KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1915-1916
- Issue
- Heft 10 (März 1916)
- Date
- 1916-03-01
- Page
- Seite 593 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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593 Der Akademische Hilfsbund hat damit seine Daseinsberechtigung und Lebensfähigkeit bewiesen und unter dem Eindruck dieses günstigen Ergebnisses des ersten Geschäftsjahres stand auch die Versammlung, die den Geist voller Einmütigkeit, den Willen zur tatkräftigen Förderung der Ziele des Akademischen Hilfsbundes in sich trug. AIS Mitglieder in den Arbeitsausschuß wurden zugewählt die Ortsausschüsse Hannover und Nassau in Wiesbaden, der Kartell-Konvent der Verbindungen deutscher Studenten jüdischen Glaubens Ueber die einzelnen Punkte der Tagesordnung, die sich im wesentlichen mit dem inneren Aufbau des Bundes und dem Kassenbericht beschäftigte, erstatteten Herr Geheimer Oberregierungsrat Professor vr. von Buchka, Herr Profeffür vr.Koernicke, der Schatzmeister Herr Patentanwalt Lambertz und Herr Kammergerichtsrat vr. Redlich Bericht, während der Geschäftsführer Herr vr. Uetrecht die nachfolgende Entschließung begründete: „Der Akademische Hilfsbund, Fürsorge für kriegs. beschädigte Akademiker, richtet an die Reichs-, Staats¬ und Gemeindebehörden, sowie an Handel, Industrie die herzliche Bitte, den kriegsbeschädrgten Akademikern mehr als bisher Stellen offenzuhalten und Mitteilungen über offene Stellen an die Zentrale des Hilfsbundes (Berlin SW. 11, Abgeordnetenhaus) gelangen zu laffen. Der Akademische Hilfsbund bittet die Behörden, in eine Prüfung der bisherigen Anstellungs-Bedingungen einzutreten, und nach Möglichkeit Bestimmungen zu beseittgen, welche bis jetzt die Anstellung behindert haben.« Der Geschäftsführer machte anschließend Mitteilung von einer Eingabe an das Kriegsministerium, die sich mit der Beurlaubung arbeitsverwendungsfähig geschriebener Akademiker befaßte. Am Tage der Hauptversammlung war die Antwort eingetroffen, aus welcher heroorgeht, daß die stellvertretenden General-Kommandos ermächtigt worden sind, nicht kriegsverwendungsfähige im Heeresdienst stehende Personen zu enttaffen, soweit es die militärischen Interessen gestatten. Die Ersatz-Truppenteile sind ferner berechtigt, Militärperfonen, bei denen ein Rentenverfahren schwebt und deren Körperzustand dies gestattet, bis zum Abschluß desselben zu beurlauben. Auch die Medizinalabteilung des Kriegsministeriums at vor kurzem eine dankenswerte Verfügung erlaffen, ie sich der im Felde stehenden Medizinstudierenden annimmt. In gleichfalls entgegenkommender Form hat der Evangelische Oberkirchenrat Stellung gegenüber kriegsbeschädigten Theologen genommen. Der Geschäftsbericht führt weiter die bemerkens. werte Tatsache an, daß die Gründung des Oesterreichischen Akademischen Hilfsbundes mit den gleichen Bestrebungen und eine ähnliche Fürsorge in Ungarn in naher Aussicht steht. Feldhilfsärzte und Feldhilfsveterinäre. Nachstehend veröffentlichen wir eine neue kaiserliche Verordnung mit den dazu gehörigen Ausführungsbesttmmungen des Kriegs. Ministeriums. Studierende der Medizin, die mindestens 3 Semester studiert, aber die Bedingungen für die Ernennung zum Feldunterarzt noch nicht erfüllt haben, dürfen im Feldheer bei besonderer Geeignetheit zum überzähligen Sanitätsvizefeldwebel befördert werden. Medizinstudierende hüben nachzuweisen: Ein zweisemestriges Universitätsstudium, eine Gesamtdienstzeit im Heere von mindestens einem Jahr, ferner den Rang als Sanitätsunteroffizier, Unbescholtenheit für die Zeit vor der Einstellung, im Feldheer bewiesene besondere militärische wie milttäraiHtliche Befähigung. Nichtapprobierte Unterärzte (Feldunterärzte) dürfen, nachdem sie mindestens 6 Monate im Felde gestanden haben, bei militärischer