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KC-Blätter · 1914-06-01 · Heft 9 (1.6.1914) · p. Seite 194

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Journal
KC-Blätter
Volume
1913-1914
Issue
Heft 9 (1.6.1914)
Date
1914-06-01
Page
Seite 194 (sequence 6)
Language
German
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194 1480. Die anderen romanischen Völker stehen den Spaniern nur wenig nach. Spätestens am Anfang des 16. Jahrhunderts finden auch bei den Italienern und Franzosen Duelle statt. Ganz anders dagegen verhielt es sich damals in Deutschland. Nachrichten über das Vorkommen von Duellen fehlen zwar nicht ganz, sie sind aber recht dürftig. Von einem lebhaften Anteil der Deutschen an der Duellbewegung kann im 16. Jahrhundert jedenfalls nicht die Rede sein. Am Anfang des 17. Jahrhunderts mehren sich die Nachrichten über deutsche Duelle etwas. Von einer wirklichen Einbürgerung des Duellwesens kann in Deutschland erst seit dem 30jährigen Kriege die Rede sein, wo infolge der Berührung der Deutschen mit fremdem Kriegsvolk das Duell nach Deutschland vordrang. Das Duellwesen hat an sich nun aber auch nichts mit dem alten deutschen Rittertum zu tun und nichts mit dem germanischen Ehrbegriff. Es wurzelt vielleicht in dem germanischen Gottesurteil des gerichtlichen Zweikampfs. Diesem lag zwar das Prinzip zugrunde, sich eine persönliche Genugtuung für eine erlittene Rechtsverletzung zu verschaffen, jedoch nicht eine Ehrverletzung auszugleichen. Diese letztere Anschauung, durch die dem Duell der tiefere Gehalt gegeben wird, ist, was die Hauptsache ist, romanischen Ursprungs. Wenn der Italiener Alciati es als die Auffassung der Italiener seiner Zeit bezeichnet, daß der seine Ehre verwirke, der den Vorwurf der Lüge anders als durch Kampf zurückweise, so ist diese Auffassung dem Germanentum durchaus fremd. Wenn auch hier und da bei diesen der Zweikampf bei Beleidigungen für zulässig erklärt wird, so ist die Regel doch, daß er bei Ehrenhändeln direkt ausgeschlossen ist. Der Germane hat eine ganz andere Auffassung von der angemessenen Erledigung eines Ehrenhandels. Er wendet sich regelmäßig an das ordentliche Gericht. Das, was er hier zu erreichen sucht, ist einmal Geldbuße und sodann Widerruf oder Ehrenerklärung. Sobald er dies erreicht hat, sieht er seine Ehre als wiederhergestellt an. Der Zweikampf kam hierbei nur dann in Anwendung, wenn sich völlig gleichwertige Rechtsbehauptungen der Parteien gegenüberstanden. Allerdings könnte man einwenden, daß die äußere Form doch dem alten germanischen Zweikampf entlehnt sei. Allein die bestimmten Formen und technischen Bezeichnungen sind beim Zweikampf ebenfalls romanischen Ursprungs. Der Komment ist vermutlich dem Zeremoniell des späteren Rittertums und Hoflebens, wie es sich unter Ludwig XIV. entwickelt hatte, nachgeahmt. Die meisten technischen Ausdrücke, die heute noch im Gebrauch sind, weisen darauf hin, z. B. Komment, Satisfaktion, Touche, Sekundieren, Renonce, Testant usw. Ein von den Romanen importiertes Erzeugnis, ist das Duell also auch in Gehalt und Form romanischen Ursprungs. Gerade deswegen ist es vielfach auch auf das schärfste bekämpft und verurteilt worden. Trotzdem hat sich das Duell bis auf den heutigen Tag erhalten und es behauptet sich bei uns im öffentlichen Leben einen sichern und ehrenvollen Platz. Dies ist dem Umstand zuzuschreiben, daß gewisse Klassen der Gesellschaft eine besondere Standesehre für sich in Anspruch nehmen. Zur Wahrung dieser Standesehre ist ihnen die persönliche Genugtuung notwendig. Eine Ehrverletzung durch die öffentliche Behörde des Staates sühnen zu lassen,widerspricht den bestehendenAnschauungen. Der Grund hierfür ist darin zu suchen, daß'die Mittel, mit denen unser Staat gegen geschehen. Ehrverletzungen reagiert, nicht immer genügenden Schutz gegen menschliche Bosheit bilden. Das Gesetz straft zwar Ehrverletzungen, aber nicht in genügendem Umfang. Zur Strafbarkeit erforderlich ist in der Praxis meist ein positives Tun, z. B. L>chimpsworte und Tätlichkeiten. Ehrverletzung kann aber auch in stillschweigendem Tun liegen, und dieses ist nicht immer eine im Sinne des Gesetzes strafbare Handlung. Die bloße Unterlassung einer Ehrerweisung oder Höflichkeit, z. B. die Unterlassung des Grußes, wird im allgemeinen nicht als strafbare Beleidigung angesehen. Der Staat reagiert in solchen und vielen andern Fällen der Ehrverletzung, in denen aber ein Reaktionsbedürfnis besteht, überhaupt nicht. Dazu einige Beispiele: Wegen Verführung der Schwester kann der Bruder keinen Strafantrag stellen; ebenso der Bräutigam nicht wegen Verführung der Braut; das Parlamentsmitglied nicht wegen Verleumdung von der Rednertribüne aus. Daß in diesen Fällen ein Bedürfnis vorliegt, sich Genugtuung zu verschaffen, ist nicht zu bestreiten. Und wo der Staat dieses nicht wahrnimmt, sucht man den Urheber grober, vielfach unerträglicher Ungebühr durch den Zweikampf zur Rechenschaft zu ziehen. Hinzu kommt, daß in den Fällen, in denen der Staat strafend eingreift, sowohl das Gericht wie das Verfahren, die dem Verletzten zur Verfügung stehen, ganz unzulänglich sind. Die gerichtliche Austragung von Ehrenhändeln findet meistens im Wege der Privatklage vor den Schöffengerichten statt, außer in den Fällen, in denen der Staatsanwalt eine öffentliche Anklage erhebt. DieSchöffen sind aber oft nicht die geeigneten Richter für Ehrenstreitigkeiten unter' Angehörigen anderer Stünde. Sie gehören vielfach andern Gesellschaftsschichten an und sind daher mit den Sitten und Gewohnheiten der Gebildeten nicht recht vertraut, um die hierauf beruhenden Ehrenstreitigkeiten

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