Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1859)
- Date
- 1859-10-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3129675-3129743-3129752--2913-3522056- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Au? Frage des JudeueideS. Ueberzeugung nicht maßgebend zu sein vermag; daß namentlich in der Aufrechthaltung des speziellen Judeneids mit Umecht ein Eingriff in die Gewissensfreiheit und in die Gleichberechtigung vor dem Gesetze gesucht werden will, da Niemand sich in seinem Gewisse;! beschwert finden kann, wenn er, wie dieses hier der Fall ist, eine religiöse Handlung vorzunehmen hat, .welche nach dem Cultus,zu welchem er gehört, und zu welchem er so lange, als nicht förmlich ausgetreten, zu gehören censirt werden muß, ihm obliegt, und anderntheils die gesetzliche Gleichheit nicht dadurch verletzt werden kann, daß in Sachen, welche, wie hier, religiöse Handlungen bilden, ein jeder nach den Grundsätzen seines Cultus behandelt wird, sondern durch ein entgegengesetztes Verfahren vielmehr in dieser Materie eine wahre Ungleichheit und ein zu Gunsten des Israeliten, zum Nachtheil des Cbristen aber gereichendes Privilegium eingeführt würde, wenn man Erstern nämlich eine Eidesleistung gestattete, welche nach den Satzunzen der Israeliten und jedenfalls nach den bei ihnen im Allgemeinen herrschenden Glaubensbegriffen, ^) für sie keine wahre eidliche Bekräftigung bildet, während sein christlicher Gegner im Prozesse, wenn ihn etwa die Eidesleistung träfe, einen Eid schwören müßte, welcher, obwohl in der gewöhnlichen Form, nach seinen Glaubensbegriffen sein Gewissen völlig bindet;^) 14) Auch das „Stäbeln" bei den Eiden der Christen und sonstige ceremoniellen Förmlichkeiten gehörten zu dem „Cultus" der Christen. Em alter hiesiger Jurist, Orth (Fortsetz. zu den Anmerkungeuder Stadt« reformation IV, S. 384) bemerkt dazu sehr bezeichnend, „es stamme das „Stäbeln," die Hinhaltung eines Stabes, oder das „Schwören zu den Heiligen, wo das jüngste Gericht als Gem5lde vorgehalten wurde, „aus der alten deutschen Gewohnheit, da man solche symbolischen und durch Zeichen bemerkte Sachen sehr gelieb et."— Nun? warum denn hat man'S abgestellt? — Nur den Juden gegenüber wird das Mittelalter conservirt! — Wir danken schön sür diese Bevorzugung! — 15) Welch eine Unverschämtheit! — Die ersten rabbinischen Autoritäten Deutschlands und Frankreichs erklären den einfachen Eid für bindend, den Cid mors HuZaieo für vnjüdisch, und christlich erseitS will man uns die Meinung oetroyiren, der einfache Eid sei nach unsern henschtUte« Glaubensbegriffen keine wahre eidliche Bekräftigung! — 16) Welch elende Sophistik! — Der Christ sei dem Jude« gegenüber