KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1913-1914
- Issue
- Heft 10 (1.7.1914)
- Date
- 1914-07-01
- Page
- Seite 211 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2268830-2268874-2268885--1228-3522937- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
211 einer Gewaltherrschaft die Rede sein. Der Staat hält nicht nur die öffentliche Ordnung aufrecht, sondern er erzieht den Einzelnen zu Recht und Gerechtigkeitdementsprechen das Fremdenwesen, das Gesindewesen, das Schuldwesen, die Verhältnisse am Grund und Boden und das Armenwesen. Der Fremde ist nicht schütz- und rechtlos, weil dies dem Grundsatz der Menschenwürde zuwiderliefe. Eine Sklaverei im Sinne des griechischen und römischen Altertums gab es überhaupt nicht, denn diese würde schon dem Grundsatz der Achtung vor jedem Menschen als einem gleichen, als einem Bruder, widersprechen. In ältesten Zeiten hat es zwar auch die Unfreiheit gegebendenn diese Institution warein notwendiges Produkt der geschichtlichen und kulturellen Entwicklung. Es war jedoch dem Knechte äußerst leicht gemacht, jederzeit freizukommendie Unfreiheit dauerte nach der Thora höchstens 6 Jahre. Besonders zartfühlend ist der Standpunkt, den die Bibel dem weiblichen Geschlecht gegenüber einnimmt. Der Begriff eines weiblichen Sklaven ist überhaupt unbekannt. Das Wort, welches für das weibliche Gesinde gebraucht wird, bedeutet „Hausmütterchen", oder „Familienangehörige", woraus hervorgeht, wie rücksichtsvoll der weibliche Dienstbote behandelt werden mußte. Bern seid führt weiter die allbekannten Vorschriften aus, die zur Verhütung von Verarmung getroffen waren, und er zeigt, daß es infolge dessen niemals zu einer ernsthaften sozialen Krise gekommen ist. Er zitiert da als besonders charakteristisch den Grundsatz: „Wenn dein Bruder zu sinken beginnt, daß er wankt, so halte ihn aufrecht, auch wenn es ein Fremder oder ein Beisasse ist, daß er mit dir lebe". Allbekannt sind auch die Vorschriften über das Erlaßjahr hinsichtlich aller Schuldforderungen, über das Jobeljahr, eine Einrichtung, durch die es unmöglich wurde, daß eine Familie dauernd ihr Eigentum an Landbesitz verlieren konnte. War trotz all dieser Vorschriften jemand völlig verarmt und mittellos, so sorgt das Gesetz für ihn, denn die Armen hatten ein gesetzlich verbürgtes Recht aus einen Teil der Feld- und Obsternte und auf den Armenzehnten. Die jüdische Lehre hat das Verdienst, hier zum ersten Mal die Idee einer gesetzlichen Armenfürsorge praktisch verwirklicht zu haben. Bernfeld zeigt weiter, daß auch im praktischen Leben stets der Grundsatz befolgt wurde, Recht verleihe Macht, nicht die Macht das Recht. Er bringt bekannte Beispiele aus der Bibel, nach denen die Propheten furchtlos selbst den Königen gegenüber getreten sind, wenn diese sich nicht an das Gesetzt hielten. Diese Sittenanschauungen haben sich im nachbiblischen Judentum erhalten und weiter entwickelt, so daß es nach der jüdischen Auffassung stets nur einen Adel gegeben hat, der der edlen Gesinnung und deren Betätigung im Leben. Doch das Auftreten der großen Volkstribunen Israels, der Propheten, kann für sich allein nicht, entscheidend sein für den sozialen Charakter seines Ganzen. Die Sätze, in denen das Zusammleben des Volks, in denen das „Mein und Dein" geregelt wird, die Art, wie das Gericht Prozesse zu entscheiden hatte, geben erst ein vollständiges Bild des sozialen Denkens und Handelns nach jüdischer Lehre. Darum ist unserm Buch eine Darstellung über „Recht und Rechtspflege" von Justizrat Bernhard Breslauer beigesügt. Sie bezieht sich, dem Thema entsprechend, vornehmlich auf die Rechtsverhältnisse des Arbeitsvertrages in der jüdischen Lehre. Wir finden hier zahlreiche Vorschriften, die erst wieder in. der Neuzeit gesetzlich verwertet worden find und die alle von dem gleichen Grundgedanken erfüllt sind, daß kein Mensch sich über den andern emporhebe, daß der Reiche dem wirtschaftlich Schwächeren das Leben leicht machen und ihm unbedingt Gerechtigkeit gewähren müsse. Der' Arbeiterschutz stand demnach schon zur Zeit der. Bibel auf derselben ethischen Höhe wie die Gesetzgebung unseres Zeitalters, das sich so gern das! „soziale Zeitalter" nennt. So schreibt schon das jüdische Recht vor, daß der Lohn des Arbeiters , in barem Gelde zu bezahlen sei, verbietet also' das Truk-System. Der Arbeiter war auch im, Prozeß besonders geschützt. Eine richtige, der damaligen Zeit weit vorauseilende Bestimmung des jüdischen Gesetzes war das auch im deutschen Recht bestehende Verbot der sogenannten Kahlpfändung, denn der Schuldner durste für sich und seine Familie auf einen Monat Nahrungsmittel behalten. Unpfändbar sind ferner besonders die Kleidung, Haushaltungs-und Arbeitsgerätschasten usw. Hatte der Schuldner seine ganze Habe verpfändet, so durfte ihm trotzdem das Unpsändbare nicht genommen werden, weil das biblische.Recht! selbst durch Vereinbarung nicht ausgehoben werden konnte. Insbesondere aber war der Arbeitslohn unpsändbar. Auch durste der Arbeitgeber nie-! mals den Lohn zurückbehalten. Ja, der Arbeiter wurde sogar gegen die Einrede der Verjährung geschützt, denn der Arbeitslohn unterlag überhaupt keiner Verjährung. Aber auch aus andern allgemeineren Bestimmungen leuchtet die hohe Idee allgemeinen Menschentums und, der Rücksichtspflicht aus die Mitmenschen hervordenn zartfühlend bestiuMG zum Beispiel das Gesetz, daß ein Darlehn niM mit Heftigkeit zurückgesordert werden dürste^ denn der Schuldner soll nicht geängstigt werden.' Ferner soll das Darlehn nicht ohne Grundzurückgesordert werden. Daß die Witwen