Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 11 (November 1859)
- Date
- 1859-11-01
- Page
- – (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
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M 65. Rundschau. -.-,-?VM 'N^V«D i»V Frankfurt,. Dec. Gesetzgebende Versammlung. Sin Antrag der HH. vr. Friedleben und Neukirch, Wiedereinführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Februar 1349 auf verfassungsmäßigem Wege betreffend.—Herr vr. Neukirch*) motivirte diesen Antrag in einer ausführlichen Darstellung. Die Gesetze vom 19. Öctober 1848 und 20. Februar 1849 (von oenen ersteres die Gleichstellung alter Staatsangehörigen überhaupt, und letzteres speciell die Gleichberechtigung der Israeliten und Landbewohner mit den übrigen Staatsangehörigen ausspricht) seien bekanntlich durch einen Bundesbeschluß vom 22. August 1852 außer Wirksamkeit gesetzt worden. Die in dem Bericht des „politischen Ausschusses" angeführten Motive feien unstichhaltig. Der als Hauptmotiv angeführte Art. 46 der Wiener Congreßakte habe die Rechtsgleichheit der drei christlichen Consesfionen in Frankfurt unter fich festgesetzt; er enthalte aber kein Verbot, die Israeliten an der Gleichberechtigung Theil nehmen zu lassen. Dieß könnte auch um so weniger die Absicht gewesen sein, als die Großmächte, und in ihrem Namen besonders der Vorsitzende des CongresseS, Fürst Metternich, in feierlichen Erklärungen die Aufrechthaltung der wohlerworbenen Rechte aller Klassen des deutschen Volks zugesagt hätten. Die Israeliten in Frankfurt seien aber bekanntlich unter der primatischen Regierung im wohlerworbenen Besitze aller staatsbürgerlichen Rechte gewesen. Die vom politischen Ausschuß aufgestellte Einwendung, daß den beiden Gesetzen von 1848 und 1849 die Anerkennung der BundeSversammlrmg fehle, falle dadurch hinweg, daß zur Zeit ihres Erlasses keine Bundesversammlung existirte. Damals habe die deutsche Centralgewalt mit dem Reichsverweser an der Spitze bestanden, und diese habe die beiden Gesetze nur billigen können, da sie ja der Ausfluß der von ihr feierlich verkündigten Grundrechte des deutschen Volks gewesen seien. Der vom politischen Ausschuß aufgestellte Grundsatz, daß überhaupt jede Aenberung der hiesigen Verfassung der Anerkennung der Bundesversammlung bedürfe, würde Frankfurts politische Selbstständigkeit aufheben. Allerdings lege Artikel 46 der Congreßakte dem Bundestage bei Streitigkeiten (viseussions) über Aenderung oder Aufrechthaltung der hiesigen Verfassung das Schiedsrichteramt bei. Dies setze aber voraus, daß wirtlich ein Streit und ein Anrufen des Bundes von einer competenten Seite, d. h. von einer hiesigen Staatsbehörde, vorliege. Dieß sei jedoch nicht der Fall gewesen, viel- *j Derselbe ist der erste jüd. Notar iu unserem kleinen Freistaate. Red.