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KC-Blätter · 1913-10-01 · Heft 1 (1.10.1913) · p. Seite 16

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Journal
KC-Blätter
Volume
1913-1914
Issue
Heft 1 (1.10.1913)
Date
1913-10-01
Page
Seite 16 (sequence 16)
Language
German
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16 Noch nicht entschieden war jedoch bisher die Frage, ob die Verrufserklärung eine Beleidigung darstelle. Um hier eine prinzipielle Klärung herbeizuführen, hat, wie daS Harnburger Frerndenblatt berichtet, der Freistudenlifche Bund veranlatzt, daß ein Student der Kölner Handelshochschule, der von den Korporationen in Verruf gesteckt rvorden war, weil er sich einem Korporationsehrengericht nicht unterrverfen wollte, die Beleidigungsklage einreichte, mit der Begründung, der Verruf enthalte den Borwurf persönlicher Feigheit und spreche ihm die Satisfaktionsfähigkeit aber verstoße gegen § 185 des Strafgesetzbuches und § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Klage wurde abgewiesen, weil das Gericht der Ansicht war, die Verrufserkläruug sei nicht beleidigend und verpflichtet daher auch nicht zum vollen Schadenersatz,weil sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolge. Die Begründung sagt, daß die beklagten Korporationen ein Interesse daran haben, ihren hergebrachten Prinzipien die Anerkennung zu erzwingen. Es könne keineswegs als unberechtigt angesehen werden, wenn die Korporation, um Ihren Bestimmungen den nötigen Nachdruck zu verschaffen, mit allen denen, die sich diesen Bestimmungen nicht fügen, nicht verkehre, sondern sie in Verruf erkläre und dies auch in studentischen Kreisen bekanntgeve. Auch die Behauptung des Klägers, daß die Verrufserklärung gegen die guten Sitten verstoße, wurde verneint, da ihr eine Bedeutung für das spätere Leben nicht zukomme und den Betroffenen ein wirtschaftlicher Schaden ebenfalls nicht zugefügt werde. Dieses Urteil entspricht durchaus der ständigen Rechtsprechung der höchsten Gerichte, die stets davon ausgingen, daß ein Boykott oder eine Verrufserklärung an sich nicht unsittlich sei, wenn nicht entweder das angewandte Mittel, oder der zugefügte Nachteil oder der erstrebte Erfolg als unsittlich zu erachten ist. Da der angestrebte Erfolg zunächst nur in der Herbeiführung des Spruchs des Ehrengerichts bestand, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Studentendeutsch. Die „Tägliche Rundschau" veröffentlicht folgende Zuschrift: In der Studentenkunst, so wird uns verkündet, weht neuer Atem, in die Rumpelkammer fliegt alter Plunder. Leider bleibt auch da noch viel zu wünschen, um die Freude rein genießen zu lassen. Wir meinen den Text der studentischen Schriftstücke. Da havert's noch! Man denkt wunder, wie flott, frisch, burschikos der Student rede. Aber man sehe ihn mit der Feder in der Hand, wenn er Einladungen oder Todesanzeigen abfaßt! Abfaffen? Nein, das ist zu viel gesagt: der ältesten Schablone nachschreibt! Ehrwürdige Schauer der Kanzlei überrieseln den Fuchs, ein verschrumpeltes Kanzleimännchen führt ihm die Feder, steifleinen, schreibt er ab: „Unterferttgte. . . erfüllt die traurige Pflicht . . . von dem am . . . erfolgten Ableben .... zu dem am . . . stattfindendem Stiftungsfeste . . geziemend in Kenntnis zu setzen . . . geziemend einzuladen." „Unterfertigte", die Mißgeburt des K. K. Amtsdeutsch, darf natürlich nicht fehlen. „Geferttgte", wie's eigentlich dort heißt, und „Unterzeichnete" werden zu einem Mischmasch zusammengeleimt. Warum nicht: „Wir laden". Oder: „Die Verbindung usw.aibt sich die Ehre. . ." Und dann: stattfindendem! Schwabenvischer, der den Herrn Tetem verewigt hat (verhärtetem Gemüte!) würde verteufelt spucken über diesem abscheulichen Mißklang, den die Lautähnlichkeit