Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 8 (1865)
- Issue
- 6 (8.2.1865)
- Date
- 1865-02-08
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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97 9fr trete» , auf bereu Grüuduug uud Leitung jedoch daS kirch, liche Bekeuntuiß keinen Einfluß auSübt. IH. WohlthätigkeitSvereine. Die Unterstützung von Gewerbegenossen gehörte mit zu den Ausgaben der Zünfte. Ich hatte bereits die Ehre, Sie daraus aufmerksam zu machen, daß nach Alerandrien kommende fremde Arbeiter sich nur an die bezügliche Zn׳ nung zu wenden brauchten, um Unterkunft zu finden. Gleich, wol kann man die Innungen, denen die Unterstützung der Armen nur Nebensache war, nicht zu den WohlthätigkeitS» vereinen zählen, lieber die Geschichte der letztem habe ich Ihnen nunmehr Rechenschaft zu geben. Die biblische Zeit kennet keine WohlthätigkeitSvereine. Die Thora wendet sich mit ihren Gesetzen über die Armenpflege und ihren Aufforderungen zur Wohlthäligkeit an daS Individuum. Trotz der zarten Ausmerksamkcit, welche sie der Versorgung der Armen schenkt, ist sic dennoch weit entfernt, die unmittelbare Intervention dcS States oder der Gemeinde dafür in Anspruch zu nehmen, oder die Mitwirkung von Vereinen zu erwarten. Die Unterstützung der Ar, men bestand nach dem Mosaischen Gesetze nicht in Geld, sondern in Naturalien, die denselben während der Ernte und Weinlese überlasten, oder zu gewissen Zeiten verabfolgt wurden. Darlehen sollten dem hilfsbedürftigen Landwirthe ohne Zinsen gewährt werde». Die auf einen Agrikulturstat be, rechnete Mosaische Verfassung kennt keine Industrie, keine Fabriken, keine großen Städte, keinen PanpcriSmuS; der Grundbesitz stand unter dem Schutze von AvitizitätSgesetzen, die dem Zwecke deS Mosaischen States vollkommen entsprachen. Sic werden cS sehr charakteristisch finden, daß die alte hebräische Sprache weder einen Ausdruck für Bettler kennet, noch einen Ausdruck für Almosen! Ganz anders gestalteten sich die Zustände und Vcrhältnissc unter dem Einflüsse deS nach dem Osten vorge, drungenen griechischen Elementes. ״In dem Enlwickliingö-! gange der Menschengcschichte", sagt Alerander v. Humboldt, ״sofern dieselbe eine innigere Verbindung der europäischen Abendländer mit dem südwestlichen Asien, dem Nilthale und Libyen darstellt, bezeichnen die Herrzügc der Macedonier unter Alerander dem Großen, der Untergang der Perser- Herrschaft, der beginnende Verkehr mit Vorderindien, die Einwirkung tcö 116 Jahre dauernden Griechisch,baktrischen Reiches eine der wichtigsten Epochen deS gemeinsamen VölkerlebenS." Auch in Palästina führte diese Epoche einen mächtigen Umschwung herbei. Nene Produkte, neue Genüsse, neue BernsSarten, neue Ideen wurden daselbst einheimisch. Mit den neuen Segnungen der Kultur stellten sich neue j Uebelstände ein. Bettler baten um Almosen, daS Leben! mit einer traurigen Erscheinung, den Sprachschatz mit zwei Bezeichnungen bereichernd: צדקה .מ־זזיו־ על הפההים! LetztcreS bedeutet ursprünglich Gerechtigkeit, während daS A^^7ו^^r^•ו; ursprünglich Mitleid, Erbarmen bezeichnet! Die zunehmende Zahl der Armen forderte neue, zweckmäßige Einrichtungen. Die Versorgung der einheimischen und die Unterstützung reisender Armen wurde Aufgabe nicht > rur Einzelner, sondern der Gemeinden; spezielle Gesetze regelten und bestimmten die Leitung der Armenpflege. Im Tempel zu Jerusalem bestand eine eigene Kaffe zur Unterstütziing verschämter Armen. Allmälig traten auch WohlthätigkeitSvereine inö Leben, in deren Wirken sich die liebevolle Theilnahme an dem Geschicke Anderer auf mannigfache Weife kundgab. Als WohlthätigkeitSvereine bezeichne ich zuvörderst die Vereine zur wechselseitigen Versicherung von | Schiffen und Lastthicren, welche letztere im Oriente bis aus den heutigen Tag ein wichtiges Transportmittel! bilden. Solche Vereine, welche sich jedoch auf gewisse Ja-! nungen beschränkte», gehörten nicht zu den Seltenheiten. Die Gesetzgebung beschäftigte sich mit denselben. Ich führe zum Beispiel nur folgendes Gesetz an: ״Wer sich mit seinem versicherten Schiffe auf ein Gewässer wagt, daS sonst nicht befahren zu werden pflegt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz." ErwähnenSwenh dürfte auch die Einrichtung sein, nach welcher die affekurirten Objekte nicht mit baarem Gelbe V bezahlt, sondern in natura angeschafft, und dem Versicherten g zugestellt wurden. Auf eine Geldvergütung dürfte letzterer 1 keinen Anspruch machen. A Diese Bestimmungen, die anö dem dritten Jahrhunj dert stammen, sind um so interessanter, als man über den I Ursprung deS AssckuranzwesenS noch nicht im Reinen ist. 1 Da die von manchen Autoren hcrbeigezogenen Stellen auS j Livinö und EuctoniuS nichts beweisen, und auch die Nach- E richten unzuverlässig sind, nach denen die ersten Versicherungen gegen daS Ende deS dreizehnten Jahrhunderts, und zwar in Brügge in Belgien geschehen sein sollen, nimmt man gewöhnlich an, daß sich die ersten Spuren der Assekuj ranz in Barzelona finden, wo 1435 ein MajcstätSbesehl er, f lassen wurde, der sich über daS Assekuranzwesen verbreitet, is Allein die jüdischen Quellen beweisen, daß es in Palästina E schon im dritten Jahrhundert Gesellschaften wechselseitiger 8 j Assekuranz gab. Die Ersindung dieser heilsamen und wohl- 8 thätigen Institution wird mithin so lange den Juden zugeg schrieben werden müssen, als nicht auS glaubwürdigen Quellen ein noch älterer Ursprung derselben nachgewiesen wird. Die jüdischen Quellen reden, wie ich bereits erwähnte, sogar von Vieh-Assekuranzen, die mit so vielen Schwierigkeiten verbuuden sind, indem den versicherten Stücken leicht andere unterschoben werden können, und auch schlechte Behandlung von Seiten deS ElgenthümerS einen Verlust herbciführeu kann. Da sich die Palästinensische Assekuranz auch darauf erstreckt hat, muß die Institution ziemlich tiefe Wurzel geschlagen haben. Der Talmud spricht auch von eigentlichen WohlthäligkeitSvereinen in Jerusalem, als deren Wirkungskreise er da- TrauerhauS. daS HochzcitShauS, daS HauS der Wöchnerin bezeichnet, ohne sich jedoch auf eine nähere Schilderung der Wirksamkeit dieser Vereine einzukassen. Merkwürdig ist die Andeutung, welche er über die Vereine 'zur Bestattung der . Todtcn enthält. Dem Entschlafenen ein anständiges Be- , gräbuiß zu bereiten, galt für eine so heilige Pflicht, daß die.! Gemeinde, so oft ein Todesfall in ihrer Mitte eintrat, ihre. *