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KC-Blätter · 1927-08-05 · Heft 3 (5.8.1927) · p. Seite 51

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Journal
KC-Blätter
Volume
1927
Issue
Heft 3 (5.8.1927)
Date
1927-08-05
Page
Seite 51 (sequence 51)
Language
German
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(75) 51 Die Bestimmung der nationalen Zugehörigkeit im Rechte der Minderheiten.* *) Von Referendar Werner Rosenberg (Spreviae). I. Der Schutz der nationalen Minderheiten ist eines der brennendsten Probleme der europäischen Politik. Vor dem Kriege dem Durchschnittsbürger noch eine „terra incognita“, hat die Idee vom Selbstbestimmungsrecht der Nationen in der Nachkriegszeit allgemeine Anerkennung gefunden. Diese Gedanken haben ihren Niederschlag bereits in einer Anzahl internationaler Vertrage und einer Reihe gesetzlicher Bestimmungen einzelner Staaten gefunden, die den Schutz der nationalen Minderheiten zum Inhalt haben und von der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minorität Rechte, aber auch Pflichten abhängig machen, in der „Minderheitsangehörigkeit" somit einen besonderen „8tatu8" im Rechtssinne geschaffen haben. Der Staatsbürger, in dessen Person die Voraussetzung der Minderheitsangehörigkeit gegeben ist, hat in den Staaten, die den Minderheitsschutz durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt haben, häufig ein subjektives, öffentliches Recht auf diesen Schutz erworben, er hat also, um der bekannten Definition BühlersH zu folgen, „diejenige rechtliche Stellung des Untertanen zum Staat, in der er auf Grund eines zwingenden, zum Schutz seiner Individualinteressen erlassenen Rechtssatzes, auf den er sich der Verwaltung gegenüber soll berufen können, vom Staat etwas verlangen kann oder ihm gegenüber etwas tun darf". Oeffentliche Rechtsverhältnisse dieser Art sind jedoch praktisch brauchbar erst dann, wenn es gelingt, den Kreis der Personen, denen sie zugute kommen sollen, in scharfer, klarer und juristisch einwandfreier Weise abzugrenzen. Die hier sich ergebenden Schwierigkeiten werden deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, wie außerordentlich umstritten das Wesen der Volkszugehörigkeit, der Begriff der Nation ist, die Fixierung der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit jedoch notwendig die Vorentscheidung über die Frage, wie äußert sich die *) Für freundliche Unterstützung und Förderung dieser Arbeit ist der Verfasser dem „Ausschuß für Minderheitenrecht", Berlin, insbesondere seinem Leiter Äerrn v. Truhart und Lerrn Alfred Äirschberg, Berlin zu besonderem Dank verpflichtet, dem auch hier Ausdruck gegeben sei. *) Bühler: Die subjeMven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung. Berlin 1914, S. 224. Zugehörigkeit zur Nation oder worin besteht ihr Wesen, erfordert, „eine Frage juristisch-technischer Methoden, jedoch von entscheidender Bedeutung für die schließliche Zusammenfassung der einzelnen Angehörigen der nationalen Minderheit zum eigentlichen Rechtsträger, zu einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft."?) Auf die Frage, worin besteht das Wesen der Nation, gibt es gewöhnlich drei Antworten, die Friedrich Hertz^) dahin formulierte: 1. Die Nation ist das Staatsvolk, also die Gesamtheit aller Staatsbürger ohne Rücksicht auf Sprache und Abstammung, innerhalb der gegebenen Staatsgrenzen oder innerhalb der als notwendig geforderten historischen oder „natürlichen Grenzen". 2. Die Nation ist eine Gemeinschaft, die an objektiven Merkmalen, vor allem an Sprache, Rasse, Kultur und Charakter feststellbar ist, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen. 3. Die Nation beruht lediglich im subjektiven Merkmal des Zusammengehörigkeitswillens oder Gemeinschaftsgefühls. Die 1. dieser Ideen gestattet eine einfache und unmißverständliche Beantwortung der uns hier interessierenden Frage, jeder Bürger des Staates ist Angehöriger der Nation. Dieses Prinzip, ein Produkt dynastisch bürokratischer Gedankengänge erreichte seinen Höhepunkt in der Epoche der Legitimität nach 1815 und galt in der Staatspraxis der meisten europäischen Staaten noch bis zum Kriege. Unter der Herrschaft des Nationalitätsprinzips wird das Völkerrecht von einer der von Hertz unter 2 und 3 gegebenen Begrissbestimmungen auszugehen haben, also die Nation entweder als eine an objektiven Merkmalen, wie Rasse, Sprache, Religion oder Kultur feststellbare Abstammungs¬ oder Kulturgemeinschaft oder als eine lediglich durch das subjektive Merkmal des Zusammengehörigkeitswillens oder Gemeinschaftsbewußtseins faßbare Willens- oder Gesühlsgemeinschast ansehen müssen. Danach gibt es zwei Möglichkeiten nationaler Identifizierung: 2) So treffend Mintz „Die nationale Autonomie im System des Minderheitenrechts", Riga 1927, S. 39. 2a) Wesen und Werden der Ration in Nation und Nationalität. 1. Ergänzungsband zum Jahrbuch für Soziologie, Karlsruhe 1927, S. 23 ff. 4*

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