Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1859)
- Date
- 1859-10-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Frage des Iudeneides. 31S hergebrachten allseitigen Gerichtsgebrauches) auf der Beobachtung dieser Erfordernisse insbesondere, theils absolut in allen Fällen, theils in manchen Ländern, jedenfalls sobald der Streit- . gegenständ irgend eine Erheblichkeit darbietet, darauf bestanden wird, daß der Eid in der Syn.agoge geleistet werde; In Erw., daß, was insbesondere das letztere.angeht, dafür ' vorzüglich in dem 4. B. Moses, Cap. 5, V. 15 ff., in dem 3. B. der Könige, Cap. 8, V. 31—32, in dem 2. B. der Chronik, Cap. 6, V. 22 und 23, eine hinlängliche besondere Begründung liegt 6); daß nämlich bei den an erstgedachter Stelle erwähnten, jedenfalls halbgerichtlichen und Ordalien ähnlichen?) Reinigungsverfahren, die beargwöhnte Frau von dem Priester beschworen, und durch ihn, wie es dort heißt, vor den Altar, da gleichzeitig ein Opfer zu verrichten war, geführt werden soll, welcher Altar aber zufolge anderer Stellen dieses Buches sich in oder doch vor der Stiftshütte befand; daß ferner in den zwei andern allegirten Stellen ganz deut- 5) Daran liegt's eben, daß die Herren vom juristischen Zopfe — denn warum sollten diese nicht auch ihren Haarbeutel haben? — von den „althergebrachten Bräuchen" nicht gerne lassen. Allein zu diesen althergebrachten Dingen gehörten auch die „Ordalia", und auf sie hin hat man noch im vor. Jahrhunderte, nach christlicher Rechtspraxis, Hexen verbrannt! — Ist auch Religion gewesen! — Ist aucb nach den „religiösen Anschauungen der betreffenden Religionsgesellschaften" geschehen! — Daß doch die Herren das auch „althergebrachte" Sätzlein: „thue deinem Nächsten nicht, was dir an seiner Stelle mißfallen würde", in ihrer Rechtspraxis so gerne außer Acht lassen! 6) So! — „Eine hinlänglich besondere Begründung liegt!" — WaS für Masse von jüd. Theologie die Herren Pfälzer doch verzapfen! — Also: im ganzen Talmud ist nirgends die Rede vom T ch-nö^en^a» der Synagoge! — die Herren können wieder 200 vollwichtige Ducaten verdienen, wenn sie im Talmud einen Beleg dafür finden! — Und sie haben die Vermessenheit, zu behaupten, daß in jenen Stellen eine hinlängliche Begründung zum Schwören in der Synagoge liege! Als wenn die^ Talmudisten jene Bibelstellen nicht gekannt hätten und erst von den Au« risten in der Pfalz das Gewissen geschärft bekommen müßten, daß sie den Eid in der Synagoge nicht verlangten, währende? doch biviisch „hinlänglich begründet" sei! — ' »»s-» 7) Nun, warum hat denn die christliche Rechtspraxis ihre Gottesurtbeile abgestellt, da sie doch hier eine so heilige Autorität für sich haben? "