KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1913-1914
- Issue
- Heft 2 (1.11.1913)
- Date
- 1913-11-01
- Page
- Seite 29 (sequence 9)
- Language
- German
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29 in Wirklichkeit nicht den Erfolg einer wirklich erzeugten feindseligen Stimmung gehabt haben sollten" (N.G.E. Bd. 15, S. 117). Unbeachtlich muß endlich auch sein, was der Täter damit hat ausdrücken wollen, da der § 130 keine Absicht des Täters erfordert, sondern nur den Vorsatz, also das Bewußtsein, daß in dem tatsächlich Gesagten etwas Anreizendes enthalten ist. Trotz alledem sind bisher Strafanzeigen fast ausnahmlos daran gescheitert, daß die Anklagebehörde, ohne es erst auf die richterliche Entscheidung namentlich bezüglich des dolus ankommen zu lassen, das Vorliegen einer der Voraussetzungen verneint und das Verfahren eingestellt hat. Ganz besonders kraß lagen die Fälle bei den „bayrischen Bilderbogen". Diese Bilderbogen, herausgegeben von dem jetzt unauffindbaren Kaufmann und Restaurateur Franz Wagler aus Nürnberg (zeitweise in Allersberg, Hamburg und Schöneberg), die in großen Massen verteilt wurden, enthielten neben abstoßenden Bildern u. a. folgende Sätze: „Ein ungeheurer Brandstosf liegt in der Tatsache, daß die Juden als Bettler ins Land gekommen, heute die Herren, und die Nachkommen der alten Germanen Sklaven sind. Wenn man dem Volke heute diese Tatsache zeigt, kann der Brand ausbrechen". „In jeder Minute, die verfließt, geht einerseits kostbares deutsches Zuchtmaterial zugrunde, und andrerseits vermehrt sich das jüdische Unkraut massenhaft, so wie sich eben nur Unkraut vermehrt." Alle europäischen Völker sollen „sich gemeinschaftlich gegen die jüdischen Ausbeuter wenden", den „letzten Rest von Klarheit nufwenden und das Judentum selbst treffen", der „Schlange Judentum den Kopf zertreten". „Wenn es den Germanen nicht in dieser letzten Stunde noch gelingt, sich zu befreien, so werden die Juden endgültig durch Lug und Trug die Weltherrschaft haben"- Europa wird aufgefordert, sich dazu aufzuraffen, die Juden auszumerzen". Zum Schlüsse heißt es: „Heraus mit dem Bock. Heraus mit dem Unkraut, verbrennt die Quecken bis auf die letzten Wurzeln, sie werden sonst überwuchern." Nach dem Bescheide des Staatsanwaltes war eine Anreizung zu Gewalttätigkeiten nicht erfindlich- „überall läßt die Ausdrucksweise der Auffassung Raum, das; der Verfasser seine utopistischen Ideen lediglich mit loyalen, vielleicht auch illoyalen, aber keine Gewaltanwendung involvierenden Mitteln verwirklichen will." Alle, angeführten Sätze erschienen auch nicht ausreichend für die Feststellung, daß hierdurch eine Stimmung erzeugt werde, welche Gewalttätigkeiten Hervorrufen und den öffentlichen Frieden gefährden könne, zumal der Staatsanwalt der Erklärung des Beschuldigten Glauben und Erheblichkeit beimaß, wonach er gar nicht zu Gewalttätigkeiten habe anreizen wollen. Auch der Oberstaatsanwalt hat sich dem angeschlossen mit der Begründung, „daß im deutschen Reiche die Möglichkeit eines Versuches, die Juden gewaltsam auszurotten, eine derartig sernliegende sei, daß dem Beschuldigten recht wohl geglaubt werden könne, daß er weder unmittelbar gewillt gewesen sei, einen solchen Versuch zu veranlassen, noch gehandelt habe, obschon ihm die Möglichkeit eines solchen infolge seiner Publikation zu machenden Versuches Gewußt gewesen wäre". Zu einer materiellen gerichtlichen Entscheidung durch den zuständigen Strafsenat ist es leider aus prozessualen Gründen nicht gekommen. Eine neue Strafanzeige gegen denselben Verfasser wegen eines weiteren und noch viel schlimmeren Bilderbogens konnte nicht weiter verfolgt werden, da Wagler unauffindbar ist! Dieser etwas eingehender behandelte Fall zeigt deutlich, welch übermäßige Anforderungen seitens der Anklagebehörde zur Anklageerhebung aus § 130 St. G. B. gegen antisemitische Hetzer gestellt werden. Denn daß durch die maffenhafte Verteilung solcher Hetzschriften insbesondere unter die urteilslose Menge Erbitterung, Haß und Feindseligkeit gegen die Juden geschürt wird, die bei der ersten besten Gelegenheit zu Gewalttätigkeiten führen kann, ist eigentlich ebenso klar, wie das weitere, daß der Verfasser bei der Fertigung dieses nicht ungeschickt abgesaßten Bilderbogens mit einer gewissen anreizenden Wirkung gerechnet haben muß, weil sonst ja das ganze Machwerk überflüssig und sinnlos wäre. Es war daher zweifellos nicht richtig, bei Prüfung des Tatbestandes das Urteil ruhig überlegender, gebildeter Menschen zugrunde zu legen, die Absichten des Täters als Utopien abzutun und zwischen illoyalen und Gewaltmitteln zu unterscheiden, wie es weiterhin auch dem § 130 nicht entsprach, nach der Absicht des Täters zu forschen, wo allein sein — im Zweifel bei einem normalen Menschen zu unterstellendes — Bewußtsein der Wirkung seiner Schrift genügte. Immerhin dürfen solche Einzelentscheidungen nicht entmutigendenn gerade das Reichsgericht hat ähnliche Ausführungen unterer Instanzen deutlich mißbilligt, und es steht zu hoffen, daß die vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze schließlich auch von der Anklagebehörde anerkannt werden. Neben den Entscheidungen im 26. Band S. 349 ff. und im 31. Band S. 186 interessiert uns vornehmlich die im 34. Band S. 269 ff.: Der Angeklagte hatte in zwei von der deutsch-sozialen Reformpartei veranstalteten Volksversammlungen, zu denen jedermann freien Zutritt hatte, Reden gehalten und darin die Christen zu Gewalttätigkeiten gegen die Juden angereizt. Von der ersten Instanz war er sreigesprochen