. Es soll zunächst geprüft werden, ob es objektive Merkmale von so allgemeiner Gültigkeit und Zuverlässigkeit gibt, daß sie als Mittel zur Nationalitätsbestimmung geeignet erscheinen. 2n erster Linie kommt hierzu die Abstammung in Frage. Im Zeitalter der Rassentheorien liegt es nur zu nahe, in der Nation einen Kreis nach Blut und Abstammung nah verbundener Menschen zu erblicken. Zweifellos verstand man früher unter Nation eine Gemeinschaft der Abstammung, worauf schon die etymologische Verwandtschaft mit na8ci hindeutet. Wenn auch Friedrich Meinecke 2b) zweifellos recht hat, daß in jeder Nation ein naturhafter Kern, der durch Blutsverwandtschaft entstanden ist, unbedingt vorhanden sein muß, so darf doch nicht übersehen werden, daß in der Gegenwart die Nationen Europas ein Gemenge aus fast allen großen Menschenrassen darstellen, die Auffindung juristisch brauchbarer Bestimmungsmerkmäle daher unmöglich. Eine Unterscheidung nach äußeren Merkmalen, wie Schädelgröße, Körperbau, Haarfarbe gestattet einwandfreie Schlüsse nur bei reinen Rassen, wird aber zur Unmöglichkeit bei dem bunten Völkergemisch, das eine anthropologische Analyse jeder europäischen Nation ergibt. „Wer könnte die prodatio diabolica führen, daß er ausschließlich von germanischen, slawischen oder jüdischen Voreltern abstamme?"* * 3 4) Die Abstammung wird daher auch als rechtliches Merkmal der Fixierung der nationalen Zugehörigkeit von fast allen Schriftstellern abgelehnt?)3) 2t-) Weltbürgertum und Nationalstaat, München und Berlin, 1922, S. 1 ff. 3) So treffend Laun: Die Volkszugehörigkeit und die völkerrechtliche Vertretung der nationalen Minderheiten, in Niemeyers Zeitschrift für Internationales Recht, Bd. 31, 1923, S. 462, der zuerst dem hier behandelten Problem eine grundlegende Betrachtung gewidmet hat. 4) Eine Ausnahme machen die Theoretiker der völkischen Weltanschauung, von Staatsrechtlern soweit ersichtlich nur Freytag - Loringhoven, Frhr. von. Die Satzung des Völkerbundes (1926). Szagunn, Das Recht der nationalen Minderheiten in „Deutsche Politik", Berlin 1926, 16. Teil S 8, und Gerber, Kulturautonomie als Eigenart minderheitenrechtlicher Ordnung und ihre Verwirklichung nach der estnischen Verfassung, (Berlin 1926). ‘O Wie hier Laun, S. 261 ff, Mintz S. 40, Bernatzik, Aeber nationale Matriken, Wien 1910 S. 27. Steinmetz, Die Nationalität und ihr Wille in Nation und Nationalität. I. Ergänzungsband zum Jahrbuch für Soziologie, Karlsruhe 1927 S. 66 ff. Plettner, Das Problem des Schutzes nationaler Minderheiten, Berlin 1927, S. 54. „Als das einzige nach außen völlig wahrnehmbar hervortretende individualisierende Merkmal, das gerade den psychischen Charakter der als Nationalität bezeichneten Kulturgemeinschaft am meisten entsprechende Kennzeichen",3) könnte die Sprache benutzt werden. Hierfür sprechen eine Reihe von Erwägungen. Zweifellos ist eine nationale Gemeinschaft ohne das einigende Band der Sprache undenkbar. Der geistige Besitz einer Nation ist in ihrer Sprache fundiert. Jede „erwachende" Nationalität kämpft daher zunächst um den fteien Gebrauch, die Anerkennung und Gleichberechtigung ihrer Sprache. Jeder Angriff auf die Sprache, jede Einschränkung der Sprachfreiheit wird im Zeitalter des Nationalitätenprinzips mit Recht als bitterstes Anrecht empfunden. Die meisten jener umfassend als Minderheitenschutz bezeichneten Rechtssätze dienen dem Schutz der Sprache, ihrer Gleichberechtigung in der Oeffentlichkeit, insbesondere im Verkehr bei Gericht und Behörden, ihrem freien Gebrauch in Unterricht und Gottesdienst. Auch das Deutsche Reich ,das eine einheitliche und umfassendeMinderheitenschutzgesetzgebung noch nicht besitzt, „sichert den fremdsprachlichen Volksteilen des Reiches den freien Gebrauch ihrer Muttersprache." (Art. 113 R. V.) Was liegt daher näher als dieses wesentlichste Attribut der nationalen Gemeinschaft als ausschlaggebend für die Bestimmung der Zugehörigkeit anzusehen? Die Idee, die Sprache als Schlüssel der nationalen Erkennung zu verwerten, tauchte wohl zuerst aus dem internationalen statistischen Kongreß zu Petersburg im Jahre 1873 auf. Der Kongreß erteilte drei Statistikern, Fikker, Keleti und Glatter, den Auftrag, Gutachten über die zweckmäßigste Erhebung der Nationalität des Individuums abzugeben?) Alle drei Gutachter kamen zu dem Ergebnis, daß die Nationalität gar nicht oder nur auf Grund umständlicher Erforschung der Abstammung oder anderer Merkmale eruiert werden könne. Man müsse daher zu Surrogaten greifen, hierzu sei aber die Sprache geeignet. Diese Vorschläge fanden besondere Berücksichtigung im Staatsrechr der österreichisch-ungarischen Mono) So von Lerrnritt, Die Ausgestaltung des österreichischen Nationalitätenrechts durch den Ausgleich in Mähren und in der Bukowina in Oesterreichische Zeitschrift für öffentliches Recht 1914, l. Jahrgang S. 580 ff. 7) Vgl. hierfür Bernatzik S. 6 ff. u. S. 40 Anm. 4 ff. Nach v. Lerrnritt a. a. O. S. 587 ff. war das österreichische Nationalitätenrecht in erster Reihe Sprachenrecht, Art. 19 des Staatsgrundgesetzes von 1867 führte die nationale Sprache als vorzüglichstes durch die Rechtsordnung zu schützendes Gut der Volksstämme an und auch die neuere Entwicklung des Nationalitätenrechts in Oesterreich hatte die rechtliche Regelung des Sprachgebrauchs zum hauptsächlichsten Gegenstand.

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