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Jüdische Korrespondenz · 1918-11-21 · 34 (21.11.1918) · page 2

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Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
4 (1918)
Issue
34 (21.11.1918)
Date
1918-11-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Jüdische Korrespondenz. Nr. 34 Umständen als notwendig erweisen könnte, etwas Aehnliches an dessen Stelle zu setzen. Wie immer diese Kämpfe verlaufen mögen, welche Wege und Mittel die Entente einschlagcn dürfte, um die imperialistischen Gelüste der neuen Nationalstaaten einzudämmen und sie in die Schranken zu verweisen — momentan haben die Juden furchtbar unter dem Chaos zu leiden. Eine Pogromwelle ergießt sich über die Lande, die überhitzten Gemüter kühlen sich an jüdischem Blute, die außer Rand und Band geratenen Volksmassen rauben, plündern und schänden jüdisches Hab und Gut, ohne daß jemand da ist, der ihnen Halt gebieten könnte. An anderer Stelle veröffentlichen wir eine Reihe diesbezüglicher Meldungen. Die Liste derselben ist viel länger und übrigens bereits aus der Tagespresse bekannt. Hier wollen wir nur mit der größten Betrostenheit feststellen, daß unsere in diesen Blättern wiederholt zum Ausdruck gelangten Befürchtungen, die Juden konnten — wie so oft — dazu ausersehen sein, den Blitzableiter für die erregten Volksleidenschaften abzugeben, nur allzu genau ihre Bestätigung finden. Am ärgsten geht es wohl in Westgalizien zu. Während es in den anderen Gebieten mehr vorübergehendäErscheinungen sind, scheint man cs hier mit einer systematischen Bewegung zu tun zu haben. Diese Erscheinung ist um so unbegreiflicher, als die Polen allen Grund haben, um die Sympathien der Kulturvölker zu werben und sich doch darüber klar sein müssen, daß solche Vorkommnisse ihren Kredit in der großen Welt keineswegs heben. Wir sind weit entfernt davon, das gesamte polnische Volk zu beschuldigen, wir wollen auch annehmen, daß die Dementis, die von polnischer Seite den Pogrommeldungen entgegengesiellt werden, etwas für sich haben. Es ist im Weltkrieg von allen Seiten allzuviel mit Greuelnachrichten operiert worden, und vielleicht liegen auch diesmal hie und da Uebertreibnugen vor. Wer furchtbar genug wäre es schon, wenn auch nur ein Teil dieser Meldungen der Wahrheit entspräche, und es wäre Pflicht der führenden polnischen Kreise, alles aufzubieten, um der Poprombewegung Einhalt zu tun. Von jüdischer Seite wird das Ausland stürmisch um Hilfe angerusen. Wir wollen uns diesbezüglich keiner Täuschung hingeben und leider seststellen, daß diese Hilfe im besten Falle ziemlich spät kommen könnte. Man hat im Auslande keine richtigen Vorstellungen von den Verhältnissen in den Gebieten des ausgelösten Oesterreich. Es kreuzen sich dort die verschiedensten Einflüsse, von allen Seiten lausen Proteste und Klagen ein, es protestieren Polen gegen Ukrainer und Ukrainer gegen Polen, Deutsche gegen Tschechen und Tschechen gegen Deutsche, Magyaren gegen Slowaken und Rumänen und umgekehrt. Von der Ferne ist nicht leicht Richter zu sein, und wer weiß, welchen Widerhall die jüdischen Klagen und Hilferufe im Lager derjenigen, die heute die Welt unter sich verteilen, finden werden! Die Weisungen und Mahnungen, die aus London und Washington an die Adresse der österreichischen Völker gelangen, haben bloß einen bedingten Wert. Man bilde sich also nirgends ein, daß damit allein eine wirkliche Hilfe erreicht werden könnte. Freilich, die Situation ist derart furchtbar, daß von anderer Seite keine Rettung zu erwarten ist. Man muß deswegen nur noch an die Einsicht der Völker appellieren, um sie darauf aufmerksam zu machen, daß der Tag des Gerichtes nicht ausbleiben wird. Das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht. Das Gesetz über das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht hat folgenden Wortlaut: 8 1. Deutschösterreichische Staatsbürger sind alle Personen, die zur Zeit der Kundmachung dieses Gesetzes in einer deutschösterreichischen Gemeinde heimatberechtigt sind. Diese Bestimmung findet keine Anwendung aus Personen, die in einer deutschösterreichischen Gemeinde das Heimatrecht besitzen/ sich jedoch zu einem anderen Staate im Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie bekennen, sowie auf Beamte und Bedienstete, die auf Grund ihres Amtssitzes in einer deutschösterreichischen Gemeinde heimatberechtigt sind, jedoch das aboerlaugte vorgeschriebene Gelöbnis nicht leisten. 