KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 5 (Oktober 1926)
- Date
- 1926-10-01
- Page
- Seite 94 (sequence 36)
- Language
- German
- Belongs to
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94 eines Kartellbruders verdankt, wird gern bereit sein, einen entsprechenden Beitrag zu der K. C.- Hilfskasse zu leisten, und der Kartellbruder, der es peinlich empfindet, zu Lasten des anderen zu liquidieren, ergreift gern den Ausweg, den ihm geschuldeten Dank durch einen Beitrag an die Hilfskasse in Empfang zu nehmen. Der Arzt oder de? Rechtsanwalt, der einem anderen Fachkollegen einen lohnenden Fall zuweisen kann, braucht keinen Anstand zu nehmen, dem so von ihm kartellbrüderlich Unterstützten einen Beitrag für die Hilfskasse aufzuerlegen. Anwälte sind häufig in der Lage, eine Buße einem wohltätigen Zwecke zuführen zu können,- wieviel erfreulicher wäre es, wenn solche oft auch absolut erheblichen Beträge einer K. C.-Hilfskasse zugeleitet werden könnten. Meinungsverschiedenheiten unter Kartellbrüdern, die miteinander in beruflicher Verbindung stehen, lassen sich leichter beheben, wenn der Streitpunkt, der ja unbeschadet aller kartellbrüderlichen Gesinnung immer einmal entstehen kann, zugunsten einer K. C.-Hilfskasse bereinigt wird. Das Bewußtsein beider Teile, zugunsten der gemeinschaftlich geförderten Hilfskasse nachgegeben zu haben, wird gerade den bei solchen Meinungsverschiedenheiten zurückbleibenden peinlichen Rest persönlicher Verstimmung beseitigen, so daß die K. C.-Hilfskasse auch mittelbar noch dem K. C.- Geiste dient. Diese Aufzählung kann und soll keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie wird jedem, der kartellbrüderlichen Geistes ist, zur Genüge dartun, daß der Boden für eine solche Hilfseinrichtung bereitet ist und nur des Samenkorns wartet, das, zwar langsam, aber sicher zum kräftigen Baume gedeihen wird. Ein Einwurf ist beachtlich, der gerade von auswärtiger Seite gekommen ist: eine neue Organisation zu den vorhandenen, wird sie nicht als Üeberorganisation eher hemmend als fördernd wirken? Dieses Bedenken ist ernst. Es kann aber behoben werden, wenn die Organisation so einfach und zwanglos gestaltet wird, daß nicht der Aufwand an Arbeit im Mißverhältnis zum möglichen Erfolge steht und nicht etwa durch die Finanzierung der Hilfskasse Mißvergnügen verursacht wird, welches den Erfolg aufhebt. . Man war sich daher innerhalb des G. A. darüber einig, daß, wenn dieser Gefahr begegnet werden soll, neue Pflichtbeiträge zu dieser Hilfskasse nicht erhoben werden dürsten und darum der Zweck der Hilfskasse auf Linderung dringender, wirklicher Rot des K. C.ers oder seiner Hinterbliebenen beschränkt werden müsse. Darum wurde auch der Gedanke einer allgemeinen Sterbekasse, die für die Hinterbliebenen eines jeden K. C.ers einen Rechtsanspruch auf Zahlung eines Sterbegeldes von 700 Mark (Vorschlag des A.H. V. Thuringia) vorsah, einstimmig verworfen, weil eine solche Kasse nur versicherungstechnisch aufgezogen werden könnte und ein Sterbegeld in der vorgeschlagenen Höhe nach überschläglicher Berechnung mindestens einen Pflichtbeitrag von 40 Mark jährlich, statt der in jenem Vorschlag angenommenen 4 Mark erfordern würde. Ein solcher Beitrag als K. C.-Beitrag ist gänzlich unmöglich. Es erscheint aber überhaupt mißlich, einen charitativen Zweck mit den Unzuträglichkeiten zu verbinden, die erfahrungsgemäß — eine zwar, bedauerliche, aber doch nicht zu leugnende Tatsache — mit der Einziehung eines Pflichtbeitrages nun einmal untrennbar verbunden sind. Wohltätigkeit auf der einen Seite, Mahnungen, Postauftrage und am Ende gar noch Ehrenräte auf der anderen, sind ein Widerspruch in sich. Wohltätigkeit muß aus warmen Herzen kommen ober überhaupt nicht. Man war sich darüber einig, daß Freiwilligkeit der Beiträge, sei es gelegentlicher, sei es laufender, nicht nur dem Geiste der Einrichtung allein entspreche, sondern auch nur aus diese Weise der Üeberorganisation vorgebeugt werden könne. Wenn einige A. H. V., die es sich leisten können, oder der Gesamtverband für die Zwecke der Hilfskässe einen Betrag aus allgemeinen Mitteln überweist, so wird dies die Zwecke der Hilfskasse genügend fördern können. Es wäre zu begrüßen, wenn derartige Zuwendungen, zum Beispiel bei Gelegenheit eines besonderen Stiftungsfestes, auch innerhalb der einzelnen Verbände zur Tradition würden. Des weiteren muß die Kasse so unbürokratisch als möglich gestaltet werden. Dies ist allein eine Personenfrage. Die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe aus der Hilfskasse muß einem kleinen, aber dafür desto sorgfättiger ausgewähltem Kreise von Kartellbrüdern übertragen werden, deren Eignung zu einem solchen Amte in den Augen der Gesamtheit feststeht. Nur ein kleiner Kreis bietet Gewähr dafür, daß der Hilfsbedürftige sich ihm anvertraut und sicher ist, daß über die ihm gewährte Hilfe im übrigen nichts verlautet. Daß das Kuratorium jede Ermittlung, die nach seinem besten Ermessen geboten und möglich ist, anstellt, ist ebenso selbstverständlich, wie die Pflicht eines jeden K. C. ers, Ermittlungsanfragen des Kuratoriums mit unbedingter Diskretion zu beantworten. Selbstverständlich ist, daß die Mlltel der Hilfskasse innerhalb des K.C. als ein Sondervermögen ausgestaltet wird, das niemals allgemeinen K. C.-Zwecken dienen und selbst der Verfügung des K. C.-Tages nicht unterstehen darf. Es ist in dieser Hinsicht nur Sache der richtigen Auswahl der Mitglieder des Kuratoriums, daß