Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 96 (5.12.1904)
- Date
- 1904-12-05
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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48. Jahrgang. eikage zu J& 96 des „Israelit." Brief aus Ungarn?) n. Es kann nicht erwartet werden, daß an dieser Stelle ein detaillirter Umriß gegeben werde, von sämmtlichen iw Laufe der Zeit sich als nothwendig erwiesenen Modifikationen des orthodoxen Landesorganisationsstatuts. Ein solcher würde einerseits zu umfangreich werden, andererseits gehört die Ausarbeitung eines derartigen, Gründlichkeit, grohe Uebersicht und peinliche Genauigkeit erfordernden Elaborates in den Wirkungskreis der hierzu berufenen Faktoren. Es sollen hier nur diejenigen Prinzipien hervorgehoben werden, die zwischen den. Ergänzungen in erster Linie zur Geltung kommen müßten, wenn man denjenigen Zweck erlangen will, der eigentlich mit der Ergänzung des Statuts beabsichtigt wird. Die Consolidirung im Inneren der Orthodoxie, die erfolgreiche Entwicklung der orthodoxen Interessen in der Gegenwart und Zukunft, überhaupt die Sicherung dieser Interessen im Allgemeinen, wird schwerlich erreicht werden, insolange die Ergänzung des Organisations-Statuts — möge dasselbe welche heilsame Verfügungen immer enthalten — sich nicht auch auf folgende Gebiete erstrecken wird. In der ersten Reihe steht^die Vervollkommnung der Schiedsgerichts-Institutionen. Anerkanntermaßen bildet die Institution des konfessionellen Schiedsgerichtes den Glanzpunkt des gegenwärtigen Organisations- Statuts. Das orthodoxe Prinzip, das Wesen der Autonomie erhält im Statute durch diese Institution seine eigentliche Sanction. Die orthodoxen Bekenner erhalten nämlich höheren Orts das Recht, ihre inneren Angelegenheiten im Streitfälle, durch Rechtsprechung eines laut den Bestimmungen des zusammengesetzten Schiedsgerichtes' auszutragen. Es gehören j demgemäß sümmtliche im Gemeindeleben vorkommenden strittigen Fragen in den ausschließlichen Competenzkreis des konfessionellen Schiedsgerichtes. Bei dem Umstande, daß der jr£rr den orthodoxen Bekennern in allen Dingen, in allen Lebenslagen als Richtschnur dienen muß. bedarf es keines weiteren Beweises, daß diese Bestimmung des Organisation-Statuts von weittragender Bedeutung ist. Run weil diese Institution eben den Kernpunkt der orthodoxen Autonomie bildet und als eine der größten Errungenschaften der ungarischen Orthodoxie zu betrachten ist. muß Vorsorge getroffen werden, daß das Funktioniren dieser Institution ganz tadellos sei. *) Vergleiche Nr. S2 de» ^»raelit". _• I und durch keinerlei Mängel beeinträchtigt werde. Ein stark fühlbarer Mangel des gegenwärtigen Statuts ist nämlich, daß für den Zusammentritt des Schiedsgerichtes kein Präclusivtermin festgesetzt ist, falls von einer Gemeinde oder einer Partei die Entsendung eincs solchen bei der Landescentralstelle verlangt wird. Ebenso ist kein Zeitraum angegeben, binnen welchem eine dem Schiedsgericht unterbreitete Angelegenheit von diesem erledigt werden muß. Daß die Zweckmäßigkeit der Schiedsgerichts-Institution durch diesen Mangel stark beeinträchtigt wird, dürfte jedem einleuchtend -erscheinen. Vergegenwärtigen wir uns nur die Folgen der Verzögerung eines für unbestimmte Zeit normirten schiedsgerichtlichen Verfahrens, und .wir müssen gestehen, daß die Sanirung dieses Uebels zu den wichtigsten Arbeiten der Modifizirung zählt. Die Hilse eines Schiedsgerichtes wird bekanntlich nur für den Fall angerufen, wenn bereits alle Versuche gescheitert sind, daß die sich gegenüber stehenden Parteien unter sich einen Ausgleich schließen wollen. Bei solchen Streitigkeiten, seien diese konfessioneller, finanzieller oder administrativer Natur, darf nicht vergessen werden, daß in jeder Gemeinde häufig sogenannte vers'önliche Momente auftauchen, welche bei derartigen Anlässen eine sehr wichtige Rolle spielen. Das Ergebniß dieser persönlichen Momente ist — nennen wir rundwegs den technischen Ausdruck — eine rprro Es ist dies ein sehr inhaltsschweres Wort! Ein Wort, dessen Folgen schon so mancher Gemeinde, so manchem Gemeindemitgliede und Kultusbeamten die Gelegenheit verschaffte, dessen eigentliche Bedeutung kennen zu lernen. Ist eine npi^nv im Privatleben — wo sich eventuell nur zwei Personen gegenüber stehen — tief zu bedauern und unter gewissen Umständen als ein Unglück kür dieselben zu betrachten, um wievielmehr ist dies der Fall im Gemeindeleben, wo die einmal loSgelaffenen Leidenschaften ganze Gruppen von Personen entzweien, eine Gesammtheit in Parteien zerklükten und die Gemüther verhetzen. Dies bedeutet schon nicht! mehr ein Unglück, es ist dies schon einer moralischen Katastrophe gleichkommend. Denn nicht nur daS Glück und der Frieden Einzelmr ist hierdurch gestört, auch die Existenz der Gemeinde als Corporation wird durch die gelockerten Bande des Friedens in Frage gestellt. Die Vernachlässigung oder die Verzögerung der Friedensvermittlung ist in solchen Fallen mit großer Verantwortung verbunden. Wie oft wäre manchmal, an dem richtigen Orte, zur geeigneten Zeit, ein beruhigendes Wort, eine einzige gegenseitige Erklärung hinreichend, um eine npftneim Keime zu ersticken. Wird dies aber unterlassen, so gewinnt die npibnv im - Ausdehnung, die Erbitterung steigt, die Versöhnung . wird erschwert und der gegenseitige Haß vererbt sich