Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 11 (November 1859)
- Date
- 1859-11-01
- Page
- – (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
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Rundschau. mehr hätten beide Gesetze, wie schon erwähnt (bis zu ihrer auf Grund des BuudeSbeschlusseS erfolgten Aufhebung), in anerkannter Wirksamkeit bestanden. Sie hätten daher, ^nqch< Arf^ 56 der Wiener -, Schlußakte, nur auf verfassungsmäßigem Wege'abgeändert oder aufgehoben werden dürfen. Die gesetzgebenden Versammlungen von 1852 und 1853 protestirten gegen den Bundesbeschluß vom 12. August'1852.' Das s. g. Erweiterungsgesetz von 18N sei kein Ersatz für das Entzogene. Das Gesetz vom 20. Febr. 1849 vexstoße jn keiner Weise gegen di^-Bundesgesche. Zw allen deutschen Staaten seien Stadt- und. Landbevölkerung und auch der Grundsatz der Gleichberechtigung sei fast allenthalben aner. kanm und durchgefiihrt,, ohne irgend einen Nachtheil für die Bundeszwecke. Man dürfe daher zu der PundeSversammlung das Vertrauen hegen, daß sie in dem Lugenblick, wo sie mit der Revision eines in ähnlicher trübe? Zeit stattgefundeneN Eingriffs in die Verfassungsverhälwisse eines andern devtschen BuudeSstaaLs beschäftigt sei, der Wiedereinführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Februar 1849 auf verfassungsmäßigem Weg kein Hiuderniß öereiten werde. Im Interesse der Gerechtigkeit wie der Ehre-der Baterstadt möge die Versammlung dem Antrage beitreten, dahin gehend : den Senat zu ersuchen, die geeigueten Schritte ^zu thun, nm die Wiedereinführung der. Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Februar 1849 auf verfassungsmäßigem W?ge einzuleiten. Herr Rütten erklärt, daß er dem Antrag auf das Wärmste beistimme. Die jüngste Zeit habe es bekündet, daß Frankfurt es verstehe, voranzuschreiten, wo es gilt, die Ehre der Nation zu vertreten. Es sei fürwahr eine Ehrensache für unser deutsches Vaterland wie für unsere Stadt, daß sie in dieser unverkennbaren Forderung der Humanität nicht länger gegen ihre Nachbarstaaten zurückstehe. Unsere Schwester-Republik Hamburg sei mit dem schönen Beispiel vorangegangen. So z. B. seien dort Juden zu Richterstellen wählbar. Auch unsere gesetzgebende Versammlung sei hierin nicht zurückgeblieben und der Senat werde UM so weniger anstehen, der schönen Bewegung zu folgen, welche jetzt durch daS deutsche Vaterland gehe, als er selbst am 17. Zanuar 1850 ausdrücklich erklärt habe, er werde die unwiderruflich festgestellte, politische GleichberechüguvK aller Bürger in Stadt und Land ohne Unterschied des Religions» Bekenntnisses oder des Gemeindeverbandes unverbrüchlich festhalten. Einem übereinstimmenden Votum des Senats, der gesetzgebenden Versammlung unh der Bürgerschaft werde die Bundesversammlung nicht entgegentreten können; denn es könne nicht ihre Absicht sein, die Souveränität unserer freien Stadt La. der Regelung ihrer inneren Angelegenheiten durch eine unmotivjrte EjumischuNg zu beschränken, zumal sich kein haltbarer Grund da- . für aulsiudeu lasse, daß für diese specielle Angelegenheit nuser Staatswesen Andere Grundsätze zu befolgen habe, als andere deutsche Staaten. — Herr vr^Iucho erklärt sich mit dem Autrage vollkommen einverstanden. Letzterer wurde von der Versammlung einstimmig für zulässig erklärt »Nd. geht zur Äückäußerung anöden Senat. >. - .(8- N