KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1913-1914
- Issue
- Heft 2 (1.11.1913)
- Date
- 1913-11-01
- Page
- Seite 31 (sequence 11)
- Language
- German
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31 mit seinem Antisemitismus eine hehre Mission zu erfüllen, die Strafbarkeit seines Vorgehens nicht beseitigen könne. (R.G. e/a Fritsch- 4 D. 759/11.) Da ferner auch der Begriff der „Einrichtung" im Sinne des § 166 vom Reichsgericht genau definiert worden ist, und zwar als „die allgemeine Ordnung einer Angelegenheit einer christlichen Kirche oder einer anerkannten Religionsgemeinschaft als solcher, d. h. alles dessen, was ihre Aufgaben, Interessen, Rechte und Pflichten und ihr Verhältnis zu ihren Mitgliedern und nach außen betrifft" (neue Entscheidung vom April 1913), so erscheint eigentlich alles geklärt. In Wirklichkeit aber bereitet die Entscheidung Anklagebehörden und erkennenden Gerichten außergewöhnliche Schwierigkeiten, sobald der Fall — wie in der Regel — sich folgendermaßen gestaltet: entweder unternimmt es der Angeschuldigte, gegenüber den zunächst allgemein gehaltenen inkriminierten Aeußerungen den sogenannten „Wahrheitsbeweis" zu führen,indem er sich auf gefälschte und als Fälschungen längst nachgewiesene Uebersetzungen angeblicher, völlig aus dem Zusammenhang gerissener Stellen aus dem Talmud und Schulchan aruch beruft, oder aber er hat von vornherein in dem unter Anklage gestellten Artikel mit der Aufzählung dieser angeblichen Talmudzitate begonnen und erst davon ausgehend Beschimpfungen gegen die jüdische Religion und die Gemeinschaft ihrer Bekenner ausgestoßen. Beide Fälle sind vollkommen gleich zu behandeln. Früher freilich suchte man im zweiten Falle zunächst eine Feststellung dahin zu treffen, ob der Talmud bezw. Schulchan aruch als Einrichtung oder Gebrauch der jüdischen Religionsgesellschaft anzusehen sei, um vcrneinendenfalls sofort das Verfahren einzustellcnein solches, auch jüngst noch von dem zunächst angerusenen Staatsanwalt beliebtes, dann aber auf Anweisnng des Oberstaatsanwalts reprobiertes Verfahren ist völlig abwegig. Nicht auf die Existenz und den Geltungsbereich der betreffenden Schriften kommt es an, sondern darauf, daß der Beschimpfende seinerseits Talmud und Schulchan aruch als bindendes Gesetz und gültige Einrichtung hinstellt, davon ausgehend dann den Anhängern der jüdischen Religionsgemeinschaft imputiert, sie befolge gewisse angeblich darin enthaltene schändliche Lehren von Religions wegen und gerade mit dieser Schlußfolgerung eine Beschimpfung der Religionsgemeinschaft begeht. Für die Schuldfrage bedarf es daher ebensowenig einer Feststellung, ob der Talmud eine Einrichtung sei, wie etwa einer Beweisaufnahme über die objektive Richtigkeit der zitierten Uebersetzungen. Dies hat das Reichsgericht in einer neuen Entscheidung gegen den Redakteur der „Staatsbürgerzeitüng" (R.G. E., Bd. 46, S.356) mit Klarheit ausgesprochen, indem es die Rüge der Revision, daß die beantragte Beweisaufnahme nicht erfolgt sei, mit den Worten abtut: „Deshalb durste die Beweiserhebung darüber abgelehnt werden, daß sowohl der Talmud als auch der Schulchan aruch zahlreiche Stellen enthielten, welche unsittliche und staatsgefährliche Lehren und Anweisungen aussprächen, und daß diese Sätze noch heute in Geltung seien. Durch die etwaige Richtigkeit dieser Behauptung wurde die Beschimpfung nicht ausgeschloffen." Andrerseits kann wohl aber kaum verkannt werden, daß für die Höhe der zu verhängenden Strafe ein Eingehen auf die behaupteten Tatsachen immerhin von Erheblichkeit sein kanndenn will sich ein Gericht nicht lediglich mit der Bestrafung der formalen Beschimpfung begnügen, sondern auch auf die materielle Unwahrheit der behaupteten Tatsachen eingehen, so ist eine Beweisaufnahme unbedingt erforderlich. Selbstverständlich wird es dann' aber nicht ausreichen, daß der der hebräischen Sprache stets völlig unkundige Angeklagte immer wieder die Uebersetzungen produziert, die von den hinlänglich bekannten Persönlichkeiten Dr. Justus (Pseudonym für Aron Brimann), Dr. Ecker und Rohling gefertigt und als vollkommen unrichtig wiederholt nachgewiesen worden sind (näheres hierüber vergl. Parmod, Antisemitismus und Strafrechtspflege, 1894, S. 128 ff.)-zur Charakteristik des letzteren sei nur bemerkt, daß Prof. Dr. Delitzsch der bekannten von Rohling herrührenden Schrift „Der Talmudjude" folgendes nachgesagt hat: „Falsche Uebersetzungen", „Unwissenheit, „entstellte Texte", „Lüge", >,schauderhafte Verleumdung", „falsche Zeugnisse", „Unwahrheiten", „tendenziös falsche Uebersetzungen", „Gewissenlosigkeit" und „verleumderische Unwahrheit" (vergl. Akten und Gutachten in dem Prozeße Rohling o/a Bloch, S. 10). Vielmehr kann Klarheit nur geschaffen werden durch Vernehmung zuverlässigster Sachverständiger, die auf Grund eindringlichen Talmudstudiums in der Ursprache als Autoritäten auf diesem Gebiete anzusprechen find. Die Berufung auf die erwähnten Uebersetzungen kann im Gegenteil nur als strafschärfend in Betracht kommen. Denn wer sich erkühnt, ohne die geringste Kenntnis des in Betracht kommenden Materials in der Ursprache die schlimmsten Anschuldigungen gegen eine anerkannte, seit Jahrtausenden bestehende Religionsgemeinschaft zu erheben, muß zum mindesten in der Geschichte der von ihm als Eideshelfer herangezogenen Uebersetzungen so bewandert sein, daß er weiß, welcher Wert oder vielmehr Unwert ihnen heute von der wiffenschaftlichen Welt beigemeffen