KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1911-1912
- Issue
- Heft 9 (1.6.1912)
- Date
- 1912-06-01
- Page
- Seite 3 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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8 II. Schriftliche Abstimmung des G. A. 8 4. Illach Uebernahme der Angelegenheit durch den Vorsitzeilden des G. A. hat dieser beide Parteien, d. h. die Präsiden der Verbindungen oder Vorsitzende der A. H.-Verbände aufzufordern, eine schriftliche Darstellung der Angelegenheit zu veranlassen. Diese Darstellung erfolgt auf Ehrenwort und hat innerhalb von 12 Tagen nach der Aufforderung zu erfolgen. 8 5. Der Vorsitzende übersendet die Darstellung einer jeden Partei der gegnerischen zur Rückäußerung. Diese hat innerhalb von 8 Tagen zu erfolgen. 8 6. Ans der bisherigen Darstellung formuliert der Vorstand des G. A. Fragen, die den Mitgliedern des G. A. zttr Beantwortung vorgelegt werden. Vor der Versendung an die Mitglieder des G. A sind die formulierten Fragen den Parteien zu übersenden und ihnen Gelegenheit zu geben, Anträge auf Abänderung der Fragen zu stellen. Die Beantwortung hat innerhalb von 8 Tagen zil geschehen. Die Beantwortung darf nur in Form von ja oder nein erfolgen. 8 7. Arr dieser Abstinrmung beteiligen sich d i e Mitglieder des G. A. nicht, die für ein zweites mündliches Verfahren als Schiedsrichter (siehe § 11) vorgesehen sind. 8 8. Das Ergebnis der Abstimmung des G. A. ist den Parteien zuzusenden, und diese müssen innerhalb von! 2 Tagen Mitteilung machen, ob sie sich bei dem Urteil beruhigen oder ob ein mündliches Verfahren erwünscht ist. 8 ». Wenn kein mündliches Verfahren erwünscht ist. so ist die sachliche Entscheidung des Schiedsgerichts bindend. UI. Mündliches Verfahren. 8!0. Wird eine mündliche Verhandlung gewünscht, so tritt ein Schiedsgericht zusammen, bestehend ans 5 Mitgliedern des G. A. 8 11. Sogleich bei Anruf des G. A. durch die Parteien bestimmt der Vorstand die Mitglieder des Schiedsgerichts. Der Vorsitzende hat die Namen der Schiedrichter gleichzeitig mit der Aufforderung gemäß ß 4 den Parteien bekanntzugeben. 8 12. Eine Ablehnung von Schiedsrichtern durch die Parteien ist nicht gestattet. 8 13. 7. Der Ort der Verhandlung ist Berlin; der Vorstand des G. A. kann jedoch eine Abhaltung des Schiedsgerichts auch außerhalb Berlinbeschließen. 8 14. Beide Parteien ernennen je einen Vertreter, um ihre Angelegenheit bei dem Schiedsgericht zu j vertreten. f H 15. ' Cf Der Vorstand des G. A. ladet die Mitglieder des Schiedsgerichts und die Vertreter der Parteien schriftlich zum Schiedsgericht ein. w 8 10. Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte **'• einen Vorsitzenden. 8 i? : V| D'e Entscheidungen de-; Schiedsgerichts sind! für beide Parteien bindend, wenn nicht innerhalb ’C von 12 Tagen Berufung zu Händen des Vorjj sitzenden des G. A. bei dem K. C.-Tag eingelegt wird. Auch bei Einlegung der Berufung sind die ,1 Entscheidungen vorläufig bis zur Erledigung durch den K. C.-Tag bindend. J5 IV. Geschäftsgang des mündlichen $ Verfahrens des Schiedsgerichts. . 8 18. '; Das Verfahren zerfällt in eine 1. Beweisaufnahme, 2. Beratung. 3. Beschlußfassung. 4. Urteilsverkündignng $ Alle Teile des Verfahrens sind öffentlich, mit Ausnahme der Beschlußfassung. 8 13. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts eröffnet die Sitzung und überträgt eurem Ehrennchtcr die Führung.des Protokolls. 8 20. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts verpflichtet jeden Schiedsrichter, nach bestem Wrffen und Gewisserr zu urteilen, und die Parteien und Zeugen, nach bestem Wissen auszusagen. 8 21.' Der Vorsitzende verliest die Darstellung der Parteien und gibt den Vertretern der Parteien das Wort zur Ergänzung ihrer Darstellung in der Reihenfolge, daß zuerst Kläger und dann Beklagter das Wort erhält. 8 22. Zeugen dürfen bei der Darstellung durch die Parteien nicht anwesend sein und müssen in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen ge