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Der israelitische Volkslehrer · 1859-10-01 · Heft 10 (Oktober 1859) · page 9

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 10 (Oktober 1859)
Date
1859-10-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Zur Frage des JudeueideS. 317 daß daher auch durch die an einen Israeliten, wie hier, geschehene Auflage, nach den Formen des strengsten jüdischen Ritus den ihm in dieser Art von seinem Gegner deferirten Haupteid auszuschwören und durch die Anerkennung des Rechts seines Gegners zu einer derartigen Zuschiebung als eine durch die obgedachten Cultusrncksichten in dieser speziellen Materie gebotenen und unerläßlichen Maßregel so wenig die Bestimmungen der Verordnungen vom 3. Oktober 1823 und der Gesetze vom 27. September 1791 und 21. Juni 1851 verletzt zu werden vermögen, da durch erstgedachten Art. 1 nur die Vollkommenheit'der Gewissensfreiheit, welche nach dem eben Bemerkten nicht beeinträchtigt wird, durch das Gesetz von 1791 aber lediglich die generellen Vortheile der übrigen Staatsbürger und durch das-Gesetz von t851 die Befreiung von allen Ausnahmsbestimmungen hinsichtlich „ihrer Verhältnisse unter sich wie zu den Christen in Ansehung des bürgerlichen Rechtes," sowie in Betreff ihrer zeugenschaftlicher Exceptionsmäßigkeit im Allgemeinen zugesichert worden sind; In Erw., daß dieser strengen Aufrechthaltung der bezüglichen Grundsätze endlich auch nicht der Umstand im Wege steht, daß bei dem Zeugen- und Geschwornen-Eide, gleichwie bei den administrativen und politischen Eiden davon Umgang genommen und auch den Israeliten deren Ableistung in gewöhnlicher Form gestattet zu werden pflegt, da bei allen diesen letztgedachten Eiden nicht diejenigen wichtigen Motive und Lockungen^) der direkten Selbstbetheiligung im Spiele sind, im Nachtheite, wenn ihm^ der ohne alle Förmlichkeit schwört^ der Jude gleichgestellt wird, daß er gleichfalls den einfachen Eid leiste! —Solche Be« hauptuna/ hätte nur Sinn, wenn die religiösen Förmlichkeiten, die im Mittelalter auch für Christen bestanden (vgl. oben Not. 14), noch Geltung hätten. Nun aber sind sie für Christen abgestellt, und diese sollten sich über Rechtsungleichheit beklagen/ wenn sie auch für Inden abgestellt würden! — Ist darin ein Sinn? ereäat «luclaeus ^xella! — 17) Tie wir aber in Abrede stellen, und so liegt hier allerdings ein unberechtigtes AuSuahmSgesetz vor. — 18) Wie doch die Befangenheit selbst Richter verleiten und irre führen kann! —Sollten bei einem Zeugeneide in Criminalsachen, wo es sich um Freiheit und Leben von Freunden und Nachbarn handelt, wo

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