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KC-Blätter · 1913-10-01 · Heft 1 (1.10.1913) · p. Seite 10

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Journal
KC-Blätter
Volume
1913-1914
Issue
Heft 1 (1.10.1913)
Date
1913-10-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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10 Bürger grundlos das Gerücht, er habe einen Knaben zum Osterfest in sein Haus gelockt, um ihn dann zu töten) in einer Volksversammlung hatte der Redner die Juden als „Nichtdeutsche" bezeichnet und, als ein jüdischer Teilnehmer sich dieses verbat und den Redner um eine Erklärung ersuchte, ob er auch ihn damit meine, diese beleidigende Aeußerung ausrecht erhalten. In allen diesen Fällen richtete sich der mit der Klage gerügte Ausdruck unverkennbar gegen eine bestimmte Person oder einen genau abgegrenzten Personenkreis. Steht dies fest, so begegnet eine solche Privatklage kaum nennenswerten Schwierigkeiten) denn da sich bei diesen Tatbeständen die Absicht der Beleidigung fast ausnahmslos schon in der Form des gewählten Ausdrucks zeigt, kann sich der Beleidiger nicht einmal auf den beliebten § 193 St. G. B. berufen, für dessen Anwendbarkeit auf antisemitische Beleidigungen sich kaum Fälle konstruieren lassen. Sollte der Beklagte nicht gerade geisteskrank sein (Pückler) oder sonst unter den bekannten § 51 St.G.B. fallen, so muß mit Notwendigkeit seine Verurteilung erfolgen. Hat allerdings der Beleidigte zunächst einmal die Beleidigung erwidert, außerdem später aber auch noch' Privatklaqe erhoben, so kann auch in diesem Falle der dichter den beklagten Beleidiger für straffrei erklären, da der Kläger mit der Ausübung der Selbsthilfe von vornherein auf die Gewährung des staatlichen Rechtsschutzes verzichtet hat. Ganz anders ist die Rechtslage, wenn die Beleidigung nicht dem Einzelnen, sondern der Gesamtheit aller Juden gilt, also in den ungezählten Fällen von schmutzigen Anwürfen, die zum eisernen Bestand der Antisemitenpresse gehören. Beim Vorliegen dieser sogenannten „Kollektivbeleidigung" versagt leider die Rechtsprechung vorläufig jeglichen Schutz! Zwar erkennen das Reichsgericht und ihm folgend die unteren Instanzen im allgemeinen die Möglichkeit der Beleidigung einer Personenmehrheit unter einer Kollektivbezeichnung im weitesten Umfange an) aus der Fülle der Entscheidungen sei nur erinnert an Verurteilungen wegen Beleidigung der „Großgrundbesitzer der Provinz Ostpreußen", der „Geistlichkeit Berlins", der „konservativen Mehrheit einer Versammlung von Wahlmännern", des „Osfizierkorps einer Garnison", des „ganzen deutschen Heeres" und zuletzt der „Reichsverbändler gegen die Sozialdemokratie". Immerhin verlangt das Reichsgericht stets, daß der Beleidiger die Kollektivbezeichnung im Bewußtsein ihrer Beziehbarkeit aus sämtliche unter den Begriff fallenden Personen ewählt hat, und es lehnt eine solche Bezieharkeit von vornherein ab, wenn der durch die Kollektivbezeichnung umfaßte Personen kr eis so unbestimmt und allgemein ist, daß vernünftigerweise angenommen werden müsse, der Beleidiger habe unmöglich jedes einzelne Mitglied des Personenkreises mittreffen wollen. (I- W. 1899, S- 420, Nr. 11.) Hieran scheiterten bisher alle Versuche, die schmählichen Beleidigungen „aller Juden" durch die Antisemitenpresse im Wege der Strafverfolgung zu inhibieren, und so werden auch in Zumnst die Antisemiten ihren köstlichen Mut unentwegt an der Produktion dieser geistlosen Beschinrpfungen weiter erproben können — in dem beruhigenden Bewußtsein, vor dem Strafrichter infolge günstiger Präjudizien dieserhalb in Sicherheit zu sein! Allerdings überschätzt das Reichsgericht mit seiner zitierten „vernünftigen Annahme" doch wohl erheblich das geistige Niveau unserer Antisemiten) denn es unterliegt wohl kaum einem Zweifel, daß es durchaus ihrer Sinnesart und ihrer Willensrichtung entspricht, mit ihren generellen Beleidigungen nun wirklich auch jedes einzelne Mitglied der jüdischen Religionsgemeinschaft treffen zu wollen! Immerhin müssen wir uns zurzeit mit dieser Rechtsprechung abfinden. Eine Aenderung ist kaum zu erwarten) sie würde sicherlich eintreten, wenn bei einer Neufassung des preußischen Judengesetzes von 1847 nicht nur, wie bisher, die einzelnen Synagogengemeinden, sondern die Gesamtheit aller preußischen Juden die Rechte einer juristischen Person erhielte) doch hiermit hat es noch gute Weile. Selbstverständlich sind in konsequenter Durchführung der vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze auch schon jetzt solche KolleÜivbeleidigungen strafbar, die einen engeren, bestimmten, in sich abgeschlossenen Personenkreis treffen) einer besonderen Beziehung der Beleidigung aus einzelne Mitglieder bedarf es dann nicht, vielmehr ist jeder einzelne beleidigt, über dessen Zugehörigkeit zu dem betreffenden Personenkreis kein Zweifel besteht. „Wer alle beleidigt, beleidigt auch jeden Einzelnen." Mit dieser Motivierung wurde eine Beleidigung bestraft, die gegen „alle jüdischen Geschäftsleute der Stadt H." gerichtet war, und der gleiche Gedankengang veranlaßte vor vielen Jahren den preußischen Wegsminister, wegen Beleidigung der „jüdischen Einjährig-Freiwilligen" gegen einen antisemitischen Redakteur Strafantrag zu stellen, der ebenfalls zur Verurteilung führte. Auch neuerdings soll der bayrische Wegsminister wegen eines Angriffs auf die „jüdischen Reserveoffiziere" eingeschritten sein, das Verfahren schwebt zurzeit noch. (Schluß folgt.) d

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