Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1859)
- Date
- 1859-10-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Zur Frage des Judeneides. Daß demnach von diesen Schriftstellern in Verbindung mit den meisten Landesgesetzen und desfallsigen Landesverordnungen, namentlich mit der preußischen allgemeinen Gerichtsordnung, Theil I, Tit. 10, §. 317—351, mit dem in den althessischen Provinzen befolgten alten Mainzer Landrechte, den Anordnungen in Braunschweig, 3) den sächsischen Herzogtümern, dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt ^) (vläe den von den Incidentbeklagten selbst allegirten Frankel, die Eidesleistung der Juden, Dresden und Leipzig, 1840, sowohl im Allgemeinen, als hierher in sxeois, S. 107—138), gleichwie mit einem altdoch diese Herren all die jüd. Gelehrsamkeit hernehmen! — Die Abfasser des obigen, raren Urtheils können sich einen schönen Verdienst erwer. beu — ein sonstiges Verdienst haben sie sich durch obiges opus wahrlich nicht erworben! — wenn sie aus dem Talmud, den: c-?iäs?^^?5 MaimouideS, den I'urim des R. Jakob, dem Sekulekan ^rnek des R. Joseph Karo, also aus allen anerkannten raböinischen GesetzesautoritZten. den Beleg erbringen, daß Tallis und Tefilin und Todtenhemd zu den „Requisiten eines Judeneides" gehören. — Die Redaktion zahlt ihnen daz für den Preis von Zweihundert vollwichtigen baierischen Dueaten — ah, nicht wahr? ein schöner Nebenverdienst! — Wir sollten meinen, daß der Muth zur Ausschreibung eines solchen Preises die EewährSmannschaft der Eisenmenger aufwöge, worauf die Herren, leichtfertig genug, die „Annahme" begründet und „gerechtfertigt" halten, daß jene, von dem Judenhaß des Mittelalters erfundenen Erschwerungen Requisite seien, welche das orthodoxe Zudenthum beim Civileide verlange! — 3) Ist aber durch eine humane Eidesordnung längst ersetzt worden, in wacher von Tallis und Tefillin und Sterbehemd keine Rede ist. — Siehe meine Schrift: „Der Cid wore Huäaieo" im Anhang, S. 72. Hat man in Braunschweig weniger juristisches Gewissen als in der Pfalz? 4) Wir müssen hier im Namen unserer Stadt feierlichst Protestiren, daß man sie zur Bekräftigung des Unrechts als Zeugen anruft. Äie hat dieses langst gesühnt. Auf die oben citirte, im I. 1847 verfaßte Schrift hin, begleitet von einer Eingabe des hiesigen Gemeindevorstandes, hat hoher Senat den Cid wor« HuäaLeo gänzlich abgestellt, bis aus die letzte Spur, und die hiesigen Bürger israelitischen Glaubens schrosreu alle ihre Eide, wie die Bürger christlicher Bekenntnisse, auf der GerichtSstube, und nach derselben Formel wie Alle: „so wahr mir Gott helfe. Amen." — Man spricht doch gewöhnlich so viel von dem Zopfe der alten Reichsstädte — und er ist noch lang germg! — warum nchrei man sich nicht nach ihnen, wo sie den Muth haben, ein Stück davon kühn abzuschneiden? —