KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1915-1916
- Issue
- Heft 10 (März 1916)
- Date
- 1916-03-01
- Page
- Seite 604 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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604 In Baden wurde ebenfalls bestimmt, daß Ausländer zu Einschreibungen auf Vorlesungen und Uebungen und zum Belegen der Plätze erst vom 5. November bezw. 5. Mai ab zugelassen werden mit der weiteren Einschränkung, daß die Zulassung nur insoweit statlfinde, als der in den bezeichneten Zeitpunkten verfügbare Platz eS gestatte. II. Diese Einschränkungen hatten nicht nur eine Eindämmung des Zustromes der Ausländer, sondern sogar eine Abnahme ihrer Zahl zur Folge, die jedoch ausschließlich auf die geminderte Ruffensrequenz zurückzusühren ist. Es erhellt -ieS aus folgenden Ziffern: Wintersemester 1912/13 5193 Ausländer, darunter 2840 Russen- Wintersemester 1913/14 5015 Ausländer, darunter 2252 Russen. Bevor die neuen Bestimmungen noch ihre volle Wirkung geltend machen konnten, brach der Krieg aus. Da fast sämtliche Kulturländer an dem gewaltigen Ringen beteiligt sind und die Jugend der wenigen neutralen Länder, soweit diese nicht ohnehin von Deutschland abgeschlossen sind, in diesen bewegten Zeiten im Heimatlande bleibt, so sind nunmehr ganz wenig Ausländer an den deutschen Universitäten anzntresjen. Während im Sommersemester 1914 die Zahl der Ausländer noch 4750 betrug, war sie im Wintersemester 1914/15 auf 1438 (darunter 270 Frauen) und im Wintersemester 1915/16 auf 1381 (darunter 150 Frauen) gesunken. Unter den im Wintersemester 1915/16 an den deutschen Universitäten studierenden AuSländern war Oesterreich-Ungarn mit 547 (gegen 814 im Sommersemester 1914) beteiligt, die Schweiz mit 207 (gegen 312 im Sommersemester 1914). Angehörige feindlicher Staaten sind begreisticherweise nunmehr nur noch ganz vereinzelt an unseren Universitäten. Es handelt sich dabei um Studierende, welche schon seit langem in Deutschland ansässig sind oder aus den polnischen, baltischen und finnischen Provinzen stammen. Im Wintersemester 1915/16 wurden gezählt: 70 Russen, 7 Italiener, 1 Engländer, 2 Belgier. Mit den Rußen ist die große Zahl ausländischer Mediziner verschwunden. Daß die Mehrzahl der russischen Mediziner jüdische Studenten waren, ist bekannt. Ebenso bekannt dürften aber wohl die Gründe hierfür geworden sein, die in der Unterdrückung der Bildungsmöglichkeit (Prozentnorm), und der Freizügigkeit der russischen Juden durch die russische Regierung gelegen find. III. Nachdem der Krieg die Ausländer von unseren Hochschulen weggetrieben hat und kurze Zeit vorher erst neue Bestimmungen über die Einschränkungen des Ausländerstudiusm ins Leben getreten waren, muß es überraschen, daß noch während der 5kriegszett und vor Erprobung der im Jahre 1913 erlaffenen Bestimmungen, eine neue Bewegung gegen die ausländischen Studenten eingesetzt hat. Diese Bewegung ist in der Hauptsache wohl dadurch zu erklären, daß der Krieg bei uns mit den „Sentimentalitäten" und der „Ausländerei" gründlich aufgeräumt hat und daß die auslandfeindliche Stimmung — die ja nicht gerade in „Haß gegen das Ausland" zu bestehen braucht — geeignet erscheint, verschiedenen Wünschen, welche im Jahre 1913 von der Studentenschaft nicht durchgesetzt werden konnten, nunmehr die Erfüllung zu bringen. Die neue Bewegung ist von der Studentenschaft in Göttingen ausgegangen, woselbst während des Krieges ein Angehöriger eines uns feindlichen Auslandsstaates eine Stellung an einem Universitätsinstitute beibehalten durfte. Auf Veranlaffung der Göttinger Studentenschaft hat sich der Ausschuß der Studentenschaft der Universität in Berlin zu Anfang dieses Jahres mit der Frage des Studiums der Ausländer an den deutschen Hochschulen in mehreren Sitzungen beschäftigt. Das Ergebnis war die fast einhellige Annahme einer Reihe von „Leitsätzen zur Frage der Ausländer an deutschen Hochschulen". Nur das Kartell jüdischer (zionistischer) Verbindungen und ein kleiner Teil der Nichtinkorporierten stimmte gegen die Annahme der Leitsätze. Die Leitsätze sind folgende: I. Zulassung als Hörer oder immatrikulierter Student. 1. a) Die Zulassung eines Ausländers kann erst erfolgen, wenn ein wissenschaftlicher Befähigungsnachweis erbracht ist, der den Anforderungen an die deutschen Studenten entspricht, d) Als Mindestforderung sind Zeugniffe anzusehen, die in der Heimat des Ausländers die Berechtigung zum Studium geben. 2. Die Zulassung eines Ausländers ist abhängig von dem Nachweis von Mitteln zur Führung eines standeS- - gemäßen Lebens. 3. Die Anzahl der zugelaffenen Studierenden ans einem Staate darf bei Einschluß der Hörer einen bestimmten Teil vom Hundert der Gesamtzahl der im vorhergehenden Semester an dieser Hochschule immatrikulierten Studierenden nicht übersteigen. II. Zulassung als immatrikulierter Student. 4. Immatrikulationen von Ausländern aus Staaten, die das deutsche Reifezeugnis nicht als ausreichend für die Zulassung zu ihren Hochschulen erachten, finden nicht statt, bis diese Staaten da8 deutsche Reifezeugnis anerkennen. 5. Die Immatrikulation eines Ausländers kann nur erfolgen, wenn er eine beftiedigende Kenntnis der deutschen Sprache nachweist (durch besondere amtliche deutsche Prüfung).