KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1913-1914
- Issue
- Heft 2 (1.11.1913)
- Date
- 1913-11-01
- Page
- Seite 28 (sequence 8)
- Language
- German
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28 nungslinien nicht viel seiner und unendlicher wären. Dann heißt es zur Begründung weiter, daß der Ehrbegriff, ein wesentlicher Bestandteil nationaler Eigenart, den Zweikampf gleichsam zum Alleingut germanischer Sittlichkeit mache und der Jude völlig andere Ehrbegriffe zu eigen habe als der Deutsche. Auch hier ein grotesker Irrtum. Was hat denn wohl die Pflege des Duells mit Rassefragen zu tun? Sind denn all die urgermanifchen Westfalen, Rheinländer und Bayern, die als katholisch-organisierte Studenten den Zweikampf ablehnen, keine Gernmnen und als Duellgegner anderer Rasse wie die „Völkischen"? Gibt es im germanischen England den Zweikampf, oder im deutschen Bürgertum, bei den deutschen Bauern, Handwerkern und Arbeitern? Die Fragestellung beweist schon, daß die Sitte des Zweikampfes keine Angelegenheit des Blutes, sondern nur eine solche des gesellschaftlichen Milieus und der Standeserziehung ist. Wie viele Väter antisemitischer, ehrabschneiderischer Studenten gibt es wohl, die sich nie duelliert hätten und die die Schmisse der Söhne als „dummes Zeug" ansehen? Sind solche Väter von V. D. St.ern z. B. nicht „völkisch"? Und sind die „wehrhaften" Studenten der Kyffhäuserverbände vielleicht eher mit der duelllustigsten Nation der Welt, den Magyaren tatarischen Geblütes, rasseverwandt? Der Zweikanrpf ist eine Sache der gesellschaftlichen Anschauung. und der wissenschaftliche Beweis „auf rassekundlichem Gebiete", daß die Juden weniger geeignet wären wie andere, die Anschauungen der Gesellschaft anzunehmen, der sie angehören, ist natürlich nie erbracht, wenn dies auch der Befürworter des Waidhofener Prinzips behauptet. Also auch in dieser Hinsicht sind seine Redensarten nichts als Redensarten. Wenn es dann weiter heißt, daß der Jude nur verstandesmäßig und kalt berechnet, womit wohl gesagt sein soll, daß der Jude die Ehre als immaterielles Gut nicht schätzen wird, so ist das auch nur ein Urteil von äußerster Oberflächlichkeit, mit der sich auseinanderzusetzen jeder Reiz fehlt. Soviel Ehre hätte doch der V. D. St. den Juden, wenn sie nun auch der „Ehre völlig bar" sind, antun dürfen, das Waidhofener Prinzip etwas gewissenhafter zu begriinden. Sollte aber noch ein Versuch nachgeholt werden, so empfehle ich darüber nachzudenken, aus welcher Gefühlserregung heraus die Wiener jüdische Studentenschaft so leidenschaftlich und mit der Einsetzung ihrer Person gegen das Waidhosener Prinzip Sturm läuft. Sollte das nicht die ehrenvolle Reaktion dessen sein, dessen Ehre man gröblich beschimpft hat, und ist diese Reaktion nicht der lebendigste Beweis von der nichtswürdigen Verlogenheit des Waidhofener Prinzips? Abwehr antisemttischer Beleidigungen. (Eine juristische Betrachtung.) vr. iur. 6t rer. pol. Fritz Rahmer (Spreviae), Berlin. (Schluß.) Es leuchtet ohne weiteres ein, daß die straflosen Beleidigungen der Juden in ihrer Gesamtheit mit ihrer ununterbrochenen, systematischen Wiederholung nicht wirkungslos bleiben können. Wie auf der einen Seite das beruhigende Bewußtsein der jüdischen Staatsangehörigen, in ihrem durch das Gesetz gewährleisteten Persönlichkeitsrecht der Ehre geschützt zu sein, dadurch Schaden nehmen muß, wird auf der anderen Seite bei dem Hörer oder Leser allmählich künstlich eine Stimmung gegen die Juden erregt, indem versteckt aus das Gefühl, auf die Leidenschaft und die bösen Instinkte der Menge eingewirkt wird. Es wird so eine Atmosphäre erzeugt, die unter Umständen, sobald nur ein kleiner Zündstoff noch hinzukommt, zu den gefährlichsten Explosionen führen kannauch russische Pogrome waren nur möglich, nachdem durch jahrelange Verhetzungen der Menge der Boden genügend präpariert worden war! Man sollte meinen, daß unter diesem Gesichtspunkt ein Einschreiten der Anklagebehörde auf Grund des § 130 St. G. B. das beste und sicherste Mittel sei, um diese gefährlichen Folgen von vornherein zu vermeiden- § 130 bestraft den, der „in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klaffen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander anreizt". Leider fehlt es aber gegenüber den Anreizungen der Antisemiten bisher an einer ebenso fachentsprechenden Anwendung des § 130 St. G. B. wie etwa bei den Anreizungen der Polen oder der Sozialdemokraten. Obwohl alle Tatbestandsmomente vorzuliegen scheinen, kommt es doch nur in den seltensten Fällen zur Anklageerhebung oder gar zur Verurteilung. Daß Juden und Christen Bevölkerungsklaffen sind, daß sich die „Anreizung" von der ausgesprochenen Aufforderung durch das heimtückisch Versteckte und Systematische unterscheidet, daß die Gefährdung des öffentlichen Friedens in der Störung des oben skizzierten „beruhigenden Bewußtseins, geschützt zu sein" besteht, und daß es nicht schon zu Gewalttätigkeiten gekommen zu sein braucht, weil dann der öffentliche Friede schon tatsächlich g e stört, nicht aber erst gefährd et wäre, alles das steht außer Zweifel. Auch hat das Reichsgericht wiederholt hervorgehoben, daß es nicht notwendig der Anstiftung zu einer bestimmten, oder jedermann erkennbaren Tat bedürfe (R.G.E. Bd.17, S. 309), sondern nur von „Aeußerungen, die geeignet seien, eine zu Gewalttätigkeiten geneigte Stimmung hervorzurufen, wenn sie auch