KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1915-1916
- Issue
- Heft 10 (März 1916)
- Date
- 1916-03-01
- Page
- Seite 611 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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611 Linie von der Entwicklung der Zustände in ihrer Heimat abhängen, nicht am wenigsten von den Staatsbürgerrechten, die sie erhalten. Wird ihnen ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht, so wird ihre Neigung auszuwandern gering sein. Daß sie in großer Zahl in das Gebiet des heutigen Deutschen Reiches einwandern werden, ist unwahrscheinlich. Aus den oben mitgeteilten Zahlen ergibt sich, daß bisher eine starke Einwanderung russischer Juden in Deutschland nicht stattsand, obwohl vor dem Kriege die Auswanderung der Juden aus Rußland infolge der russischen Ausnahmegesetze und Pogrome ganz gewaltige Dimensionen angenommen hatte. Bisher waren es die Vereinigten Staaten von Amerika, die die bei weitem meisten Auswanderer ausgenommen haben — allein im Jahrzehnt 1898/1908 wunderten 666 557 Juden aus Rußland in die Vereinigten Staaten ein. Bei den Juden besteht die Tendenz, dorthin auszuwandern, wo sich bereits Familienangehörige befinden. Sollte nach dem Kriege wirklich eine starke Auswanderungsbewegung einsetzen, was sich heute nicht übersehen läßt, so würden sich aller Wahrscheinlichkeit nach die meisten Auswanderer nach den Vereinigten Staaten wenden und nicht nach Deutschland. Für die Alldeutschen steht es freilich fest oder für sie ist es zum Mindesten in höchstem Maße wahrscheinlich, daß eine starke Einwanderung von Ausländern, besonders von osteuropäischen Juden erfolgen wird. Ob das überhaupt dem Deutschen Reiche zu Schaden gereichen würde, darüber lohnt sich eine Diskussion nicht. Das ist für die Alldeutschen von ihrem „völkischen" Standpunkte aus gewiß. Obwohl in den Vordebatten im Alldeutschen Verbände, in den Reden und Schriften ihrer Wortführer, des Geh. Regierungsrates Fritz und des Oberamtmanns Dr. Heinze fast nur von der Gefahr der Einwanderung osteuropäischer Juden die Rede ist — das zeigen schon die Titel ihrer Schriften an — hat es der Alldeutsche Verband doch für richtig gehalten, den antijüdischen Charakter seiner Bestrebungen zurücktreten zu lassen, ausgesprochenermaßen, um Liberale und Juden nicht vor den Kopf zu stoßen. Das Ergebnis ist eine Petition an den Reichskanzler vom 8. Februar 1916, die an Gründlichkeit nichts zu wünschen übrig läßt. In dieser Petition wird ein Einwanderungsgesetz gewünscht und bis zum Erlaß desselben ein allgemeines Niederlassungsverbot für Ausländer, die nicht deutscher Abstammung sind. Dieses Verbot soll nicht nur während des Krieges gelten, sondern auch nach dem Kriege, und zwar wird ein vorläufiges Gesetz befürwortet, daß, so weit es hier interessiert, nach dem Wunsch der Antragsteller folgenden Wortlaut haben soll: „Die Niederlassung fremder Staatsangehöriger im Gebiete des Deutschen Reiches wird für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet -von der Beendigung des Kriegszustandes an, bezw. bis zum Inkrafttreten eines Einwanderungsgesetzes, falls dieses vor Ablauf von 3 Jahren erlassen wird, verboten. Als Niederlassung gilt ein Aufenthalt von insgesamt mehr als 3 Monaten innerhalb eines Jahres im Reichsgebiete, oder von mehr als 4 Wochen an dem nämlichen Orte innerhalb des Reichsgebietes. Ausgenommen' sind fremde Staatsangehörige deutscher Abstammung. Diesen kann auf ihren Antrag die Erlaubnis zu längerem Aufenthalt als 3 Monaten bezw. 4 Wochen innerhalb eines Jahres erteilt werden. Ausgenommen sind auch fremde Staatsangehörige, die unter den Begriff der Wanderarbeiter fallen. Für diese bleiben die geltenden Bestimmungen in Kraft. Ausgenommen find .ferner schwedische, norwegische, dänische, holländische Staatsangehörige, sofern sie schwedischer, norwegischer, dänischer, holländischer Abstammung sind. Diesen kann gleichfalls auf ihren Antrag die Erlaubnis zu längerem Aufenthalt als 3 Monaten bezw. 4 Wochen erteilt werden. Der Nachweis der oben geforderten Abkunft liegt dem um Niederlassung Nachsuchenden ob. Als Beweismittel ist mindestens eine Abstammungsbescheinigung seitens der HeimatsbehördedesEinwand'ernoenzufordern." Wie man sieht, hat der Wunsch, ausländische Juden fernzuhalten, dabei das Verbot aber zu verallgemeinern, zu merkwürdigen Ergebnissen geführt. In dieser Petition, die von der Hauptleitung des Alldeutschen Verbandes, Rechtsanwalt Claß, General der Kavallerie z. D. Freiherrn v. Gebsattel und Geh. Kommerzienrat Kirdorf unterzeichnet ist, fällt zunächst auf, daß das Einwanderungsverbot sich auch auf Angehörige der Staaten beziehen soll, mit denen wir in diesem Kriege verbündet sind, auf Österreicher, Ungarn, Bulgaren und Türken. Ausgenommen sind lediglich Wanderarbeiter im Interesse des Großgrundbesitzes und Angehörige einiger neutraler Staaten, Schweden, Norweger, Dänen und Holländer. Unter den Neutralen fehlen u. a. die Schweizer. Es soll offenbar Österreich-Ungarischen und Schweizer Staatsangehörigen nur dann die Niederlaffung im Deutschen Reiche gestattet werden, wenn fie deutscher Abstammung sind. Eine derartige Bestimmung würde beiläufig gegen den Niederlasfungsvertragmit derSchweizvom 13. November 1909 verstoßen, der keinen Unterschied zwischen Schweizern verschiedener Abstammung kennt, und gerade in der Schweiz, in der so mühsam die Einigkeit unter den verschiedenen Stämmen zu