Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1859)
- Date
- 1859-10-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Frage des JudeneideS. 311 den Willen des Gesetzes und gegen d?-n Standpunkt, von welchem aus es die Eidesleistung als Beweismittel gestattet, in der Wirklichkeit keine Eidesleistung als solche vorhanden wäre; daß demnach, wenn man bei Religionsgenossenschaften, bei welchen eine andere feierliche Betheuernng als dem eigentlichen Eide gleichstehend gilt, sich angemessen mit einer solchen, also hinsichtlich der Menoniten mit einer einfachen durch Handschlag bekräftigten Bejahung oder Verneinung begnügt, man aus demselben Gesichtspunkte hinsichtlich von Religionsbekenntnissen, bei welchen gewisse Förmlichkeiten als wesentliche und constitutive Bedingungen betrachtet werden, um der Eideshandlung ihre höhere und religiöse Bedeutung zu verleihen, auch consequent auf der Erfüllung dieser Förmlichkeiten bei der Eidesleistung bestehn muß; Vergl. 1. 5. §. 1. OiZ. äs Hure Huranäo und die unten angeführten Citate; In Erw., daß di? Bekenner des Mosaischen Glaubens bei uns in die letztgedachte Kathegorie zu rechnen sind, indem nach den bewährtesten Schriftstellern auf dem Grunde mehrerer Stellen des A. T. und noch mehr auf dem Grunde der von ihren spätern Weisen und Talmudisten, welche bei den, nicht dem s. g. portugiesischen Ritus folgenden Juden, also namentlich bei den am Rhein und in ganz Deutschland wohnenden Israeliten in fast gesetzgeberischem Ansehen stehen ^) — herrührenden Commentare und Einrichtungen sich die Annahme gerechtfertigt findet, daß bei diesen Bekenner« das Vollgewicht ihrer Eidesleistungen auf der Erfüllung gewisser besonderer Requisite beruht, von denen die bei dem vorliegenden Eide angeordneten 2) die hervorragendsten sind; 1) Welch eine grenzenlose Unwissenheit constatirt hier das Urtheil, indem es von den Portugiesen: voraussetzt, daß sie den Talmud weniger als gesetzgeberisch anertenneten, als die übrigen Juden, wahrend sie stets zu den strengsten Rabbaniten gezahlt haben! — Mit solch krasser Unkunde jü* bischer Zustände sitzen, die Herren zu Gericht über das Gewissen und die Ehre einer Religionsqenossenschafr! — 2) Sie! - Also in Tallis und Tefillin und Sterbehemde zu schwören, gehöre zu den Requisiten, die bei einem Iudeneide erforderlich seien! Wo 24*