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Der Israelit · 1902-05-15 · Heft 39-40 (15.5.1902) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 39-40 (15.5.1902)
Date
1902-05-15
Page
– (sequence 11)
Language
German
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schmidt-Offenbach, Dr. Saalfeld hier, Dr. Levi-Akzey und Dr. Grünfeld-Bingen waren auch zugegen. Als Vertreter des Vorstandes der israelitischen Gemeinde waren die Vorstandsmitglieder, die Herren Kommerzienrath Hirsch und Heiden-Heimer, erschienen. Der Referent, Herr Lehrer Josef-Wörrstadt, erntete großen Beifall. Die hessischen Rabbiner beschlossen bei dieser Gelegenheit die Begründung einer Reliktenkaffe. Berlin, 14. Mai. Wegen Beleidigung des antisemitischen Reichstagsabgeordneten Bindewald hatte sich dieser Tage der Redakteur der „Israelitischen Wochenschrift," Klausner, zu verantworten. Bindewald hat in der „Staatsb.-Zeitung" ein sog. „Gutachten" über den „Ritualmord" veröffentlicht und darin keck behauptet, daß der jüdische Blutmord in 200 Fällen _ geschichtlich nachgewiesen sei. Die Juden dürften keine Mvrdsrriheit genießen. Da aber die Deutschen zu.allzugroßer Sentimentalität erzogen seien, so „begnüge" er sich mit dem Vorschläge: „Die Landesverweisung aller Juden ist auf ewige Zeiten zu erstreben, damit man in Deutschland vor dieser Mörderbande sicher sei, Polizeiaufsicht über die Juden in der allerschärfsten Form, Duldung der Juden nur in kleinen kontrollir- Laren Gruppen, Schächt- und Schlachtverbot für die Juden, Jsolirung der Juden in den Schulen, Ausschluß derselben von Staatsämtern, bei vorkommenden Blutmorden Konfiskation der Hälfte des Vermögens aller. Juden etc. etc." In einem Artikel „Aus der Verbrecher- und Narrenliste" antwortete die „Israelit. Wochenschrift", daß Bindewald als Kronzeuge für die „Mordsliige" den Gipfel der verbrecherischen Narrheit erreicht habe. Bindewald sei bereits irre gewesen, als er so etwas schrieb, oder er habe alle Ursache, den Beweis für den bekannten Strafausschließungsgrund vorzubereiten. Vor. Gericht betonte Redakteur Klausner, daß er nur in Erwiederung und Abwehr von ungeheuerlichen Angriffen gehandelt habe. Der Staatsanwalt gab ihm zu, daß er in der Aufwallung der Empörung gegen sehr scharfe Angriffe gehandelt; seine Schimpfworte gingen aber über das zulässige Maß weit hinaus. Eine scharfe Abwehr sei begreifliche und ihm stehe der Paragraph 193 (Wahrung berechtigter Interessen) zur Seite, doch seien dessen Grenzen überschritten. Der Staatsanwalt beantragte 100 Mk. Geldstrafe. Mit diesem Antrag war Abgeordneter Bindewald nicht zufrieden, er verlangte Gefängnißstrafe für Klausner. Der Gerichtshof erkannte nach dem Anträge des Staatsanwalts auf 100 Mark Geldstrafe mit der. Begründung, daß der Angeklagte durch das Gutachten Bindewalds und die darin angegebenen Radikalmittel, die ernst zu nehmen, eigen!-- sich schwer sei, auf's Schwerste gereizt worden sei. In einem früheren Falle war Klausner wegen Beleidigung des antisemitischen Schriftstellers Giese und anderer Antisemiten durch energische Abwehrmittel, gegen ähnliche „Ritualmordgutachten" vom Berliner Schöffengericht in zwei Fällen zu sechs Wochen Gefyngniß verurtheilt worden. Nachdem dies Urtheil ergangen war, hat die Staatsanwaltschaft dem Dr. Giese und den übrigen Personen, die sich nachträglich dem Verfahren angeschloffen hatten, mitgetheilt, daß für die Staatsanwaltschaft die Sache damit erledigt sei. .Gegen das schöffengerichtliche Urtheil legten beide Theile Berufung ein, die Sache wurde der zuständigen Strafkammer 8B zugewiesen. Nachdem die Berufungsfrist abgelaufen, ging ein Schreiben des Staatsanwalts' ein, daß er auf Grund des Paragraphen 147, Absatz 2 Str.-P.-O. die Verfolgung übernehme. Darauf ist ein Beschluß der Strafkammer 8 B ergangen, daß das Verfahren einzustellen sei, und nunmehr erhob der Staatsanwalt — ungeachtet des vorliegenden erstinstanzlichen Erkenntnisses — die LffentlicheAnklage, es begann also ein ganz neues Verfahren erster Instanz.. Die 4. Strafkammer erkannte aber nunmehr auf Einstellung des Verfahrens, da in einem Falle, wie dem vorliegenden, wenn auch durch die Uebernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft die Prozeß- Form beseitigt worden, doch das Prozeß-Stadium dasselbe bleiben muß, d. h. die Sache mußte als Berufungssache weiter geführt werden. Deßhalb sei für diese Anklage kein Raum, diese Kammer sei nicht zuständig als Berufungskammer. Worms, im Mai. „Sie brachten in Ihrer Nr. 38 eine Arbeit über das Judenbad in F r i e d b e r g. Der Verfasser berührte hierbei auch das Judenbad in Worms, von welchem er bemerkte, daß es zugeschüttet sei. Dem ist jedoch nicht so, denn schon seit dem Jahre 1895 ist das Bad restaurirt. Im Jahre 1890 hatte ein preußischer Regierungsbaumeister dem Vorstande der hiesigen israelitischen Religionsgemeinde den Wunsch zu erkennen gegeben, das alte, bis. dahin verschüttete Frauenbad behufs wissenschaftlicher Zwecke ausgraben zu dürfen. Da dieser Herr jedoch durch dienstliche Arbeiten und wissenschaftliche Reisen an der Ausführung seines Planes gehindert wurde, übernahm es der Vorstand der Gemeinde im Jahre 1895, das Bad wieder Herstellen zu lassen, nachdem auch der damalige hiesige Oberbürgermeister, spätere Minist« Küchler und Oberbaurath Hofmann, früher Stadtbaümeister dahier, sich sehr für diese Restaurirung inte-. reflirt halten. -; s ■ —... . ^...;',.; X■ ■ Das Bad, ein merkwürdiges Denkmal aus bemitl. Jahrhundert (denn in diese Zeit fällt auch die Erbauung der hiesigen Synagoge) befindet sich in unmittelbarer Nähe derselben. Ungefähr 10 Meter tief unter der Erd-, oberfläche befindet sich heute noch diese Quelle:. Z>as Wasser erreicht den Wärmegrad von 8 Grad R. Ein Gewölbegang, führt..uns auf 41 Wufenchinah izur

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