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KC-Blätter · 1926-10-01 · Heft 5 (Oktober 1926) · p. Seite 82

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Journal
KC-Blätter
Volume
1926
Issue
Heft 5 (Oktober 1926)
Date
1926-10-01
Page
Seite 82 (sequence 24)
Language
German
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82 auch von den führenden Männern der arischen Völker und des Judentums bestätigt worden. Alle diese fremden Elemente könnten bestenfalls als Freunde oder Anhänger der deutschen Kultur bezeichnet werden, niemals aber als Deutsche selbst. 4. Es entspricht den geschichtlichen Tatsachen und den Ergebnissen der Wissenschaft, daß das Judentum seit Jahrtausenden, seit der Gesetzgebung des Esra, eine sich bewußt abschließende Rassen- und Volksgemeinschaft darstellt, die ihr arteigenes Volkstum besitzt. 5. Auf Grund der Tatsache, daß die Juden ein eigenes Volk bilden, das, über die ganze Welt zerstreut, doch die Weltverbindung unter sich, sogar mit eigener politischer Spitze durch den jüdischen Staat in Palästina, unterhält, ist die deutsche Staatsleitung aufzufordern, unverzüglich die Juden als nationale Minderheit im Deutschen Reiche zu erklären und die sich daraus ergebende Rechtsstellung zu schaffen. (Großer Beifall.) Ein Kommentar zu diesen Beschlüssen erscheint überflüssig, man täte ihnen mit einer eingehenden Widerlegung zu viel Ehre an. Der Pferdefuß der fanatischsten antisemitischen Tendenzmache guckt überall zu deutlich hervor. Bemerkenswert und zugleich bezeichnend für das geringe Urteilsvermögen und den Mangel an kritischem Sinn dieser „Akademikerversammlung" ist die Tatsache, daß diese, eine programmatische Bedeutung beanspruchenden Thesen, deren Verwirklichung tiefgehende Veränderungen in der politischen, wirtschaftlichen und geistigen Struktur des deutschen Volkes auslösen würden,, vorgeschlagen und angenommen werden können, ohne daß man auch nur den Versuch macht, diese Forderungen irgendwie zu begründen oder gar wissenschaftlich zu fundieren! Dabei ist die Motivierung, mit der Gerstenhauer, der Referent, allen Verpflichtungen in dieser Richtung aus dem Wege gehen zu können glaubte, naiv genug. Er dekretiert einfach: „Die Versammlung, müsse eben zu den von ihr gewählten Sachverständigen das Vertrauen haben, daß die Einzelheiten nun auch wirklich sachverständig aufgestellt sind". G. sollte sich in seiner Spekulation auf die Gutgläubigkeit und Lethargie der Versammlung nicht täuschen. Daneben spielt schon keine Rolle mehr, daß dabei auch offensichtliche Unrichtigkeiten mit unterliefen, die jedem mit den weltpolitischen Verhältnissen auch nur oberflächlich Vertrauten bekannt sind, wie die Tatsache, daß ein jüdischer Staat im politischen Sinne ja überhaupt nicht existiert. Immerhin hielt es der Herr Ministerialrat aber doch für notwendig, wenigstens den Versuch einer Erläuterung zu machen: „Wir -wollen damit sagen, daß den Juden, die nun einmal in den deutschen Volkskörper hineingekommen sind, ihr Recht nicht genommen wird, sie sollen die Rechte als Staatsbürger behalten. Aber es ist in der ganzen Welt gerade im Versailler Vertrag, unter dem wir zu leiden haben, der Grundsatz der nationalen Minderheit aufgestellt. Wir verlangen nichts anderes, als daß dieser Grundsatz auf das deutsche Volk auch einmal angewandt wird." (Beifall.) Der Herr Ministerialrat, der sich für die Forderung, die deutschen Juden aus dem Verband des deutschen Volkes zu eliminieren, auf das Recht der nationalen Minoritäten beruft, sollte einmal ein Lehrbuch des modernen Völkerrechts zur Hand nehmen. Er würde dann feststellen können, daß einer der obersten Grundsätze dieses Minoritätenrechts lautetch „Fremde Minderheiten innerhalb einer Nation haben Anspruch auf den Schutz als nationale Minorität, diese Sonderstellung muß aber von ihnen begehxt werden, niemals können Teile dieser Nation wider ihren Willen zu einer nationalen Minorität gestempelt werden." Wer käme etwa in Deutschland auf den Gedanken, den Masuren, die bei der Volksabstimmung meist für Deutschland stimmten, eine von ihnen nicht gewollte Sonderstellung in der deutschen Nation als nationale Minorität irgend eines slavischen Volkes zuzuweisen? Es folgen dann Bestimmungen, die wohl als die staatsrechtliche Konsequenz der oben wiedergegebenen Grundsätze gedacht sind. Sie fallen besonders auf durch den weiten Inhalt, den man dem Begriff Jude geben will. Nach diesen Richtlinien wären z. B. Reichsaußenminister Dr. Stresemann und 4) Die moderne Völkerrechtslehre, insbesondere die meisten Autoren, die sich mit dem Minderheitenrecht befassen, das nach unserem Eintritt in den Völkerbund und der dadurch,für das Deutsche Reich geschaffenen Möglichkeit, seinen politischen Einfluß für seine Minderheiten in die Wagschale zu werfen, besondere Bedeutung erlangt hat, lassen für die Zugehörigkeit des Einzelnen zu einer nationalen Minderheit und damit auch zu einer Nation keine objektiven Merkmale wie Abstammung, Rasse, Muttersprache, sondern lediglich sein subjektives Bekenntnis, seine Überzeugung entscheidend sein. Dies hat wohl am klarsten eine der führenden Persönlichkeiten des Deutschtums in den Nordmarken, Generalstaatsanwalt Dr. Lansen (Kiel) neulich in einem Vortrag ausgeführt (zit. in der Zeitschr. „Kulturwillen" Lest 9) „Entscheidend für das Zugehörigkeitsverhältnis zu einer nationalen Minderheit ist die Überzeugung, dieser Minderheit anzugehören, das nationale Bekenntnis, und als Folge daraus der Wunsch, aus diesem Bekenntnis Rechte Herzuleilen". Es bedarf in diesen Blättern keines besonderen Beweises, daß die Mehrheit der deutschen Juden sich seit über 100 Jahren freudig zur deutschen Nation bekennt, gelegentliche Versuche nationaljüdischer Phantasten für uns die Sonderstellung einer nationalen Minderheit in Anspruch zu nehmen, wurden stets energisch zurückgewiesen, so etwa von Lugo Preuß im Verfassungsausschuß der deutschen Nationalversammlung.

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