KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1913-1914
- Issue
- Heft 1 (1.10.1913)
- Date
- 1913-10-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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9 erst durch dasBetonen der eigenen Religion im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verunglimpfung aller ändern Konkurrenten.' Noch wichtiger ist der zweite Fall. Ein Reisender erfuhr, daß der Inhaber eines von ihm neu zu gewinnenden Geschäfts seinen Bedarf bereits anderweitig gedeckt hatte, und äußerte daraufhin zu ihm:' „Warum kaufen Sie denn immer bei T.? Sie sind doch ein aufgeklärter Mensch, warum kaufen Sie denn bei diesen Juden?" Aus dem Urteil, durch das ihm solche Aeußerungen verboten wurden, sei wörtlich folgender Passus zittert, dem jeder anständige Kaufmann bedingungslos beipflichten wird: „Die Warnung vor dem Einkauf bei Juden liegt, wo sie zu Wettbewerbszwecken erfolgt, auch nicht mehr bloß, wie die beklagte Partei geltend macht, „auf dem breiten Gebiete des guten Geschmacks", sondern verstößt gegen das Anstandsgesühl des billig Denkenden. In unserem Geschäftsleben muß für die Wertung eines Kaufmanns allein seine Leistung, seine Tüchtigkeit maßgebend seinder anständig und gerecht Denkende, der wirklich Aufgeklärte wird konfessionelle Unterschiede, die mit der Leistungsfähigkeit und Reellität eines Kaufmanns nichts zu tun haben, bei der Erwägung, ob er mit einem Kaufmann in geschäftliche Beziehungen treten will, vernünfttgerweise ausschalten und seine Entschließung nur nach der Qualität der ihm gebotenen Leistungen und nach den Bedingungen, zu welchem ihm geleistet wird, treffen." Mit diesen klaren Entscheidungen ist der Weg gewiesen, der im Geschäftsleben zu einer erfolgreichen Abwehr anttsemitischer Uebergriffe führen wird. Auch schon vor der Einführung des neuen Wettbewerbsgesetzes hatte übrigens das Reichsericht denselben Standpunkt eingenommen, inem es „unbillige Gehässigkeiten"im Wettbewerb für unzulässig erkürte. (Bergl. Jurist. Wochenschrift 1904, S. 293). Wie man im geschäftlichen Leben die Unterlaffung weiterer antisemittscher Anwürse mit Hilfe des § 1 Unl. W. G., nötigenfalls auch noch auf Grund des § 826 B. G. B., der ebenso vorsätzliche Verstöße gegen die guten Sitten verbietet, erzwingen kann, ist auch sonst im privaten und öffentlichen Leben eine Unterlassungsklage — unter Umständen in Verbindung mit einer Schadensersatzklage — gegenüber beleidigenden antisemitischen Aeußerungen möglich (§ 823 Abs. 2 B. G. B. in Verbindung mit §§ 185 ff. St. G. B.). Immerhin wird es in solchen Fällen wohl meist an dem notwendigen Erfordernis für eine solche Klage, nämlich der Besorgnis späterer Wiederholungen, fehlenauch wird der Beleidigte es in der Regel vorziehen, von dem Strafrichter in schnellerem Bewahren die Bestrafung seines Gegners zu erwirken, als sich mit ihm in lange und kostspielige Zivilprozesse einzulassen. Hiermit kommen wir zur zweiten Möglichkeit der Abwehr: durch Anrufung des Strafrichters. Vorweg seien, um dem Vorwurf des „Denunziantentums" zu begegnen, die treffenden Worte wiedergegeben, mit denen sich der Geh. Justtzrat vr. Eugen Fuchs im Jahre 1894 als Vorsitzender des Zentralvereins gegen denselben Vorwurf wandte: „Wenn die Antisemiten als ihr Recht prätendieren, unsere Ehre, unsere Religion, unser Empfinden zu beschimpfen, sollen wir dann, nur unr nicht als Denunzianten zu gelten, die Pflicht haben, uns das gefallen zu laffen? Nicht denjenigen hat man in Rom „Calumniator" genannt, der sich seiner Haut gewehrt und der für die ihm zugefügten Kränkungen im Wege Rechtens Sühne verlangt hat, sondern denjenigen, der unberufen und grundlos Fremder Meinungen, Reden und Handeln vor die Gerichte gezogen hat. Wann haben wir uns um der Antisemiten Tun und Treiben gekümmert, soweit es die Juden ungestört läßt? Nur wenn sie uns als Juden verleumden, verletzen und beschimpfen, werden wir die Straftat mit dem Strafantrage und der Strafanzeige zur Sühne bringen, wie' dies unser gutes staatsbürgerliches Recht und im Jntereffe der Selbsterhaltung unsere Pflicht ist." In erster Reihe kommt die Privatklage wegen Beleidigung in Betracht, deren Voraussetzungen und Wesen ich als bekannt übergehe. Nur einige Tatbestände seien anaedeutet, die zur Verurteilung der Beklagten geführt haben. Abgesehen von den zahlreichen klarliegenden Fällen, wo die inkriminierte Aeußerung „Jude", „Judenjunge" re. als unverkennbarer Ausdruck persönlicher Mißachtung unmittelbar an die Adresse des Klägers gerichtet war, haben folgende Vorkommnisse die Gerichte beschäftigt: Schachtarbeiter riefen vorübergehenden jüdischen Geschäftsleuten „hep, hep" nachin einem Hause, wo nur ein jüdischer Mieter wohnte, rief der Hauswirt auf dem Hose: „Schweine und Juden müssen raus"; der Käufer eines Postens Ware schrieb an den wegen des Preises mahnenden Verkäufer: „Ich habe es wohl mit einer Judenfirum zu tim"; als ein christlicher Kaufmann zusammen mit einem jüdischen Freund in der Bahn fuhr, kam ein Bekannter auf ersteren zu mit der lauten Frage: „Was, du fährst mit Juden zusammen"; Mitglieder des deutsch-nationalen Handlungsgehilfenverbandes unterbrachen in einer öffentlichen Versammlung einen Redner mit den Worten „das ist ein Jude"; mehrere Einwohner eines kleinen Ortes verbreiteten über einen jüdischen