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Der israelitische Volkslehrer · 1859-10-01 · Heft 10 (Oktober 1859) · page 2

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 10 (Oktober 1859)
Date
1859-10-01
Page
– (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Zur Frage des Judeueides« tenen Cassations-Jnstanz benützt und der guten Sache des Fortschritts und der Gleichberechtigung damit ein wesentliche? Dienst geleistet werden. Das Urtheil, „den Eid mors ^uäaieo betr.", ist datirt, Zweibrücken, den 2S. März 1859 und lautet in seinen Motiven wie folgt: „In Erwägung, daß der Art. 121 der bürgerlichen Prozeßordnung sich nicht mit den mehr inneren Requisiten des Eides in Eivilsachen, sondern lediglich mit den äußern Formen seiner Ableistung beschäftigt, und in Beziehung auf die Oertlichkeit, in welcher er geleistet werden soll, die offenbar nur reglementäre Verfügung, daß der Eid in dem Gerichtssaole geschworen werden solle , blos als eine Regel aufstellt, vorderen Beobachtung er zugleich Ausnahmen gestattet, welche ^ebemidadurch beweisen, daß jene Anordnung, bei welcher zudem das Gesetz die Mehrzahl der Staatsbürger und der sich ergebenden Eidesleistungen im Auge haben mußte, und welche in Hinsicht auf diese Mehrzahl durchaus passend ist — reine absolute, und die hierbei ausdrücklich erwähnten Ausnahmen keine limitativen sein sollten, sondern eine gleiche Abweichung auch in andern Fällen gestattet, in denen dieses sich durch sonstige entscheidende Erfordernisse gerechtfertigt oder sogar geboten findet; In Erw., daß der Eid seinem Werth, Sinn und Begriffe nach durchaus auf einer religiösen Basis beruht, und in einer nicht blos feierlichen Versicherung, sondern in einer im Angesichte Gottes bezüglich übernommenen Verpflichtung besteht, folglich eine Handlung verlangt, welche nach den religiösen Grundsätzen der Schwörenden geeignet ist, die Inter vention der Gottheit, unter deren Anrufung das Begründetsem des Beschworenen betheuert wird, zur Besieglung der Wahrheit oder zur Bestrafung der Lüge hervorzurufen; daß sich hieraus kategorisch die Folge ergibt, daß in Beziehung auf die Requisite und Ableistungsformen des Eides die Grundsätze des Glaubensbekenntnisses, zu welchem der Schwörende gehört, und sogar die bei den Anhängern dieses Bekenntnisses bezüglichen herrschenden religiösen Ansichten als Maßstab noch wendig in Bettachtung kommen müssen, weil ja sonst gegen

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