KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1913-1914
- Issue
- Heft 4 (1.1.1914)
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 73 (sequence 5)
- Language
- German
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73 Wäre die außerordentlich lebhafte Propaganda, die das Judentum im ausgehenden Altertum entfaltete und die ihm große Massen heidnischer Proselqten zuführte. von längerer Dauer gewesen, hätte sich dieser Gemeinschastscharakter des Judentums von Grund auf ändern müssen. In keinem anderen Sinne mehr hätte es sich als Fortsetzung des israelitischen Volkes betrachten können, als etwa auch die christliche Kirche auf den Namen des „wahren Israel" Anspruch erhebt. DaS — zeitlich nicht genau fixierbare — Erlöschen des Misswnstriebes läßt es zu einer solchen Umbildung nicht kommen. Die Verwirklichung der universalistischen Zukunstshoffnungen des Judentums ward wiederum dem göttlichen Wirken anheimgestellt und in die mesfinianische Zeit zurückgeschoben. Die Aufgabe Israels beschränkte sich fortan darauf, die ihm anvertraute Lehre in feiner eigenen Mitte zu erhallen und fortzupflanzen. So bleibt in dem Gemeindebegriff der Zusammenhang mit dem Volksdasein Israels fortdauernd erhalten. Die Vergangenheit des israelitischen Volkes bleibt als die eigene Vergangenheit der Religionsgemeinschaft in ihr lebendig) verklärt durch die Weihe der Religion, die sie in ihrem heiligen Schrifttum aufbewahrt und ihre Fest- und GedenUage an die geschichtlichen Erinnerungen des Volkes knüpft. Auch in der religiösen Zukunftserwartung behält neben dem Gedanken des kommenden Gottesreiches die nationale Hoffnung der Rückkehr in das Land der Väter ihre Stelle. Weil die Stammesgemeinschaft das Organ für die religiöse Aufgabe Israels ist, wird sie als solches auch religiös gewertet und anerkannt. Der dargelegten Struktur des religiösen Gemeinschaftsbegriffs entspricht nun auch das Gemeinschaftsgefühl, das die Angehörigen der jüdischen Religtonsgemeinde verbindet. Als seine Grundlage haben wir bereits das Gefühl religiöser Zusammengehörigkeit bestimmt. Unmittelbar indes liegt in diesem auch das Bewußtsein der Stammesgemeinschaft. Als Glied des jüdischen Stammes empfängt der einzelne seinen Anteil an der religiösen Bestimmung Israels. Die Religion selbst richtet den Blick auf die gemeinsame Vergangenheit, auf Israels einstige Erwählung, auf das Walten Gottes mit seinem Volke: Sie selbst weckt in den Herzen den Stolz vom „Samen Abrahams" zu fein. An das religiöse Gemeinschaftsbewußtsein setzt sich so notwendig das naturhafte Gefühl gemeinsamen Bluts und gemeinsamen Schicksals an und gibt allen Angehörigen des Judentums ein Bewußtsein selbstverständlicher Zusammengehörigkeit. Der Gang der geschichtlichen Entwickelung, das Schicksal der jüdischen Gemeinschaft während zweier Jahrtausende gab diesem Zusammenhänge die höchste Festigkeit. Wie sehr die Härte des äußeren Druckes, die planmäßige Abfchließung der Juden von ihrer Umgebung sie in sich zusammenschloß, ist allbekannt. Die Religionsgemeinde mußte dem Juden Heimat und Vaterland ersetzen) in der Liebe zu ihr lebte die ganze Innigkeit des Heimatsgefühls. Die gleiche Entwicklung, welche das jüdische Gemeinschaftsgefühl zu solcher Stärke erwachsen ließ, gab — was weniger gewürdigt zu werden pflegt — auch dem Gemeinschaftsleben einen weit über das religiöse Gebiet hinausgehenden Inhalt. Die Religionsgemeinde wurde zugleich Rechts- und BildungSgemeinschaft, Trägerin eines selbständigen geistigen und literarischen Lebens. Das entsprach ebensosehr der eigenen Tendenz des talmudischen Judentums, das ganze Leben der Gemeinde religiös zu regeln, wie der Kulturlage des Mittelalters. Auf rechtlichem Gebiete zunächst blieb auch nach der Zerstörung des jüdischen Staates das jüdische Recht als ein Bestandteil des Religionsgesetzes in.Kraft. Seine ideelle Geltung wurde im weiten Umfange auch tatsächlich verwirklicht. Rechtsgeschäfte unter jüdischen Parteien wurden nach jüdischem Recht vollzogen und der Rechtsprechung jüdischer Gerichtshöfe unterworfen. Die Rabbinatskollegien waren in erster Linie die Gerichtshöfe ihrer Gemeinden. Der ständische Charakter des mittelalterlichen Staates und seiner Rechtsordnung ermöglichte, ja forderte fast den Fortbestand einer solchen jüdischen Rechtsgemeinschast. Die jüdische Jurisdiktion genoß weitgehende staatliche Anerkennung) gleich anderen Ständen hatte,der „Stand" der Juden sein eigenes Recht. Auch die staatlichen Lasten wurden gern statt den Einzelnen den Gemeinden oder selbst der Gesamtheit der jüdischen Untertanen auferlegt. Die Gemeinden hatten ihre Mitglieder selbst zu besteuern und gewannen so eine weitgehende rechtliche und und wirtschaftliche Geschlossenheit und Selbstständigkeit. Analog vollzog sich die Entwicklung auf geistigem Gebiet. Auch sie zunächst bestimmt durch die Forderungen des talmudischen Judentums, das die Kenntnis nicht nur der Bibel, sondern auch der talmudischen Erläuterung und Weiterbildung des Religionsgesetzes zum Bildungsideal für die gesamte Gemeinde machte. Vielfach mit einem Rigorismus, der jede Pflege anderer Bildungsgebiete als unzulässig und ketzerisch verwarf. Nur dort freilich, wo den Juden der Zugang zu aller sonstigen Kultur auch von außen her besonders erschwert wurde, hatte dieser äußerste Rigorismus Erfolg. Aber auch in den Ländern, wo man diese Grenzen sprengte und sich auf dem ganzen Gebiet mittelalterlichen