Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 24 (26.3.1903)
- Date
- 1903-03-26
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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durch ^'2 pcß ausgeubte Form gegen den Vorwurf der ."dts in Schutz zu nehmen, und Herr L. A. wie er zugibt, diesen und ähnliche Fälle nicht gemeint haben wollte. Nunmehr glaubt Herr B. W. .aus Aurich l'Nr. 2l). in den Streit, von welchem ja kaum die Rede sein konnte, als ans entscheidend eintreten zu müssen. Herr B. W. beschreibt aber nicht den Fall, über welchen s. Z. die inn ^»n:. wie er berichtet, entschieden haben. Während es sich hier (Hamburg) um - einen großen abgeschlossenen Schulhof, auf dem mehrere jüdische Familien wohnen, handelt, scheint jener Fall -och wohl anders gelegen zu haben. Ein ohne irgend welche gesetzliche Voraussetzung, hätte aber selbst ohne in Rücksicht auf die Formel ncn rud irwr **n»-«3W p*nr keinen Ginn und wurde unzweifelhaft zum Jmsa führen. In rrv rp xrp-rbw"'& vrn wird der damalige Hamburger in jeder Gemeindesynagoge einen r*vy zu legen, welches von einem Competenzstreit mit der Portugies. Gemeinde herrührte, abfällig beurtheilt, ebenso ergeht es dem Fürther Mrnhäg, wo wieder andere Verhältnisse, zu Grunde lagen. *i" p'D-ctp *d u. 'is zur Stelle citiercn den 'vL vrn und scheinen sich ihm anzuschließen, dagegen bemerken rvp pp'L» n-ino msr auf;i-ccn folgendes: mvn ’s by norm pM Ebenso entscheiden ro k*b>d to svrr und auch der rr'S pD iry bby ms yn bezugnehmend aufi'M rrD. Es ist anzunehmen, daß der i'v pvv Nach Aufhebung der Verwaltung und Stodtthore auf diese Entscheidungen ilnd insbesondere auf dem früheren ^vvn :n:v beruht. Wie sehen also, wie eingehend sich die hervorragendsten v'pv'2 mit dieser Matlerie beschäftigt haben, weßhalb es uns wohl kaum zukommt, hierin entscheidend auftreten zu wollen, wenngleich die talmudische Regel gilt: .*oSn :W3 fcwws. Von unserer Controverse im „Israelit" kann man sagen rrsn rrnn rvrr iw uin ivrr nv Freundlichen Gruß unbekannter Weise Herrn L. A. sowohl, wie Herrn B. W. von H. B. bmB» by d>v. — Die Verwaltung der Alten und Neuen Klaus Hierselbst hat in Rücksicht der lokalen und pekuniären Verhältnisse ein schönes mit großem freiem Platz versehenes Revenue-Grundstück in der Grindelgegend (Rutschbahn Nr. 11) zum Preise von 160,000 Mark erworben, zu welchem die statutarisch einberufenen v cvrrr freudig und einstimmig ihr Einverständnis; erklärt haben. H. B. Aus Bayern. Die Petition der jüdischen Lehrer im preußischen Regierungsbezirk Cassel, betreffend die Gleichstellung der israelitischen Lehrer mit ihren christlichen Kollegen bezüglich der Vergütung für den Kirchendienst. nach dem Gesetz vom 3. März 1897. hat im preußischen Landtag': keinen Erfolg erzielt, sie fand ihre. Erledigung durch Uevergang zur Tagesordnung, lieber die Sache selbst ist in Tagesblättern wie in jüdischen Zeitschriften schon viel gesprochen worden, auch der „Israelit" hat sich der Sache schon angenommen. •- Man setzt nun auf. den nächsten Landtag feine.Hoff- .: mlngen. - ‘ i, Es mögen hier d?e einschlägigen Verhältnisse in Bayern etwas näher erörtert werden. Durch das neue bayerische Schulbedarfsgesetz vom vorigen Jahre hat die Materie nur eine vorläufige Erledigung gefunden.. Als im Jahre 1899 die Vorarbeiten für das neue Gesetz durch Neubearbeitung der „Gehaltsfassionen" eingeleitet wurden, und es hieß, die bisher eingerechneken v Bezüge für Kirchendienste sollten bis zur. Höhe von v 200 Mk. nicht mehr eingerechnet werden, war man auch in jüdischen Lehrerkreisen im Unklaren und beunruhigt darüber, wie es wohl mit den Bezügen der israelitischen Lehrer aus dem Shnagogendienste in dieser Hinsicht ge- ' halten würde. Auf Veranlassung mehrerer Kollegen wandte ich mich damals an Herrn Abgeordneten I. Schubert, Oberlehrer in Augsburg und erster Vorstand - des Bayrischen Lehrervereins. Derselbe schrieb mir,/ daß gewiß zwischen Kirchendienst und Synagogendienst ■ kein Unterschied nach dieser Seite gemacht werden „ könne, daß also, wo in den Schülstellen-Fassionen Beträge aus dem Synagogendienste in's Grundgehalt eingerechnet seien, dieselben nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes neben dem vollen Grundgehalt weiterzuzahlen seien; eventl. werde er die Sache gerne vertreten. Thatsächlich ist nun bis jetzt ein Unterschied auch nicht gemacht worden, und bei der dadurch sowie durch die Erhöhung des Grundgehalts um rund 300 Mk. cingctretenen Mehrbelastung der Gemeinden hat die Regierung weitgehende Unterstützung und materielle Beihilfe gewährt, ohne zwischen Kirchendienst und Sima- - gogendienst subtile Differenzen zu machen. So erhält' beispielsweise meine Schulgemeinde bei einer Mehr-/ belastung von Mk. 300 einen Staatszuschuß von 288/ Mark, neben den seitherigen Staats- und Kreiszuschüssen. Nun liegt aber in der Maxime, Beiträge aus.-' dem Kirchendienste bis zur Höhe von 200 Mk. auszu--- scheiden, eine gewisse Härte und Ungerechtigkeit, da die Fassionen sehr ungleiche diesbezügliche Positionen ' enthalten. Da gibt cs Stellen, die nur einige Mark für^ den Kirchendienst auswerfen, während andere mehrere Hunderte beziffern. Beim Kirchendienste der christlichen. Konfessionen ist wohl auch die Arbeitslast, nach Größe der Gemeinde, Filial- oder Hauptgemeinde etc., - eine'/ verschiedene, während man bei dem Synagogenamte desjüdischen Lehrers als Vorbeter, im allgemeinen wohl die gleiche Thätigkeit annehmen kann, und doch bezieht 'der Eine geringe, der Andere bedeutendere Einkünfte ' aus diesem Dienste. Auf die diesbezügl. Klagen der christlichen Kollegen antwortete man mit der Vertröstung, daß ein zu erwartendes Gesetz über die Kir-' chenordmmg auch für den Kirchendienst Mindestsätze am Gehalte normiren würde. Ob nun aber, wenn solches zur.Aus- und Durchführung gelangt, man auch