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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-05-03 · Heft 18 (3.5.1846) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 18 (3.5.1846)
Date
1846-05-03
Page
– (sequence 4)
Language
German
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140 verkaufen, denn du bist ein heiliges Volk, dem Herrn deinem Gotte" einem jeden Israeliten verboten. *) Was nun den Begriff des Gefallenen betrifft, so scheint aus dem Texte, diesen für sich betrachtet, hcrvorzugehen, daß er das nicht gewaltsam Getödtete meint. Bei den unreinen Thieren sagt er nämlich gar nicht, wie sie Aas werden (3. Mos. 41, 24 ff.) weil bei ihnen, den an sich verbotenen, es gleichgültig ist, auf welche Weise sie sterben; sie sind immer Aas. Bei den reinen dagegen fügt er (V. 39) die Worte 5M' oi „und wenn stirbt" hinzu; denn es wird nur Aas, wenn es eines natürlichen Todes stirbt. Vom Thiere getödtet ist es nsno „ein Zerrissenes", durch Menschenhände umgekommen ist es rein und darf gegessen werden. Dagegen behauptet bekanntlich die Tradition, daß Alles nicht rituell geschlachtete schon „Aas" ist. Endlich heißt cs 3. Mos. 19, 23: „Und wenn ihr kommt in das Land und pflanzet einen Obftbaum (py b«ö), so sollt ihr seine Vorhaut lassen, seine Frucht, drei Zahre seien sie euch unbeschnitten, sie (die Frucht) darf nicht gegessen werden." Die Tradition ist streitig, ob dieses Verbot auch außerhalb Palastina's gültig sei oder nicht. Ob nun auch das Geschirr, worin von den verbotenen Speisen gekocht wurde,» unbrauchbar sei, davon spricht die Schrift nicht. ZwW ist nach 3. Mos. 11, 32 ff. alles Geschirr, worin Aas eines Unreinen gefallen, unrein, und solches irdene Geschirr kann gar nicht mehr gerciniget werden. Aber diese Unreinheit entstehet schon durch einfaches Berühren und nicht erst dadurch, daß der Geschmack des Verbotenen im Geschirre zurückgeblieben sei, was doch der einzige rabbinische Grund ist, solches Geschirr für unbrauchbar zu erklären. Eben so wenig darf aus Analogie mit 3. Mos. 6, 20 ff. für die rabbinische Bestimmung rücksichtlich des Geschirres geschlossen werden. Es heißt nämlich das.: „Alles, was da anrührt an dessen (des Sündopfers) Fleisch, ist heilig, und wenn von dessen Blut auf ein Gewand gesprengt ward, so soll es an einem heiligen Orte gewaschen werden. Und das irdene Gefäß, in *) Nimmt man die Authentie des Pentateuchs an, so ist dieser offenbare Widerspruch allerdings unlösbar'; sonst löst er sich leicht. Das was ursprünglich nur den Priestern galt, ward der. möge des priesterlichen Charakters des ganzen Volkes später auf alle Jsraelüen ausgedehnt. welchem es gekocht wird, soll zerbrochen werden, und wenn es in einem ehernen Gefäße gekocht wird, so soll dieses ausgescheuert und ausgespült werden im Wasser." Denn offenbar gilt diese Bestimmung nach dem Sinne des Textes nur für Sund- und Schuldopfer, den sog. D'tnp ’EHp. Diese sind ihrer vorzüglichen Heiligkeit wegen das direkte Gegentheil vom Unreinen, d. h. sie stehen unter demselben Gesetz, aber im umgekehrtem Verhältnis Wie das Unreine schon durch bloßes Berühren verunreinigt, so heiliget dieses Opferfleisch schon durch bloßes Berühren. Wie dort das irdene Gefäß nicht mehr gereinigt werden kann, so kann hier dasselbe nicht mehr entheiligt werden; es muß ebenfalls zerbrochen werden, um der Gefahr zu entgehen, es zu einem minder Heiligen zu gebrauchen. Die Tradition -flehet in dem Gebote, es auszuspülen und auszuscheuern den Grund, damit das beim Kochen in das Geschirr Eingesogene nicht zu einer Zeit gegessen werde, wo es nicht mehr gegessen werden darf (inu fi&sO.unb beziehet es auf alle Opfer. Nichtsdestoweniger weiß auch sie, daß das Ausspülen und Ausscheuern verschieden sei von dem nach ihr überall vorgesckriebenen Auskochen (nbyn), um die eingesogenen Bestandtheile aus dem Geschirre hcrauszuzieben und betrachtet jenes als n*vu airon (Sebachim 95 b 96 b 97 a). Ob also ein Gefäß , in welchem sonst eine verbotene Speise gekocht wurde, des eingesogenen Verbotenen wegen zum ferneren Gebrauche unstatthaft sei, läßt sich auch nach der Tradition nicht aus 3. Mos. 6, 20 ff. ableiten. (Fortsetzung folgt.) Geschichte des Tages« Die Cultusfrage. (Aus Thüringen.) — Eine Erscheinung aus dem fernen Osten, aus jener Stavt, wo Kant lehrte und lebte, fesselt heute meine Aufmerksamkeit. Es scheint als ob sie nichtchlos zum Tummelplatze der christlichen Theologen bestimmt sei, sondern als ob in ihr auch die widersprechendsten Erscheinungen im Gebiete des Zudenthums sich rasch hinter einander folgen sollten. Sie haben gehört von jenem vr. Falkson in Königsberg, der bis zum König selbst gegangen war, um seine vorhabende Verehelichung mit einem Mädchen christlichen Bekenntnisses dmchzusetzeu. Und jetzt tritt

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