8 2. Durch die Erklärung, dem deutschösterreichischen Staate als getreuer deutscher Staatsbürger angehören zu wollen (8 4), erwerben die Staatsbürgerschaft Personen, die in einer bisher zum Gebiete der österreichischungarischen Monarchie gehörigen, außerhalb Deutschösterreichs gelegenen Gemeinde heimatberechtigt oder infolge Verlustes dieses Heimatrechtes heimatlos sind, kein Verbrechen begangen haben und überdies entweder a) im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes von einer deutschösterreichischen Gemeinde die Zusicherung der Aufnahme in den Heimatverband erhalten oder deck Anspruch auf diese Zusicherung erworben haben oder d)'binnen Jahresfrist nach Kundmachung dieses Gesetzes von einer deutschösterreichischen Gemeinde die Zusicherung der Ausnahme in den Heimatverband erwerben. 8 3. Personen, welche das Heimatrecht in einer nicht deutschösterreichischen Gemeinde auf Grund des Amtssitzes erworben haben und vor Beginn ihrer amtlichen Tätigkeit in einer deutschösterreichischen Gemeinde heimatberechtigt waren, können durch die im 8 2 vorgesehene Erklärung das letztgenannte Heimatrecht und damit die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft wieder erwerben, wenn sie binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes dakum ansuchen. 8 4. Die in den 88 1 bis 3 genannten Erklärungen müssen binnen drei Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes schriftlich bei der zuständigen politischen Bezirksbehörde abgegeben werden. Personen, welche nicht in Deutschösterreich wohnen, haben die Erklärung bei der Landesregierung in Wien oder beim zuständigen Konsulat abzugeben. Der Tag der Absendung gilt als Tag der Abgabe der Erklärung. 8 5. Die im 8 2 erwähnte Zusicherung der Aufnahme in den Heimatverbaud darf den im ß 3 genannten Personen nicht verweigert werden. 8 6. Die im 8 2 a) und im 8 3 genannten Personen sind vom Zeitpunkt ihrer Erklärung an österreichische Staatsbürger und behalten diese Eigenschaft insolange, als sie ihnen nicht wegen Mangels einer der in diesen Bestimmungen angegebenen Voraussetzungen rechtskräftig abgesprochen wird. 8 7. Die Verhandlung und Entscheidung der hier geregelten Angelegenheiten steht in erster Instanz den politischen Bezirksbehörden, wenn jedoch die Erklärung bei der Landesregierung in Wien oder beim Konsulat abgegeben wird, der Landesregierung Wien, in letzter Instanz dem Staatsamt des Innern zu. 8 8. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. 8 9. Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist der Staatssekretär des Innern betraut. Wie wir bereits in voriger Nummer bemerkt haben, läßt dieses Gesetz in seiner jetzigen Form ziemlich viel zu wünschen übrig. Mit Rücksicht auf die große Anzahl in Wien lebender Juden, die außerhalb Deutschösterreichs zuständig sind, die aber aus politischen und wirtschaftlichen Gründen in ihre Heimatsgemeinden nicht zurllckkehren können, müssen wir den Wunsch zum Ausdruck bringen, das neue Gesetz solle eine derartige Formulierung erhalten, daß die Einbürgerung derjenigen, die bisher österreichische Bürger waren, ohne weiteres möglich wäre. Die „Arbeiter-Zeitung" Nr. 315 bemerkt zu diesem Gesetze folgendes: Die Hauptfrage ist: Wie werden diejenigen deutschösterreichische Staatsbürger, deren gegenwärtige Heimatsgemeinde außerhalb Deutschösterreichs liegt? Diese Personen erlangen die Staatsbürgerschaft, wenn ihnen _ eine Gemeinde die Zusicherung erteilt, daß sie sie in den Heimatverbmck» ausmmmt. Eine« Rechtsanspruch aus diese Zusicherung hat man nur dann, wenn man seit zehn Jahren freiwillig ununterbrochen in der Gemeinde wohnt und 34 Jahre alt ist. Das ist nichts Neues und keine Verbesserung. Allen anderen Personen gibt das Gesetz gar kein Recht. Es hängt einzig und allein vom Belieben der Gemeinde ab, ob sie sie ausnimmt oder nicht. Das Gesetz bestimmt, daß man die Zusicherung nur erhält, wenn man innerhalb drei Nchnaten von der Kundmachung des Gesetzes an der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat in einem rekommandierten Briefe erklärt, daß man dem deutschösterreichischen Staate als getreuer deutschösterreichischer Staatsbürger angehören will. Wer außerhalb Deutschösterreichs wohnt, aber doch hier in einer Gemeinde zuständig werden will, hat die Erklärung innerhalb drei Monaten an die Staatsregierung in Wien oder an das Konsulat zu schicken. Also ist das Ganze ein Gesetz für drei Monate! Wer in diesen drei Monaten von dem Gesetz nichts weiß oder nicht dazu kommt, das Ansuchen zu stellen — man denke nur an die vielen Eingerückten sowie an den Umstand, daß es lange braucht, bis Gesetze Gemeingut des ganzen Volkes werden! — erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr. Das Gesetz des Staates Oesterreich bestimmte, daß jeder definitive Staatsangestellte, für den die Dienstpragmatik gilt, dort zuständig ist, wo er seinen Dienst versieht. Darum waren die polnischen und die tschechischen Minister nach Wien zuständig. Das neue Gesetz sagt nur, daß von den Staatsangestellten, hie in

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