KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1913-1914
- Issue
- Heft 2 (1.11.1913)
- Date
- 1913-11-01
- Page
- Seite 30 (sequence 10)
- Language
- German
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30 worden, weil die Versammlung ausschließlich aus Angehörigen „der gebildeten, anständigen Bevölkerungsklassen" bestanden hätten,die den Redner nicht ernst genommen, sondern seine Darlegungen mit Ausbrüchen der Heiterkeit beantwortet hätten, weil weiter die Reden und Ausdrücke des Angeklagten in der Tat so weit über jedes Maß und Ziel hinausgegangen seien, daß für Verständigdenkende die Möglichkeit, die Worte könnten in Taten umgesetzt werden, als ausgeschlossen gelten müsse. Abgesehen von der hierin liegenden bitteren Kritik der Antisemiten, zu welchen die „gebildeten anständigen Bevölkerungsklassen" in Gegensatz gebracht werden, interessiert die auffallende Übereinstimmung dieser Gründe mit den Ausführungen der Anklagebehörde im oben mitgeteilten Falle Wagler. Das Reichsgericht hat nun aber diese Gründe als rechtsirrig verworfen, und zwar mit folgenden Erwägungen: „die Wirkung einer öffentlichen Rede dürfe nicht allein nach dem augenblicklichen Eindruck auf die Zuhörer beurteilt werden, vielmehr greife sie regelmäßig weit darüber hinaus, da die Rede fast immer in der Folge weitere Verbreitung finden, und dies auch gewöhnlich der Absicht des Redners entsprechen würde. Daher dürfe bei der Würdigung des Tarbestandsmerkmals der „Gefährdung" der Kreis der in Betracht kommenden Personen nicht zu eng gezogen werden. Außerdem sei aber auch gar nicht allein maßgebend, welchen Eindruck die Reden auf den christlichen Teil der Bevölkerung gehabt hätten, da es nicht einzig aus die Empfindungen der angereizten Bevölkerungsklasse ankomme. Auch die Klaffe, die das Opfer der Gewalttätigkeiten werden solle, zu welcher angereizt wird, kann sich in den Empfindungen geschützten, befriedeten Zusammenlebens beunruhigt fühlen, und zwar gleichgültig, ob die Anreizung bei derjenigen Klasse, an die sie gerichtet ist, auf fruchtbaren oder unfruchtbaren Boden fällt." Für die Frage endlich, ob nicht auch die in den letzten Jahren zu Hunderttausenden erfolgte Verteilung der antisemittschen Flugblätter des „Harnmerbundes" (TheodorFritsch) unter §130 fällt, müßte eine analoge Anwendung der Grundsätze entscheidend sein, die das Reichsgericht in Band 26, S. 349 ausgestellt hat, wo es sich um die Verteilung sozialdemokrattscher Flugschriften handelte: „Erwägt man die allgemeinen Spannungsverhältnisse, welche durch die sozialdemokratische Parteibewegung zwischen den handarbeitenden und den übrigen Bevölkerungsklaffen in Deutschland geschaffen sind, und die tatsächliche Zusammensetzung der Bevölkerung Hamburgs, so ist schwer begreiflich, wie ein in 200000 Exemplaren unter diese Bevölkerung geschleudertes Flugblatt der vom Urteile festgestellten Tendenz und Sprache als eine für den öffentlichen Frieden schlechthin unschädliche und wirkungslose Erscheinung qualifiziert werden kann!" Es bleibt jetzt nur noch ein Kapitel zu betrachten — auf den „groben Unsugsparagraphen" §360 Nr. 11 St. G. B. gehe ich absichtlich nicht ein, weil es meinem Gefühl widerstrebt, in so ernsten und wichtigen Dingen mit einem Aushilfsmittel zu operieren, das man gegenüber ulkenden Studenten oder harmlosen, aber radaulustigen Straßenpaffanten anwendet! —: die Abwehr antisemitischer Beschimpfungen unserer Religion vermittels §166St.G.B. Hiernach wird bestraft „wer öffentlich eine .... mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder'Gebräuche beschimpft". Daß die jüdische Religionsgemeinschaft ebenfalls diesen Schutz genießt und zwar in allen deutschen Einzelstaaten, ist unbestritten. (R. G. E. Bd. 6, S. 81). Im übrigen aber bestanden wegen der Auslegung der andern Talbestandsvoraussetzungen lange Zeit Zweifel und Kontroversen, die aber gerade in der letzten Zeit fast durchweg ihre endgültige Lösung gefunden haben. Zunächst einmal ist der Begriff der „Beschimpfung" vom Reichsgericht so scharf formuliert worden, daß Zweifel nicht mehr möglich sind. Hiernach ist eine gewiffe Roheit und besonders verletzende Form des sprachlichen Ausdrucks nicht erforderlich, vielmehr genügt es vollständig, wenn durch die betreffende Äeußerung Tatsachen in bezug auf die Religionsgemeinschaft behauptet und verbreitet werden, die schon an sich schimpflicher Art sind und Verachtung verdienen. In diesen Fallen stellt sich die Kundgebung „durch ihren Gedankeninhalt"als beschimpfend dar, weil sie „in der Form der Behauptung einer für den Angegriffenen schimpflichen Tatsache" austritt. (R.G. E. Bd. 28, S.403 ff - Bd. 31, S. 305- J.W.1911, S. 237, Nr. 8). Liegt eine solche Beschimpfung vor, so ist auch ein etwaiger guter Glaube des Täters an die Wahrheit der von ihm behaupteten Tatsachen vollkommen unerheblich, da er niemals der Behauptung die Eigenschaft der Beschimpfung nehmen kann. (R. G. E. Bd. 28, S. 408.) Diese Gründe haben in der letzten Zeit zu den verschiedenen Verurteilungen des„Hammel-Herausgebers Theodor Fritsch und anderer antisemitischer Parteigrößen geführt, die der jüdischen Religion nachsagten, daß sie u. a. Betrug, Raub, Diebstahl, sogar Mord gegenüber Andersgläubigen gestatte, ja sogar ynbesehle. In den Urteilen wurde zum Ueberflutz noch bemerkt, daß selbstverständlich auch der Glaube des Angeklagten,