und militärärztlicher Befähigung für die Dauer ihrer Verwendung im Kriegssanitätsdienst zur Ernennung zum Feldhilfsarzt vorgeschlagen werden. Die Vorschläge zur Ernennung prn Feldhilfsarzt erfolgen ohne vorangegangene Wahl des Sänitätsofsizieickorps durch die Gesuchslrsten auf dem militärärztlichen Dienstweg nach Weisung des Generalstabsarztes der Armee. Die Jeldhilfsärzte (Jeldhilfsveterinäre) gehören zu den Sanitätsoffizieren (Betermäroffiziere) im Range der Assistenzärzte, (Veterinäre) hinter denen sie eingereiht werden. Auf Jeldhilfsärzte finden alle auf die Santtätsoffiziere bezüglichen und sonstigen Vorschriften Anwendung. Ausgenommen hiervon sind nur die Bestimmungen über die Ehrengerichte und über die Wahl der Sanitätsoffiziere sowie die Vorschriften, die den Besitz der ärztlichen Approbatton zur Voraussetzung haben. Jeldhilfsärzte sollen an den Ehrengerichten und an der Offizierwahl weder teilnehmen, noch ihnen unterworfen sein. Auf Feldhilfsveterinäre finden alle auf die Beterinäroffiziere bezüglichen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften Anwendung. Ausgenommen hiervon sind die Vorschriften, die den Besitz der tierärztlichen Approbatton zur Voraussetzung haben. An den Beterinär-Offizierwahlen sollen sie weder teilnehmen noch ihnen unterworfen sein. Nicht approbierte Unterveterinäre (Feldunterveterinäre) dürfen bei militärischer und tterärztlicher Befähigung zur Ernennung zum Feldhilfsveterinär unter den gleichen Bedingungen wie nicht approbierte Unterärzte vorgeschlaaen werden. Die Vorschläge zur Ernennung zum Feldhttfsveterinär erfolgen ohne vorangegangene Wahl des Veterinäroffizierkorps durch die Gesuchslisten auf dem Truppendienstweg. Auf die Jeldhilfsärzte und Feldhilfsveterinäre finden die Bestimmungen für die Feldwebelleutnants sinngemäß Anwendung. An Stelle von Patenten erhallen beide Bestallungen. Die Feldhilfsärzte (Feldhilfsveterinäre) beziehen die Gebührniffe der Assistenzärzte (Veterinäre). Die Jeldhilfsärzte haben für ihre persönliche Bekleidung und Ausrüstung selbst zu sorgen und erhalten deshalb die bestimmungsmäßige Einkleidungsbeihilfe und gegebenenfalls das Mobilmachungsgeld unter Anrechnung der etwa bereits gewährten derartigen Gebührniffe. Ein nach den Stärkenachweisungen ihnen zustehendes Reitpferd stellt der Truppenteil vollständig ausgerüstet. Die Uniform der Jeldhilfsärzte (Feldhilfsveterinäre) ist die der Jeldunterärzte (Feldunterveterinäre) mit den Achselstücken der Assistenzärzte (Veterinäre) an Stelle der Schulterklappen. Das Offizierseitengervehr wird am Leibriemen der Sanitätsoffiziere (wie für Beterinäroffiziere vorgeschrieben) getragen. Der Pensionsanspruch der Jeldhilfsärzte (Feldhilfsveterinäre) und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen regeln sich nach den Vorschriften des Offizierpensionsgesetzes und des Militärhinterbliebenengesetzes. Verluste der studentischen Verbände im Kriege. Nach einer Zusammenstellung der „Burschenschastlichen Blattes haben zufolge der bisher vorliegenden Berichte verloren: oer Kartell-Konvent deutscher Studenten jüdischen Glaubens43(jetzt45),diedeutscheBurschenschaft1016,derRüdesheimerVeÄand deutscherBurschenschasten396,derKösener S. C. 988, der B. C. der Turnerschasten 475, der Coburger L. C. 364, der Weinheimer S. C. 320, der Weimarer C. C. der Sängerschaften IW, der Rudolstädter S. C. 94, der Kartellverband der Katholischen Verbindungen 338. Studienerleichterung für Kriegsteilnehmer in Österreich. Das österreichische Unterrichtsministerium hat in einem Erlaffe Studienbegünstigungen für die Univerfitätshörer festgesetzt. Es wird bestimmt, daß die vor dem Kriege stattgefundenen Jmmatrikulattonen ihre Gülttgkeit während der ganzen Zeit der Kriegsdienstleistungen, des Leidens an einer Verwundung oder Krankheit