KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1913-1914
- Issue
- Heft 2 (1.11.1913)
- Date
- 1913-11-01
- Page
- Seite 36 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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36 nach Deutschland verbreitete, war das Fechten mit dieser zum Hieb und Stoß gleich geeigneten Waffe ein Vorrecht des Adels und ein wichtiger Bestandteil seiner Erziehung. Diese Sitte des Waffentragens blieb jedoch bald nicht mehr auf den Adel beschränkt, und in kurzer Zeit folgten allgemein die Studenten dem Beispiel ihrer adligen Commilitonen. Ein Nest dieser Sitte findet sich ja auch heute noch in dem Schläger des Chargiertenwichses. Mit dieser äußerlichen Anpassung nahmen sie aber auch das bis dahin dem Adel vorbehaltene Recht in Anspruch, die persönliche Ehre mit der Waffe in der Hand zu verteidigen, und zunächst nach denselben Regeln und Vorschriften. Das bei den Studenten mehr und mehr sich entwickelnde Zusammengehörigkeitsgefühl, das sie gegen Außenstehende abschloß, bildete dann im Laufe der Jahre einen, vom gewöhnlichen in manchem abweichenden studentischen Fechtkomment aus. Schon im nordischen Holmgang, einem Zweikampf, bei dem sich die beiden Gegner auf eine kleine Insel, Holm genannt, begaben, damit der Besiegte dem. Sieger nicht entfliehen könnte, galt die Bestimmung der gleichartigen Bewaffnung; gewiß die primitivste Regelung des Zweikampfes. Im nordischen Recht finden wir Sätze, nach denen zwar nicht der Kampf selbst, doch seine Vorbereitungen und Folgen bereits geregelt wurden. Sie sprechen über den, der zum .Kampfe nicht erscheint, eine Art von Verruf aus: So sei er weder eidnoch zeugenfähig, weder für Mann noch für Frau. Dem Beleidigten schreiben sie für den Fall des Ausbleibens seines Gegners vor: So rufe er drei Nidingsrufe und setze des ein Zeichen in die Erde. Dann sei der ein schlechter Mann, der da sagte, was er nicht zu behaupten wagte. Die spätere Zeit regelt den Zweikampf noch viel genauer. So finoen sich Bestimmungen über die Satisfaktionsfähigkeit. Nur Angehörige des gleichen Standes kämpfen miteinander. Ein Spruch des Sachsenspiegels im 13. Jahrhundert verpflichtet den „schöffenbar freien" Mann nur gegen den zur Satisfaktion, der seine vier Ahnen und sein Hantgemal, sein Stammgut, nachzuweisen in der Lage ist. In diesem Rechtsbuch finden sich auch zum ersten Male genauere Vorschriften über den Kampf selbst. Nicht nur, daß beide Gegner gleichmäßig bandagiert, die Waffen gut und gleich sein mußten, es gab auch einen Unparteiischen, bei dem das Kommando lag, und die Paukanten wurden in ganz genau vorgeschriebenen Fällen durch Sekundanten geschützt. Auch mußte Licht und Schatten für beide Parteien gleichmäßig verteilt sein, und der Corona wurde sogar schon Silentium auferlegt; damals hieß es, dem Kampfring wurde der Friede geboten. Im Schwabenspiegel steht: „Der richter sol leyhen dem, den man da schuldiget, auf den man da klaget, einen schild vnd ein froert". Auch heute wird ja jedem Satisfaktionsfähigen Waffenschutz gewährt. Übrigens findet sich dieselbe Bestimmung in einer späteren Sammlung von Rechtsprüchen, dem Weisthum vom Dinghof zu Reimingen aus dem Jahre 1581, wieder: „würdt er kempffen, so soll der dinckherr mit seiner beraitschafft wapnen". Unsere heutige Einpaukszeit von 6 Wochen, die wir dem Fechtunkundigen gewähren, stimmt fast genau überein mit der in einem Rechtssatz aus dem Weisthum zu Münstermainfeld von 1372 gewährten Frist von „vnwiderufflich ses wochen vnd dry tage vnd yeme eynen meister zu gewinnen, der en kempen leere". Und das schon einmal erwähnte Weisthum zu Reimingen gibt an einer anderen Stelle dieselbe Frist von „drey, tag vnd sechs wuchen". Der Kampfplatz betrug nach dem Weisthum von Rummershain 40 Fuß Länge und 20 Fuß Breite. Es solle „der ouerste scholthiß eines abts den warff machen (den Kampfplatz abstecken)... vnd soll der warff syn echt vnd viertzigh vueß lanck vnd echt vnd zwantzig vueß breit". Die Waffe war nach Wahl, doch für beide Gegner dieselbe, Keule und Schild, Messer, Schwert oder Spieß, „so wie ir moitwille sy dazu verbreit". In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts finden sich Einrichtungen, die den Anfang des Ehrengerichts und des Kartelltragens eÄennen lassen. Das Ehrengericht bestand aus neun, elf. oder mehr Rittern. Vor diesem Gericht stand der „fürsprecher" an Stelle seines Paukanten, der „sein wort spreche nach kampfesrecht vnd Frankenrecht. Derselbe sol also bald zum cleger gehen vnd von jhm hören, warumb er sein Widersacher fürheischen wolle". Das Gericht setzte dann für den Austrag des Zweikampfes einen andern Tag fest „von demselben tag über 14 tag nach kampsesrecht vnd Frankenrecht". In dieser Urkunde begegnet man auch Zeichen für die allerersten Anfänge der stehenden Mensur. Den der Kämpfer, der aus dem „kreis käme, der soll verlohren haben". Er sollte „angethan sein in einem grauen rockh mit einem kampfhut vernehet mit riemen". In dieser Kampfordnung fällt im Gegensatz zu unseren heutigen Mensurverhältnissen auf, daß den Kämpfern ein Kopfschutz gestattet war. Doch ist es gar nicht so lange her, daß die Kopfbandage aufgegeben wurde. Erst 1865 mit Aufnahme der bis dahin unbekannten Paukbrille verschwand dieser Kopfschutz. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts sehen wir die bis dahin völlig vernachlässigte Fechtkunst durch die damals äusblühenden Fechterschulen mehr und mehr an Bedeutung gewinnen. Wie sich , bereits seit Anfang des 12. Jahrhunderts alles zu Zünften und Gilden vereinte, so ent-