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Jüdische Korrespondenz · 1918-09-19 · 28 (19.9.1918) · page 3

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Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
4 (1918)
Issue
28 (19.9.1918)
Date
1918-09-19
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 28 Jüdische Korrespondenz. Seite B in Deutschland, „Der Israelit" in Frankfurt a. M. bemerkt hiezu folgendes: Mit dieser Erklärung liegt endlich eine Antwort auf die in den letzten Wochen oft gestellte Frage nach dem Ergebnis der von den jüdischen Organisationen in Konstantinopel geführten Verhandlungen vor. Die Antwort ist nicht erschöpfend, insofern sie'alle Einzelheiten über die rechtlichen Grundlagen und die äußere Gestaltung der jüdischen Siedlung in Erez Jisrvel offen läßt — aber sie ist in dem, was sie sagt, klar und bestimmt, und wird deshalb in der gesamten jüdischen Oeffentlichkeit mit Genugtuung begrüßt werden. Sie bringt zunächst das, was sämtliche Delegierte in erster Reihe als Vorbedingung für jede Zukunftsarbeit betrachtet und offen bezeichnet haben: die Abschaffung aller gesetzlichen oder administrativen Maßnahmen, die der Einwanderung und Niederlassung von Juden in Palästina bisher entgegenstanden. Hand in Hand damit wird der jüdischen Nation in Palästina vollkommene ' Rechtsgleichheit und darüber hinaus wohlwollende Behandlung zugesichert, und es wird betont, daß es sich hier nicht um Verheißungen handelt, sondern um bereits erteilte „kategorische Befehle", für deren Durchführung die bürgerliche und die militärische Zentralgewalt gewiß zu sorgen wissen wird. Spricht Talaat Pascha bis dahin offensichtlich auf Grund vollzogener Beschlüsse des Ministerrates oder der gesamten regierenden Instanzen, so scheint er für die folgenden Sätze zunächst seine persönliche Autorität in die Wagschale werfen zu wollen, überzeugt, daß diese Autorität stark genug sein wird, um etwa noch vorhandene Gegenströmungen überwinden zu können. Es ist die „Schaffung eines jüdischen religiösen Zentrums" im Lande unserer Sehnsucht, eines Zentrmns, das nicht von einigen ivenigen auserwählteu Pilgern, sondern durch eine „wohlorganisierte Einwanderung und Kolonisation" getragen wird, umfassend genug, um dem gesamten türkischen Reiche ein Faktor von wirtschaftlicher und kultureller Bedeutung und Nützlichkeit zu werden. Daß der Großwesir in tiefem Verständnis für das tausendjährige religiöse Sehnen der ungeheuren Mehrheit des jüdischen Volkes den Mittelpunkt, den Palästina ihm bieten soll, als religiöses Zentrum bezeichnet, wird nicht nur in allen orthodoxen Kreisen mit ganz besonderer aufrichtiger Dankbarkeit begrüßt, sondern darüber hinaus überall verstanden werden, wo man nicht grundsätzlich mit den geschichtlichen Idealen des Judentums brechen will. Uns bietet diese Wendung die Gewähr, daß alle Bestrebungen, in einer künftigen jüdischen Siedlung dem religiösen Leben freieste Entfaltung, dem Geiste des religiösen Gesetzes freiestes Ausleben zu sichern, aus den Schutz der ottomanischen Regierung rechnen können. Für die Arbeit der zu bildenden Spezialkommission, der die von den jüdischen Organisationen ausgearbeiteten Entwürfe zu übergeben sein werden, gibt der Großwesir eigentlich .nur zwei Richtlinien, über deren Jnnehaltung keine Meinungsverschiedenheit besteht: die Wahrung der Rechte des. Staates und derjenigen der nichtjüdischen Bevölkerungsteile. Es entspricht dies vollkommen der ehrlichen und darum vorsichtigen Politik Talaats, der nicht gern mehr verspricht, als er halten kann, und der lieber zögert, als falsche Hoffnungen erweckt. Hoffen wir, daß die Arbeit der Kommission von dem gleichen Geiste beherrscht sein wird, wie die bisherigen Verhandlungen, bei denen unter den Vertretern der drei in Betracht kommenden jüdischen Organisationsgruppen Versöhnlichkeit in der Form und Festigkeit in den Prinzipien in gleicher Weise zur Geltung kamen. In der „Allgemeinen Zeitung des Judentums" macht Dr. Alfons Sußnitzky einige Angaben über die Konstantinopelcr Konferenz. Die Einladung zur Teilnahme au der Konferenz, die vom Deputierten Emanuel Carasso im Namen des Großwesirs an die am Palästinawerk interessierten jüdischen Organisationen Deutschlands und Oesterreichs versandt wurde, hatte folgenden Wortlaut: „Gemäß den Erklärungen Seiner Hoheit des Großwesirs gelegentlich des Empfanges der Vertreter jüdischer Organisationen zu Berlin am 23. Jänner l. I. wäre die Kaiserlich Osmanische Regierung bereit, hinsichtlich der Schaffung eines jüdischen Zentrums auf dem Wege einer wohlorganisierteu Einwanderung und Kolonisation in Verhandlung zu treten." „Um über die einzelnen Strömungen genau unterrichtet zu sein", berichtet Dr. Sußnitzky weiter, „empfing der Großwesir zunächst die verschiedenen Gruppen in Sonderaudienzen. Am 14. Juli fand dann ein Gesamtempfang