Mannheim
Compact Memory

Der israelitische Volkslehrer · 1859-10-01 · Heft 10 (Oktober 1859) · page 12

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 10 (Oktober 1859)
Date
1859-10-01
Page
– (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/3129675-3129743-3129752--2917-3522060
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

3« Zur Frage des AudeneideS. daß ebenso an diesen Rücksichten keine Aenderung dadurch eintreten kann, daß die Appellaten, welche diesen Eid schwören sollen und auch schwören wollen, nicht zu der Dürkheimer Judengemeinschaft speziell gehören, da dieselben immerhin Israeliten find, zu deren Religionshandlungen überhaupt diese Localität gehört, und Synagogen, welche nur mit Zugebung der Regierung errichtet werden können, keine im strengen privatrechtlichen Sinne zu nehmende Privatgebäude oder Privatcapellen, sondern in der Bedeutung öffentliche Cultusgebäude bilden, daß sie zu der Regierung der Behörden resortiren und diese dafür zu sorgen befugt sind, daß dieselben zu noihwendig erscheinenden religiösen Handlungen ihres Cultus, als ihres Zweckes benutzt werden können; daß somit auch das K. Appellationsgericht sxeeie vollkommen zur Anordnang berechtigt war, daß der fragliche, durch dasselbe der gegnerischen Zuschiebung gemäß und nach Obigem mit Recht in dieser Form aufgelegten Eid in der in seinem Sprengel liegenden Synagoge zu Dürkheim ausgeschworen werde, und zwar um so mehr/ als diese Synagoge im Bereiche des Wohnsitzes des Falliten und des Falliments-Syndikus zugleich auf dem Wohn' orte der zn schwören habenden Israeliten, welche zudem Ausländer sind, am nächsten liegt; In Erw., daß aus den vorstehenden Betrachtungen die Nichtigkeit und Frivolität 21) der von den Jncidentbeklagten geltend gemachten Gründe erhellet, durch welche sie, offenbar nur aus eitelm Vorgeben, und um hiermit auf indirektem Wege gewisse (310!) Gleichheitsbestrebungen und die Beseitigung vermeintlicher Zurücksetzung zu befördern, bis jetzt den Vollzug des appellationsgerichtlichen Erkenntnisses gehemmt haben; Aus diesen Gründen Unter Verwerfuug der von den Jncidentbeklagten vorgeschützten Unzulassigkeits- und Unstatthaftigkeitseinreden u.s.w. 21) Wolf, Wolf! — Iiupus 5adu!aZ — Sie find so frivol, unsere Gotteshäuser gewaltsam zu erbrechen, und zeihen uns der Frivolität, wenn wir dagegen Klage erheben! — Kommt, Ihr Rabbiner alle, aus Fraukeich, aus Metz, Nancy, Colmar, Bordeaux, Paris, die Ihr Such

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.