hervorruft. Postkmschkasten oder Platens „Holzklotzpflock" sind beinahe noch nicht so zungenbrecherisch. Warum nicht: „Wir feiern am . . . unser Stiftungsfest. Dazu laden wir Sie . . . Herrn und Frau mit („nebst" ist auch so altfränkisch!) Fräulein Tochter. . ." Oder: „Zu unserem Sttftungsfeste am 15. Juli laden wir. . . ." Warum nicht in den Todesanzeigen: „Am . . . verloren wir unfern . . . Wir bewahren ihm ein treues Gedenken. In tiefer Trauer die Verbindung." Und nimmt denn jemand „geziemend" in den Mund? Kann und soll man nicht reden, wie einem der Schnabel gewachsen ist? Wozu im Studentenleben die steifen, überlebten Zeremonien, die jeden mit frischem Gefühl Begabten abstoßen? Welcher Verband, welche Verbindung fängt hier an? Bonn. Die Verwaltung der akademischen Krankenkasse der Universität Bonn stellt zurzeit Erhebungen über das studentische Wohnungswesen an. Es sind an die Studierenden Fragebogen ausgegeben worden, in denen außer nach Straße, Hausnummer und Stockwerk nach der genauen Größe und der Fensterzahl des Wohn- und des Schlafzimmers bzw. des einen Zimmers gefragt wird. Kiel. Die Vierteljahrtausendfeier des Bestehens der Universität Kiel ist vom akademischen Konsistorium auf drei Tage, vom 38. bis zum 31. Juli 1915, festgesetzt worden. Herzog Christian Albrecht gründete 1665 die Hochschule und überwies ihr die Gebäude und das Gelände des durch die Reformation aufgehobenen Kieler Franziskanerklosters. Aenderung des Affefforexamens in Elsaß-Lothringen. Infolge des ständig wachsenden Andrangs zum höheren Justizdienste in Elsaß-Lothringen — die Zahl der Gerichtsaffefforen ist von 1962 bis 1912 von 70 auf 141 gestiegen, die Zahl der Richter und Staatsanwätte in derselben Zeit aber nur von 266 auf 262 — sah sich die Justtzverwaltung von Elsaß-Lothringen zu Neuerungen gezwungen. Bisher bestand das Assessorexamen aus zwei schriftlichen Arbeiten, die zu Hause angefertigt wurden, und einer mündlichen Prüfung. Vom 1. November d. I. ab fallen die häuslichen Arbeiten fort und werden durch zwölf unter Aufsicht anzuferttgende Klausurarbetten ersetzthiervon entfallen vier Arbeiten auf das bürgerliche Recht, je zwei Arbeiten auf das Handels- und Wechselrecht, den Zivilprozeß, das Straf- und Strafprozeßrecht, sowie auf das Verfassungs- und Berwaltungsrecht. Bei den Klausurarbeiten sind die Prüfungsanordnungen leichter als in Bayern, wo achtzehn Klausurarbetten anzufertigen sind, oder als in Baden, wo einundzwanzig Aufgaben zu lösen sind. Tunlichst bald nach den Klausurarbeiten und vor deren Zensierung folgt in den oben bezeichneten fünf Fächern die mündliche Prüfung, in der an Stelle der bisherigen schriftlichen Relation ein freier Vortrag aus Akten verlangt wird. Neu ist die an das bayerische System sich anlehnende Notenerteilung. Jede schriftliche Arbett und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung, sowie der Aktenvortrag werden mit einer der Noten 1 (mit Auszeichnung), 2 «sehr gut), 3 (gut), 4 (befriedigend), 5 (mittelmäßig), 6 (mangelhaft), 7 (ungenügend) bewertet. Am Schluß der Prüfung wird durch Zusammenzählung der 18 für die einzelnen Leistungen erteilten Noten eine Gesamtnote gebildethierbei werden die für den Aktenvortrag und die in der mündlichen Prüfung für das bürgerliche Recht erteilten Noten doppett gezählt. Wenn die Gesamtnotensumme 90 übersteigt, so ist das Examen nicht bestanden. „Mit Auszeichnung" ist die Prüstmg bestanden bis zur Gesamtnotensumme 32, mit „sehr gut" bis zu 48, mit „gut" bis zu 64. In Anlehnung an die in Baden bestehenden Bestimmungen sollen in Zukunft die Referendare, welche das Affefforexamen bestanden haben, nur nach Bedarf in den höheren Justizdienst ausgenommen werden. Da-

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