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KC-Blätter · 1914-06-01 · Heft 9 (1.6.1914) · p. Seite 195

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Journal
KC-Blätter
Volume
1913-1914
Issue
Heft 9 (1.6.1914)
Date
1914-06-01
Page
Seite 195 (sequence 7)
Language
German
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195 richtig beurteilen zu können. Außerdem verspürt man keine Neigung, der Oeffentlichkeit seine Ehrenstreitigkeiten darzubieten, denn vielfach benutzt der Beleidiger das Strasversahren, um Dinge zur Sprache zu bringen, die erst recht dazu angetan sind, den Beleidigten herabzusetzen. Da der Staat also oft versagt, greift man lieber sofort zur privaten Selbsthilfe. Bon dieser macht die Studentenschaft den weitaus größten Gebrauch. Hier verfolgt der Zweikampf neben dem Zweck der privaten Selbsthilfe noch einen anderen Zweck: er will den Bergeltungstrieb regeln, d. h. das Reaktionsbedürfnis, das sich besonders in früheren Zeiten, als die Studenten stets Waffen trugen, im rohen Raufen und Niederhauen äußerte, in geregelte und gemäßigte Bahnen lenken, mit andern Worten: der Zweikampf soll dem „Holzkomment" Vorbeugen. Mit dem Fortschreiten der Zeit ist eine Verfeinerung der studentischen Sitten eingetreten, und man verspürt heute keine Neigung mehr, im Handgemenge die Anmaßungen eines rüpelhaften Burschen zurückzuweisen. Man verlangt eine dem Stande der Gebildeten entsprechende Erledigung der Streitigkeiten. Jedoch nicht jeder unterwarf sich dem durch den Ehrenkodex der gebildeten Stände vorgeschriebenen Zweikampf, und so stattete man das Verlangen, die Ehrenhändel ordnungsgemäß beizulegen, mit einem Zwange aus. Dieser Zwang besteht bei den studentischen Verbänden nun einerseits darin, daß man das einzelne Mitglied zur Ausübung des Zweikampfes zwingt, indem man die Unterlassung des Zweikampfes mit Ausschluß aus dem verbände bedroht, andrerseits darin, daß derjenige, der über Annahme der Forderung frei entscheiden darf, sie aber ablehnt, der allgemeinen Mißachtung verfällt. Dies wird ihm als Feigheit und Mangel der inneren Ehre angerechnet und so ist die Folge davon die Herabsetzung seiner äußeren Ehre und der gesellschaftliche Ausschluß, d. h. „er fliegt in den Verruf". Hierin besteht zweifellos eine Ungerechtigkeit denen gegenüber, die als prinzipielle Duellgegner den Zweikampf verwerfen. Der Verruf ist aber, wie gezeigt, mit den Anschauungen über den Zweikampf eng verknüpft. Ein Schutz gegen den Verruf ist entweder Unterwerfung unter die bestehenden Gebräuche und Sitten oder die Zuflucht bei der akademischen Behörde, die die Verhängung des Verruss als straffällig ansieht. Wer allerdings von diesem Schutz Gebrauch macht, verliert erst recht die Honorigkeit. Tatsache ist, daß dieses Denunziationsverfahren nur selten in Anwendung kommt. In den meisten Fällen nimmt jede Ehrenstreitigkeitserledigung ihren geordneten Gang. Die Jnnehaltung der ordnungsgemäßen Erledigung eines Ehrenstreites bedeutet nun nicht gleich einen Zweikampf. Die Genehmigung eines solchen unterliegt zunächst dem Ehrengericht, abgesehen von den eigentlich nicht zum ernsten Zweikampf gehörigen Schlägerkontrahagen. Das Ehrengericht untersucht die Schuldfrage und entscheidet über die Art der Erledigung der Streitsache. In Wirklichkeit wird ein großer Teil der heutigen Zweikampfskonflikte durch das Ehrengericht allein zum Austrag gebracht. Es ist freilich der Einwand erhoben worden, daß die vermittelnde Tätigkeit des Ehrengerichts in den Fällen, wo es den Konflikt beilegt, nicht den Beleidigten befriedigen kann. Die Genugtuung in Form von Revokation oder Deprekation sei erzwungen, sie werde ohne Willensfreiheit gegeben und stimme nicht überein mit der inneren Gesinnung des Beleidigers. Somit fei die Entscheidung des Ehrengerichts und dieses selbst eine Farce. Der Einwand mag eine gewisse Berechtigung haben; jedoch ist die Wiederherstellung der äußeren Ehre des Beleidigten nicht bedingt durch die ersichtliche Reue des Beleidigers, ebensowenig wie durch den Ausgang des Zweikampfes selbst. Denn es ist durchaus nicht sicher, daß der Beleidigte im Zweikampf befriedigt wird, indem er den Sieg über den Beleidiger erringt. Nicht jeder Zweikampf endigt mit der Schädigung des Beleidigers. In vielen Fällen ist der Ausgang für den Beleidigten ungünstig. Oft ist dies angesichts der größeren Waffengewandtheit des Gegners von vornherein sicher. Die Rechtfertigung vor der Allgemeinheit und die Wiederherstellung der äußeren Ehre liegt für den Verletzten eben schon allein im Spruch des Ehrengerichts — sei es, daß dieser den Beleidiger zur Abbitte zwingt, oder die Herausforderung zum Zweikampf als berechtigt anerkennt. Eine Erledigung der Streitsache, die mehr auf die innere Genugtuung des Verletzten gerichtet ist, wäre nur dann möglich, wenn das EG. die Befugnis hätte, wirksame Strafen über den Beleidiger zu verhängen. Dieses Recht hat aber das E. G. nicht. Zu erreichen sucht man diesen Zweck der Strafverhängung, indem man den freventlichen Beleidiger oder Provokanten vor den Ehrenrat zieht. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der zu Bestrafende einer Gesellschaftsordnung angehört, in der eine strafende Institution besteht, wie dies bei den studentischen Verbänden der Fall ist. Abgesehen von einigen Mängeln ist die Art der Erledigung von Ehrenkonflikten und der damit verbundene Zweikampf durchaus anerkennenswert. Umsomehr, wenn man sich vergegenwärtigt/daß zum Austrag der Streitigkeiten innerhalb der Studentenschaft der Säbel als Waffe dient/ der

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