KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1913-1914
- Issue
- Heft 4 (1.1.1914)
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 75 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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75 Scheidung gab, ist für die Juden und ihre Umgebung gemeinsam. Bon der Zeit ihrer Einwanderung an blieb die Absonderung der deutschen Juden, die nach Polen, wie der spanischen, die nach dem Orient kamen, so streng bewahrt, daß es nicht einmal zur Annahme der Landessprache kam. Alle wahrhafte Gemeinschaft der Lebensinteressen mußte sich so auf das innerjüdische Zusammenleben beschränken. Hier liegt der grundlegende Unterschied zwischen oft- und westeuropäischem Judentum, der gerade in den uns hier beschäftigenden Fragen das gegenseitige Verständnis so ungemein erschwert. Bon der entscheidenden Veränderung, die sich in Westeuropa vollzogen hat, ist der Osten kaum berührt. Richtiger gesagt, war er kaum berührt bis in unsere Tage hinein, in denen sich vor unseren Augen eine gewaltige Erschütterung des östlichen Judentums vollzieht, bewirkt durch dieselben Kräfte, die das jüdische Leben in Westeuropa auf eine völlig neue Grundlage gestellt haben. Wir psiegen als die Ursache dieser Veränderung die Emanzipation der Juden zu betrachten. So berechtigt das ist, so ist doch diese Emanzipation selbst nur der Ausdruck umfassenderer Veränderungen des geistigen und gesellschaftlichen Lebens. Die Mendelsohnsche Zeit zeigt, daß diese ihre Wirkung auch unabhängig von der rechtlichen Emanzipation auszuüben vermochten, wie umgekehrt in Galizien die Eman- | zipation lange eine leere Form geblieben ist, weil hier eine solche Grundlage fehlt. Zwei Tatsachen sind es, die auch für das Schicksal der Juden die entscheidende Wendung Herbeigeführthaben: die Zerstörung der ständischen Gesellschafts- und Rechtsordnung durch den modernen Staat mit seiner einheitlichen Staatsgewalt und die Säkularisation der Kultur. Innerhalb des modernen Staates vermochte sich eine rechtliche Absonderung der Juden nicht zu halten, und die Loslösung des Kulturlebens von allen kirchlichen Bindungen hob auch die kulturelle Absonderung der Juden von selbst auf. Nach beiden Richtungen hin bedurfte es kaum des staatlichen Zwanges, der z. B. in Preußen durch Aufhebung der jüdischen Gerichtsbarkeit und durch Einführung der Volksschulpflicht geübt wurde. Verglichen mit der einschneidenden Wirkung dieser Veränderungen war der ihnen entgegengesetzte Widerstand verschwindend klein. Die Kraft der gesellschaftlichen Verhältnisse, die Anziehung, die von der sich nun den Juden erschließenden Bildungswelt ausging, überwand mit erstaunlicher Schnelle die religiösen Bedenken der Strengeren, und vielleicht ist es nicht überflüssig, zu bemerken, daß ausschließlich religiöse Bedenken gegen diese Entwicklung erhoben wurden. Mit einem Wort läßt ihr Ergebnis sich bezeichnen: Das Gemeinschaftsleben der Juden beschränkt sich jetzt vollkommen auf das religiöse Gebiet. Die jüdische Kulturgemeinschast hat zu bestehen aufgehört. Statt die ganze Breite des Lebens zu erfüllen, bildet das religiöse Leben nur ein besonderes Lebensgebiet, neben dem die anderen Lebensbereiche ihr selbständiges Recht erworben haben. Und innerhalb dieser Lebensbereiche steht der Jude der modernen Kulturländer nicht in einer jüdischen Lebens- und Arbeitsgemeinschaft, sondern in der seines Vaterlandes, des Volkes, dem er sprachlich und kulturell angehört. Politisch und gesellschaftlich, künstlerisch und wissenschaftlich ist der Lebensinhalt der deutschen Juden von Grund aus anders als der des französischen. Diese Wandlung erstreckt sich auch auf die Kreise der strengsten religiösen Orthodoxie. Sie bezeichnet geradezu den Unterschied des modernen „orthodoxen" Judentums von der gesamten früheren Entwickelung. Auch für den heutigen Orthodoxen ist die Religion eine einzelne Lebenssphäre geworden. Statt sein ganzes geistiges Leben zu umschließen, ist sie nur ein Teilinhalt neben zahlreichen anderen Lebensgebieten, so sehr sie auch überall die Stellung zu den verschiedenen Lebensfragen beeinflussen mag. Sein Staatsbewußtsein, das von der früheren passiven Untertanentreue grundverschieden ist, läßt ihn nicht mehr auf den Gedanken kommen, sein Recht in bürgerlichen Dingen anderswo als bei der staatlichen Gerichtsbarkeit zu suchen. Sein Bildungsinteresse verbreitet sich über den ganzen Umkreis des gegenwärtigen Bildungslebens und erkennt dessen Inhalt auf künstlerischem wie auf wissenschaftlichem Gebiet als einen Lebensinhalt von selbständigem Recht an, der nicht nur als Mittel für die Aufgaben des jüdisch-religiösen Lebens zu bewerten ist. Auch für ihn hat die jüdische Kulturgemeinschast zu bestehen aufgehört und nur die Glaubensgemeinschaft ist zurückgeblieben. Auch sie freilich, wie jede andere Glaubensgemeinschaft ist in ihren Ausgaben nicht auf daS im engsten Sinne religiöse Gebiet beschränkt. Gemeinsame Armenpflege und soziale Fürsorge, Ausbreitung der Kenntnis nicht nur der Glaubenslehre, sondern auch der Geschichte der Religionsgemeinschaft, Zusammenschluß zur Verteidigung der politischen Rechte der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen wie zur Hilfeleistung für bedrängte Glaubensgenossen in andern Ländern fallen unmittelbar in den Aufgabenkreis einer Religionsgemeinschaft hinein. Vollends wenn diese eine in ihrem Recht verkürzte Minderheit ist. Daß derartige Bestrebungen innerhalb des Judentums verhältnismäßig stärker hervortreten