auf der Hohen Pforte statt, bei dem es zu einer allgemeinen Aussprache über die wichtigsten Fragen kam. Die Verhandlungen betrafen zwei Gegenstandskomplexe: einen künftigen und einen gegenwärtigen, einen prinzipiellen und einen kasuellen. Man besprach Fragen der Einwanderung, der Kolonisation, des Bodenerwerbes sowie der kulturellen Entwicklung Palästinas nach Beendigung des Krieges. Daneben verhandelte man aber auch über die augenblicklichen Zustände in Palästina, die gerade während des Krieges vielfach häßliche Formen angenommen und für die dortigen Juden zum Teil unerträgliche Verhältnisse geschaffen haben." Hinsichtlich des letzteren Punktes ordnete der Großwesir eine eingehende Untersuchung an. „Was hingegen die Regelung der grundsätzlichen Fragen anbetrifft, so hat der Großwesir den Vorschlag gemacht, zu diesem Zwecke ein eigenes Organ zu schaffen, dem die Erledigung aller erforderlichen Vorarbeiten übertragen werden solle. Demzufolge wurde denn auch ein Sonderausschuß eingesetzt, in dem die Juden auf der einen, die türkische Regierung auf der anderen Seite vertreten sind. Zu Mitgliedern des Komitees hat der Großwesir zunächst folgende Herren berufen: Midhat Schükri Bey, Generalsekretär des Jungtürkischen Komitees, Emanuel Carasso, Deputierter von Konstantinopel, Nissim Mazliah, Deputierter von Smyrna, Haim Nahum, Großrabbiner der türkischen Judenheit, und Dr. Alfred Nossig, als Vertreter der ausländischen Juden. Diese Zusammensetzung ist indessen provisorischer Natur. Die Kommission soll einerseits durch Ernennung weiterer türkischer Mitglieder, andererseits durch Entsendung von Vertretern der einzelnen jüdischen Organisationen ergänzt und erweitert werden. Im Augenblick ruht die Arbeit. Die Fortführung der Verhandlungen wurde für Anfang Herbst, nach Schluß der jüdischen Feiertage festgesetzt." Das Indengesetz in Rumänien. Aus Bukarest wird geschrieben: Zu den Durchführungsbestimmungen zum Judengesetz, deren Festsetzung in den beteiligten Kreisen mit besonderer Aufmerksamkeit begleitet wird, gehören jene Abschnitte, die sich auf die Erbringung von Nachweisen beziehen, wie sie das Gesetz verlangt, damit die Gesuchsteller der Vorteile des Gesetzes teilhaftig werden. Aus dem vorliegenden Wortlaut der Durchführungsbestimmungen sind somit besonders wichtig: Artikel 16 bestimmt, daß die Eltern verstorbener Mobilisierter nachzuweisen haben werden, daß ihre Söhne entweder auf dem Schlachtfeld gefallen oder sich in Ausübung des Dienstes eine tödliche Krankheit zugezogen haben, Gattinnen und Kinder von Mobilisierten haben indessen nur nachzuweisen, daß der verstorbene Gatte oder Vater während des letzten Krieges unter den Fahnen gedient hat. Artikel 17 setzt fest, daß als Nachweis des militärischen Verhältnisses von der zuständigen militärischen Behörde stammende Schriftstücke oder, wenn dies' nicht möglich sein sollte, der Nachweis durch irgend welche andere Akte erbracht werden kann. Artikel 18 bestimmt, daß alle, die von dem Gesetz Gebrauch machen wollen und sich in der im Gesetz vorgesehenen Zeit in einem militärischen Verhältnis befanden, von der Verpflichtung enthoben sind, nachzuweisen, daß sie die fremde Staatsbürgerschaft abgelegt haben. Nach Artikel 22 sind für die Erbringung des Nachweises des im Gesetz verlangten Verwandtschaftsverhältnisses Auszüge aus den Standesregistern zulässig, die durch Zeugenaussagen nach Artikel 33 und 57 des bürgerlichen Gesetzbuches ergänzt werden können. Die eidliche Einvernahme der Zeugen kann der Gesuchsteller verlangen. Zum Nachweis der Identität wird nach Artikel 23 verlangt: In den Landgemeinden ein vom Bürgermeister, in den städtischen Gemeinden ein vom Polizeichef ausgestelltes Zertifikat. Mangels dieser Zertifikate kann jedes Schriftstück vorgelegt werden, durch das die Identität festgestellt wird. Die rumänische Judenschaft legt besonderen Wert auf eine möglichst wohlwollende Auffassung der Behörden in der Erbringung ineser Nachweise, weil die Mehrzahl der hiesigen Juden nicht nach dem europäischen Muster in Gemeinden organisiert ist. Es war daher, wenn man dem Gesetz seine, die große Mehrzahl der hiesigen Juden umfassenden Charakter bewahren wollte, notwendig, für die Erbringung aller Nachweise, die im Artikel 57 des bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen sind, Zeugenaussagen zuzulassen, ferner die Erbringung des Nachweises für das militärische Verhältnis möglichst zu erleichtern. Mit dem Gesetz und den Durchführungsbestimmungen, wie sie in Kraft treten, ist dies nun geschehen. Einrichtung jüdischer Soldaten in Rumänien. Das Kopenhagener Zionistische Bureau veröffentlicht ein Dokument aus der demnächst erscheinenden englischen Ausgabe des Buches „Die Judenpolitik der Rumänischen Regierung" von Dr. S. Bernstein, das der euro-

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