Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1904-12-05 · Heft 96 (5.12.1904) · page 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 96 (5.12.1904)
Date
1904-12-05
Page
– (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2446951-2449986-2450073--61941-3521778
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

2076 manchmal sogar auf die Nachkommen. Das Schiedsgericht mutz daher vorkommenden Falles rechtzeitig eingreifen, alle mögliche Mittel versuchen, den unabsehbaren Schaden abzuwenden, den Ungerechten zur Erkenntniß des Rechts zu veranlassen und den Gerechten zu seinem Rechte zu verhelfen. Seiner Aufgabe kann demgemäß das Schiedsgericht nur dann vollauf entsprechen, wenn ihm die Gelegenheit geboten wird, durch Bemessung eines entsprechenden Termines zur gehörigen Zeit in Aktion zu treten, noch bevor das Umsichgreifen einer np^rs zu befürchten ist. Wenn jerzt noch außerdem im Organisation-Statut ausgesprochen wird, daß jeder Partei ein motivirtes schriftliches Urtheil eingehändigt werden muß. ferner der Competenzort des jeweiligen Schiedsgerichtes genau präzisirt wird, so wird diese Institution nicht nur zur allgemeinen Zufriedenheit der orthodoxen öffentlichen Meinung segensreich wirken, sondern sie wird auch dadurch in jenen Kreisen, in denen man bisher derselben Mißtrauens entgegengebracht hat. an Ansehen gewinnen. Einen weiteren wichtigen Punkt bildet die Regelung des Verhältnisses der orthodoxen Centralkanzlei zur Landesvertretung (Durchführungslommission). Viel zu groß war bisher die Verantwortung, die der Präses als Leiter der Kanzlei tragen mußte. In schwierigen Fällen, wo es sich darum handelt, prinzipielle Entscheidungen zu treffen, ist das Odium viel zu gewagt, als daß es dem Präses allein anheimgestellt werden darf, allein im eigenen Wirkungskreise Verfügungen zu treffen. Der Konnex zwischen ihm und der Durchführungs-Kommission muß ein sehr enger sein. Es ist von unschätzbarem Werthe. wenn der Präses bei Behandlung sämmtlicher, seinem Ressort angeborenden Landes- oder Gemeindeangelegenheiten, insofern dieselben nicht untergeordneter Natur sind, seine Entscheidungen nur gemeinschaftlich mit der Durchführungs- Kommission trifft. Daß die Durchführungs-Kommission nicht permanent tagt, demgemäß auf die einzelnen Angelegenheiten ihre Einflußnahme nicht geltend machen kann, dies dürfte kein Hinderniß bilden. Es könnte ja verfügt werden, daß ein Theil der Durchführungs-Kommissions-Mitglieder aus solchen Personen bestehen muß. die in der Hauptstadt ihren Wohnsitz haben, so daß' sie die laufenden Angelegenheiten ohne Schwierigkeit mit dem Präses gemeinschaftlich erledigen könnten, Um keine irrige Meinung aufkommen zu lassen, muß jedoch gleich ^merkt werden, daß diese Verfügung weder als gegen die Person, oder *) Daß bieW Mißtrauen ein kehr großes .'st. beweist eine dieser Tage erlustene Derocbmung de» ung. Noinglirben Kultus» Ministeriums, in welcher verfügt wird, oatz wenn die Parteien sich dem im Conareß oder orthodoxen OrgonifationSftotut vorgeschriebenen gewählten conf. Schiedsgerichte nicht unterwerfen «volle»», die zum Verfahren der VerwaltungSbehorden ge» böreilden strittigen Angelegenheiten von den pouttlchen Vermal» lungsbehörden im Jnstanzwegc auszutragen sind. ' Wir kommen auf diese Angelegenheit, d»e vnt dem, Ausdruck -Mißtrauen" allzu milde bezeichnet ist. noch Zurück. W»r werden zeigen, woher dieses vlLtzliche »Mißtrauen." »Aed. d. iS&t. als gegen die Wirksamkeit des Präses gerichtet aufgefaßt werden darf. Denn Letzteres wäre ja schließlich ein direktes Mißtrauensvotum, was doch im gegenwärtigen Falle, wo ' es sich um solche wichtige Dinge handelt, wo von einem Vertreter für das ganze Land die Rede ist, förmlich ausgeschlossen ist. Es muß dies lediglich nur von diesem Gesichtspunkte betrachtet werden, daß die Autorität viel mehr zur Geltung kommt, wenn die Behandlung öffentlicher Interessen durch eine Korporation geschieht. Nun gelangen wir zu einem Gegenstände, der bisher bedauerlicher Weise stiefmütterlich behandelt wurde, vermöge seiner Wichtigkeit aber unter die Modificationen als einer dex beachtenswerthesten eingereiht zu werden verdient. Es ist dies die „Kultusbeamten"- Frage. Gegenwärtig erfolgt nämlich zum großen Tbeile die Anstellung der Kultusbeamten auf unbestimmte Dauer, da der größere Theil der Gemeinden diesbezüglich ihren Angestellten gegenüber keine sie belastende Verpflichtung eingehen will. Insofern kein direkter Vertrag zwischen Gemeinde und Kultusbeamten zu Stande kommt, ist die Anstellung sämmtlicher .Kategorien von Kultusbeamten — mit Ausnahme der matrikelführenden Rabbiner — eine sehr problematische. Weder ein Gesetz, noch eine Verordnung oder Statut verfügt über das Dienstverhältniß der jüdischen Kultusbeamten. Im subjektiven Sinne stehen daher die.Kultusbeamten dort, wo es sich um ihre Existenz, um die Existenz ihrer Familie handelt, ohne Recht und ohne Schutz. In jenen Gemeinden, wo die eigentümliche Ansicht vorherrschend ist. daß der Kultusbeamte nicht Beamter der Gesammtgemeinde ist, sondern im Dienste eines jeden einzelnen Mitgliedes steht, demgemäß auch sein Vrod als Gnadenbrod betrachtet wird, in jenen Gemeinden genügt schon ein unbesonnener Wortwechsel mit einem einflußreichen Gemeindemitgliede. daß der Beamte seines Amtes verlustig erklärt werden kann. Dem Beamten steht wohl der Reckt schütz des Schiedsgerichts zur Verfügung, in Ermangelung einer statutarisch verpflichtenden Verfügung jedoch kann das Schiedsgericht ein Urtheil nur nach jener Richtung hin fällen, ob der Kultusbeamte sofort seiner Stelle entlassen werden kann, oder ob er eine kürzere oder längere Kündigungsfrist zu beanspruchen berechtigt ist. Jeder rechtlich Denkende wird zugeben, daß derartige Zustände unhaltbar sind. Das Stadium, in welchen sich diese Angelegenheit befindet, entspricht weder den sozialen, noch den Humanitären Anschauungen. Mit Recht darf erwartet werden, daß aus Anlaß der Modifizirungsarbeiten, an denen doch die Vertreter sämmtlicher Gemeinden theilnehmen werden, die Gemeinden dir Abstellung dieses Uebelstan« des für nöthig befinden und eine entsprechende, beide Theile befriedigende Lösung finden werden. Es ist zu hoffen, daß dort, wo der Staat das Interesse der Lehrer wahrt und mittelst Gesetz ausspricht, daß nicht

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.