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KC-Blätter · 1913-10-01 · Heft 1 (1.10.1913) · p. Seite 8

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Journal
KC-Blätter
Volume
1913-1914
Issue
Heft 1 (1.10.1913)
Date
1913-10-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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8 Fuchsenunterricht so oft und ausgiebig besprochen, daß Fragen und Zweifel in dieser Hinsicht kaum bestehen dürsten. Anders verhält es sich, wenn beide Teile oder auch nur einer nicht Akademiker sind, oder aus anderen Gründen eine Austragung des Streitfalls mit den studentischen Mitteln nicht in Betracht kommt. Wie man in solchen Fällen Beleidigungen von antisemitischer Seite wirksam begegnen'kann, soll an Hand verschiedener aus der Praxis hergenommener Beispiele kurz erörtert werden. Gewisiermaßen einen Uebergang von der studentischen Behandlung einer Ehrenangelegenheit, deren wesentliches Moment die selbständige Wiederherstellung der angegriffenen persönlichen Ehre ohne Anrufung der Staatsorgane bildet, zur bürgerlichen Erledigung vermittels der Gerichte stellt nachfolgender Fall dar. Jemand wird aus offener Straße oder in einem Lokal durch antisemitische Zurufe beleidigt, tritt daraufhin unverzüglich dem Gegner entgegen und ohrfeigt ihn. Solch „schleuniges Verfahren" mag zweckmäßig und für den Betroffenen recht „eindringlich" sein, dem Mute des Schlagenden auch oft ein gutes Zeugnis ausstellen: von der staatlichen Rechtsordnung wird es im Interesse des öffentlichen Friedens mißbilligt. Erhebt nämlich der Geschlagene jetzt Privatklage wegen Körperverletzung, so kann der Beleidigte zwar günstigsten Falles vom Gericht, weil er „eine Beleidigung mit einer leichten Körperverletzung auf der Stelle erwidert" hat, für straffrei erklärt werden (§§ 199, 233 St. G. B.), die oft nicht unbeträchtlichen Kosten des ganzen Verfahrens können ihm dennoch auferlegt werden(§500 St. P. O.j. Hat er gar statt mit der Hand in der Erregung mit dem Stock zugeschlagen, so hat er stets seine Verurteilung zu gewärtigen, denn eine solche Körperverletzung „mittels eines gefährlichen Wertzeuges" wird auch als Erwiderung aus eine noch so schwere Beleidigung nicht als zulässig oder entschuldbar angesehen. Der viel gebrauchte § 193 St. G. B. scheidet ebenfalls von vornherein aus, da er nur tadelnde Urteile und Aeußerungen unter gewissen Voraussetzungen schützt s„zur Wahrnehmung berechttgter Interessen"), nicht aber körperliche Angriffe seitens des Täters. Zur Anwendung von Selbsthilfe kann daher im bürgerlichen Leben nur sehr bedingt geraten werden! Die Abwehr antisemitischer Beleidigungen durch Inanspruchnahme der Gerichte kann sich nach doppelter Richtung hin bewegen: sie kann die Unterdrückung ähnlicher Beleidigungen für die Zukunft bezwecken, andererseits aber auch die Bestrafung des Täters herbeizuführen wünschen. Namentlich im praküschen Erwerbsleben hat der Beleidigte das größte Interesse daran, daß sein Gegner wenigstens in Zukunft weitere derartigeBeleidigungen unterläßt, sofern solchenoch zu befürchten sind. Seitdem der Anttsemitismus im öffentlichen, insbesondere im politischen Leben wenigstens keine nennenswerten Fortschritte mehr aufzuweisen hat, ist man dazu übergegangen, seine Ideen als Kampfmittel im privaten Wirtschaftsleben des einzelnen zu mißbrauchen. Die Folgen dieser fortdauernd betriebenen Durchsetzung des Wirtschaftskampfes mit den Gedankengängen des Antisemitismus — ich erinnere nur an das Wirken des deutschnaüonalen Handlungsgehilfenverbandes — zeigen sich in den zahlreichen Fällen von Reklamen, in welchen die Rechtschaffenheit und Ehrlichkeit, die Geschäftsführung und Reellität der unliebsamen jüdischen Konmrrenz abfällig besprochen, und wo gerade diese Kritik zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit mit der Zugehörigkeit des Konkurrenten zur jüdischen Religionsgemeinschaft in Zusammenhang gebracht wird. Das neue Gesetz „gegen den unlauteren Wettbewerb" von 1909, das im § 1 die Vornahme von Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehre, sofern sie gegen die guten Sitten verstoßen, verbietet, erscheint hier als recht geeignetes Abwehrmittel. Zwei Entscheidungen, die diesen § 1 auf solche Fälle anwenden, sind bisher bekannt geworden) sie sind beide in der Zeitschrift des „Zentralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" abgedruckt. s„Jm deutschen Reich" 1911, S. 115 ff., 1913 S.360ff.) Nach dem Tatbestand des ersten Urteils hatte der Beklagte in Essen als erster Christ ein neues Geschäft in einer bis dahin nur von Juden gewählten Branche eröffnet, alsbald auf Schaufenstern und Schildern, in Plakaten und Drucksachen sein Haus besonders auffallend als „christlich" bezeichnet und die Preise seines „streng reellen christlichen Geschäfts" in Gegensatz gestellt zu den„entsetzlich hohen, unverschämten Preisen der andern Geschäfte".In dieser Art der Reklame sah das Gericht zutreffend „einmal eine Beleidigung der Konkurrenten und ferner eine Kränkung der Bekenner des israelitischen Glaubens, weil die unverschämt und entsetzlich genannten Preise mit dem Religionsbekenntnis in Zusammenhang gebracht werden". Es untersagte demgemäß diese Art von Ankündigungen, da es sittenwidrig sei, mit solchen Kränkungen die Konkurrenz zu'bekämpfen. Um nicht mißverstanden zu werden, hob das Gericht aber noch ausdrücklich in den Gründen hervor, daß an sich gegen die Bezeichnung als „christliches" Haus nichts einzuwenden sei, da jeder Kausmann alles, was seine Person betreffe, also auch feine Religion zu Reklamezwecken der Kundschaft Mitteilen könne. Unlauter wurde das Vorgehen

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