Mannheim
Compact Memory

Der israelitische Volkslehrer · 1859-11-01 · Heft 11 (November 1859) · page 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 11 (November 1859)
Date
1859-11-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3129675-3129743-3129753--2945-3522089
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

über die Jüden in Endlagen tc. 547 entscheiden will. Huber freut sich über die recht schöne Rede Secretans, wovon aber kein einziger Satz richtig ist! er vertheidigt also seine Sätze und fordert, daß die Juden wenigstens nicht mehr Rechte erhalten, als unsere Geistlichen, welche ja auch, ihrer Corporation wegen, von dem Activbürgerrecht ausgeschlossen sind. Trösch glaubt, der §. 6 der Constitution sei nicht auf die Juden anwendbar und also eben so wenig der §. 19 und 20, daher folgt er Hubern. Der Gegenstand wird in die Conunission über die Juden verwiesen. Großer Rath, 7. Mai. Herzog klagt über eine Veränderung in der Verwaltungskammer des Kantons Aargau, welche den im Lande sitzenden Juden Handelsfreiheit in ihrem Kanton verbietet; er fordert für sie Genuß der Menschenrechte. Huber widersetzt sich, indem die Juden sich durch ihre Gesetze und Gewohnheiten von den übrigen Menschen absonderten. Die Sache wird einer Commission übergeben, in welche Secretan, Herzog, Carrard, Guter und Huber erwählt werden. Senat, 8. Mai 1798. Secretan und Hub er legen im Namen der wegen der Juden niedergesetzten Commission ein Gutachten vor, welchem zufolge: 1) die seit 20 Jahren in Helvetien ununterbrochen niedergelassenen Juden, welche nach dem §. 20 der Constitution Bürger sein können, den Bürgereid leisten sollen, unter folgenden Bedingungen und ohne daß dieses künftigen Gesetzen über diesen Gegenstand hinderlich sei. 2) Sie sollen von der Gemeinde, in der sie wohnen, ein gutes Zeugniß sich verschaffen können. 3) Diese Zeugnisse sollen dem Kantons-Statthalter zur Untersuchung vorgelegt werden. 4) Vor der Eidleistung sollen sie dem Regierungs-Statthalter folgende schriftliche Erklärung übergeben, welche jeder von ihnen zu unterzeichnen hat: „Wir erklären feierlich und schwören bei dem Eide, den wir leisten werden, d'aß wir uns durch und durch der helvetischen Verfassung unterwerfen, sowie allen in der einen und üntheilbaren helvetischen Republik gegebenen und zu gebenden Gesetzen; daß wir Verzicht thun auf alle andere bürgerliche

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.