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KC-Blätter · 1913-11-01 · Heft 2 (1.11.1913) · p. Seite 35

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Journal
KC-Blätter
Volume
1913-1914
Issue
Heft 2 (1.11.1913)
Date
1913-11-01
Page
Seite 35 (sequence 15)
Language
German
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35 Semestergebühr ermäßigt sich siir Angehörige von Oesterreich-UWarn, der Schweiz und von Luxemburg auf 30 Mark." Hierzu sei bemerkt: In München bestand früher schon für Ausländer aus slawischen Staaten eine Höchstzahl. Das nunmehr eine Höchstzahl nur noch bei der medizinischen Fakultät vorgesehen ist, ist keine wesentliche Milderung) denn in den anderen Fakultäten ist ein besonders großer Zustrom von Ausländern nicht zu verzeichnen. Daß man eine Höchstzahl gleichmäßig sür alle ausländischen Staaten vorsah, ist nur eine scheinbare Gerechtigkeit, in Wirklichkeit eine große Ungerechtigkeit, da dadurch benachbarte Staaten mit den entferntest gelegenen, stark bevölkerte Staaten mit den kleinsten auf gleiche Stufe gestellt werden. Tatsächlich werden durch die Bestimmungen nur die ruffischen Studenten betroffen, was man jedenfalls auch beabsichtigt hat und durch eine verallgemeinernde, aber in der Praxis bedeutungslose Vorschrift wohl nur verschleiern wollte. Die Uebergangsbestimmung,. die zu Gunsten der bisher in München studierenden ruffischen Mediziner getroffen worden ist, welche die Koniingentzahl von 150 überschritten haben, war zur Verhütung größerer wirtschaftlicher Nachteile dieser bisherigen Universitätsbesucher notwendig. Zu begrüßen ist auch die Aufhebung der Bestimmung, daß ruffische' Staatsangehörige, die an einer bayerischen Universität immatrikuliert werden wollen, schon vorher auf einer rüffischen Hochschule studiert haben müssen. Denn hierdurch waren infolge der an anderer Stelle geschilderten ruffischen Verhältnisse die bayerischen Universitäten den jüdischen Studenten aus Rußland soviel wie verschlossen worden. Die übrigen, im Interesse der einheimischen Studenten getroffenen Bestimmungen, ebenso die Vorschrift der Erhebung einer Semestergebühr für Ausländer gehören zu den Maßnahmen, die wir bereits früher gebilligt haben, weil durch sie lediglich eine Beeinträchtigung der Ausbildungsmöglichkeit der einheimischen Studenten und eine Bevorzugung von Ausländern vermieden werden soll. In Sachsen wurde nach einer der Preffe gewordenen Mitteilung des Kultusministeriums darauf verzichtet, ähnliche Maßregeln wie in Preußen zu treffen, um die Zahl der ausländischen Studenten zu beschränken. Diese anscheinend gegenteilige Haltung ist dadurch veranlaßt, daß Sachsen bereits sehr scharfe Bestimmungen für die Zulaffung von Ausländern an seinen beiden Hochschulen Leipzig und Dresden hat. Schon jetzt können Ausländer, welche Real- Gymnasien oder Oberreal-Schulen besucht haben, überhaupt nicht mehr zugelaffen werden. Diejenigen Russen, die in Rußland klastische Gymnasien besucht haben, werden nur^dann zugelaffen, wenn sie mindestens 2 Semester auf einer russischen Hochschule studiert haben. Daßdies dem Ausschluß der jüdischen Studenten nahezu gleichkommt, wurde bereits an anderer Stelle* dargelegt. Wollte man nur eine genügende Vorbildung der Ausländer gewährleisten, dann müßte der mehrsemestrige Besuch auch anderer Hochschulen dem an einer russischen gleichgestellt werden. Da trotzdem der mehrsemestrige Besuch selbst an einer deutschen Hochschule das zweisemestrige Studium in Rußland nicht soll ersetzen können, kann man nicht annehmen, daß man mit der Maßnahme vorhandene objektive Mißstände beseitigen wollte. Die Bestimmung ist geradezu zweckwidrig und nur aus einer antisemitischen Absicht verständlich. Sie verdient daher schärfste Verurteilung. Die in Sachsen bestehenden Vorschriften haben dahin geführt, daß auf der technischen Hochschule in Dresden der Besuch der Rüsten von 200 auf 40 zurückgegangen ist. In Baden wurden vom Unterrichtsministerium die Landesuniversitäten aus die Notwendigkeit strengerer Handhabung der Vorschriften über die Ausnahme von Ausländern erneut aufmerksam gemacht. Zugleich hat das Ministerium angeordnet, daß Ausländer zur Einschreibung in die Liften der Vorlesungen und Uebungen und zum Belegen der Plätze erst vom 5. November bezw. 5. Mai ab und nur insoweit zuzulaffen sind, als der in den bezeichneten Zeitpunkten verfügbare Platz dies gestattet. Nach einer Bekanntmachung des engern Senats der Universität Heidelberg findet diese Anordnung auf Deutschösterreicher, Deutschschweizer und Luxemburger keine Anwendung. Geschichte des lllensumesens. Bon Fritz Nelki (Spreoiae). Ein ausländischer Student soll einmal als Charakteristikum seiner deutschen Commilitonen .angegeben haben: „Sie trinken viel Bier und haben Schnitte auf der Backe". Ist diese Äußerung auch eine etwas oberflächliche Kritik, so sind doch in der Tat der Bierkomment und das Mensurwesen wesentliche Unterscheidungsmerkmale deutscher Studentensitten und -Gebräuche gegenüber denen anderer Länder) und das Mensurwesen insbesondere. „Mit Weibern sich vertragen, mit Männern sich geschlagen", dieser Grundsatz ist so alt wie der deutsche Student selbst. Als sich im Anfang des 16. Jahrhunderts das Tragen des leichten spanischen Degens als Zeichen des Adels auch auf den Universitäten Italiens einbürgerte und von hier durch die dort studierende Jugend in andere Länder, so auch *j Bergl. 3. Jahrg. der K. C.-Blätter Nr. 8 S. 175 f.

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