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KC-Blätter · 1913-11-01 · Heft 2 (1.11.1913) · p. Seite 34

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Journal
KC-Blätter
Volume
1913-1914
Issue
Heft 2 (1.11.1913)
Date
1913-11-01
Page
Seite 34 (sequence 14)
Language
German
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34 ß) Verschiedenes. Den Doktorgrad haben 315 K. C.er (38,5 %). Ein K. C.er ist Reichstagsabgeordneter, eine Anzahl im Kommunaldienst ehrenamtlich tätig. Den Titel „Rat" hat noch kein K. C.er, wohl aber ist einer Titularprofessor. Die Ausnahme von Ausländern an deutschen Hochschulen.*) Vor Beginn des Semesters sind in Preußen und in Bayern neue Bestimmungen erlassen worden, welche eine Regelung der in letzter Zeit so vielfach erörterten Ausländerfrage bezwecken. In Preußen hat das Kultusministerium beschlosien, daß die Zulassung von ausländischen Studenten an eine Höchstziffer gebunden sein soll. Die Ausführung ist in die Hand der einzelnen Universitätskuratoren gelegt. Es darf wohl erwartet werden, daß bei Bestimmung der Höchstziffer auf die Verhältnisse an den einzelnen Universitätsstädten Rücksicht genommen wird, daß für Königsberg, welche Universität nach Berlin am meisten Zuzug von Ausländern unter den preußischen Universitäten hat, nicht die gleiche Ziffer festgesetzt wird, wie etwa für Münster, und daß Staaten mit einer Bevölkerung wie Oesterreich-Ungarn und Rußland nicht in gleicher Weise wie unbedeutende ausländische Staaten behandelt werden. Für Berlin ist es bereits zu einer Spezialverfügung gekommen, indem für das Wintersemester 1913/14 Neuimmakrikulationen russischer Studenten nicht mehr stattfinden. Dabei hat sich jedoch das Kultusministerium die Entscheidung für einzelne ganz besonders geartete Fälle von Aufnahmesuchenden Vorbehalten. Daß durch die Festsetzung eines Uurnerus olau8U8 in erster Linie die jüdischen russischen Studenten getroffen werden, ist in der Presse und in Versammlungen vielfach und überzeugend dargelegt worden; das Ministerium war sich deshalb dieser Folge wohl bewußt. Daß es trotzdem von dieser Maßnahme nicht Abstand genommen hat, ist recht bedauerlich. * * * In Bayern find neue Universitätssatzungen erlassen worden, nach welchen Ausländer eine Vorbildung Nachweisen müssen) die das Ministerium als gleichwertig mit dem Reifezeugnis einer deutschen neunklassigen Schule anerkennt. Bisher bestand die Satzung, daß Ausländer eine Vorbildung Nachweisen müßten, die sie nach den Gesetzen ihrer Heimat zum Universikätsbesuche berechtigt. Es ist also hierin eine Verschärfung *) Vgl. hierzu den Arttkel in Nr. 6 dieser Blätter, Jahrg.3, S. 130 ff. eingetreten, die jedoch deshalb sachlich gerechtfertigt ist, weil sie die bisherige Begünstigung der Ausländer gegenüber den Inländern bezüglich der Erfordernisse der Vorbildung beseitigt. Des weiteren wurden vom Kultusministerium auf Grund der neuen Univerfilätssatzungen eingehende Vorschriften über die Zulassung von Ausländern an Bayerische»! Universitäten erlassen. Ueber den Inhalt dieser Vorschriften berichtete der Bayerische Staatsanzeiger Nr. 236 vom 9. Oktober 1913 wie folgt: „Sie bedeuten in manchen Punkten eine wesentliche Milderung gegenüber den bisher geltenden Bestimmungen. Eine Höchstzahl für die Zulassung von Ausländern ist nur noch bei den medizinischen Fakultäten vorgesehen und zwar gleichmäßig für alle ausländischen Staaten. Es beträgt nämlich die zulässige Höchstzahl von Studierenden aus einem ausländrschen Staate für die medizinische Fakultät München 150, für die medizinische Fakultäten Würzburg und Erlangen je 40. Das Kultusrninisterkum hat sich außerdem besondere Maßnahmen für den Fall Vorbehalten, daß die Gesamtzahl der ausländischen Studierenden in der medizinischen Fakultät der Universität München über 400, in den medizinischen Fakultäten der Universitäten Würzburg und Erlangen über 80 steigen sollte. Soweit gegenwärtig die für Studierende aus einem ausländischen Staat festgesetzte Höchstzahl überschritten wird, was zur Zeit nur bei der medizinischen Fakultät derUniversitätMünchen und auch hier nur bezüglich der russischen Staats- ' angehörigen der Fall ist, hat es dabei fein Bewenden. Doch dürfen Neuaufnahmen von Russen erst dann wieder stattfinden, wenn durch Abgang die Zahl .der in der medizinischen Fakultät der Universität München studierenden Russen unter 150 herabgesunken ist. Die durch Ministerialentschließung vom 11. April 1911 neu eingeführte Besttmmung, daß russische Staatsangehörige, die an einer bayerischen Universität immatrikuliert werden wollen, schon vorher auf einer russischen Hochschule studiert haben müssen, ist außer Kraft getreten. Es können demgemäß russische Medizinstudierende wie alle anderen ausländischen Studierenden ihr Fachstudium an einer bayerischen Universität beginnen. Im Interesse der einheimischen Studierenden wurde für die Studierenden aus denjenigen Ländern, deren Angehörige im jeweils letzten Semester die Höchstzahl erreicht haben, eine spätere Frist für Einschreibung auf die Vorlesungen und Uebungen in der medizinischen Fakultät und für das Belegen der Plätze vorgesehen (5. bezw. 10. November im Wintersemester und 5. bezw. 10. Mai im Sommersemester). Die medizinischen Fakultäten wurden ermächtigt, im Bedarfsfälle diese Fristen auch für Angehörige anderer ausländischer Staaten festzusetzen. Die über das Auskultteren und Praktizieren in den Kliniken und Polikliniken, dann über die Zulassung zu den medizinischen Doktorprüfungen erlassenen Bestimmungen bezwecken lediglich, die Ausländer nicht günsttger zu stellen als die Inländer. Eine Zurücksetzung der Ausländer gegenüber den Inländern enchalten sie nicht. Die betreffende Ministerialentschließung sieht errdlich die Erhebung einer Semestergebühr von 50 Mark für arrsländische Studierende vor. Diese

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