Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 4 (1918)
- Issue
- 23 (11.7.1918)
- Date
- 1918-07-11
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 Jüdische Korrespondenz. Nr. 23 verstärken. Tatsache ist es jedoch, daß die Palästinasache in ein neues Stadium getreten und daß begründete Aussicht vorhanden ist, den „Jischuw-Erez-Jisrvel" stärker als bisher zu entwickeln. Die Orthodoxie darf da nicht abseits stehen, sondern im (Gegenteil, mit aller Kraft dazu streben, ihren Einfluß geltend zu machen. Ist man nun eimnal so weit, im heiligen Lande eine stärkere jüdische Ansiedlung durchsetzen zu können, dann soll diese auch streng-jüdisch sein, nicht bloß dem Namen nach, Gerade das Mißtrauen den modernen Nationalisten gegenüber darf die Orthodoxie dazu veranlassen, die Palästinasache nicht aus dem Auge zu lassen. Palästina ist keine zionistische, sondern eine jüdische Sache, eine Sache des ganzen jüdischen Volkes. Das ganze Volk muß dabei sein, wenn cs gilt, Zion wieder auszurichten. In dieser ernsten Stunde, da Israel den Niederbruch Zions beklagt, muß dieser Gedanke jeden aufrichtigeg Juden mit ganzer Kraft beherrschen. Was in Zion zu geschehen hat, was in und um Jerusalem geschaffen werden soll, cs soll im Geiste des wahren Judentums geschehen und geschaffen werden. Mit dem Juden muß auch das Judentum und die „Jlldischkeit" erlöst werden, sonst wird es keine Erlösung sein. Aber gerade deswegen muß die glaubenstreuc Judenheit mit Hand anlegen und die Sache keineswegs anderen überlassen, zu welchen sie sonst in religiöser Hinsicht kein Vertrauen hegt. Dann wird die teilweise Erlösung, die unter Umständen eintreten könnte, segensreich sein, im Sinne des Schlußsatzes der Kinot: „Führe uns zurück, oEwiger, zuDir, und wir wollen zurückkehren; verjünge unsere Tage wie vormals!" Iehudi - Chor e d. Englische Heuchelei. Wieder liegen einige englische Meldungen vor, die die Heuchelei der englischen Politik den Juden gegenüber so recht illustrieren: Der englische Minister des Aeußern Balfour hat kürzlich in einem Schreiben an die englische zionistische Organisation die Erklärung abgegeben, das England die im Bukarester Friedensvcrtrag vorgesehene Regelung der rumänischen Judenfrage als ungenügend ansehe und alles tun werde, um eine vollständige Losung der Frage in dem Sinne, wie es die frühere rumänische Regierung zugcsichcrt hatte (?), durchzusetzen. Es ist außerordentlich charakteristisch für die englische Politik im allgemeinen, für die englische Judenpolitik im besonderen, daß jetzt, nachdem Rumänien aus den Reihen der Bundesgcnossen Englands ausgeschieden ist, dieses auf einmal fein Herz für die rumänischen Juden entdeckt. In den beinahe eineinhalb Jahren, in denen Rumänien der Bundesgenosse Englands war, hat dieses nichts von der Existenz der rumänischen Judenfrage gewußt, und als vor etwa einem Jahre im englischen Parlament die englische Regierung wegen ihrer Haltung in dieser Frage interpelliert wurde, antwortete Lord Robert Cecil, daß das Ganze eine innere Angelegenheit Rumäniens sei, in die England sich nicht einmischen könne. Nicht eimnal gegen die furchtbaren Verfolgungen und Pogrome, denen die rumänifchen Juden im letzten Jahre von seiten Bratianus ausgesetzt waren, hat England zu protestieren den Mut gehabt. Jetzt, nachdem die Zentralmächte aus Gründen der Gerechtigkeit und Humanität vor dieser Einmischung in die innerrumänischen Verhältnisse nicht zurückgeschreckt sind und eine grundsätzliche Regelmeg der Frage durchgesetzt haben, kommt die englische Regierung mit Versprechungen und großtuerischen Zusicherungen ohne jede praktische Bedeutung. Man wird überall den Wert solcher Versprechungen und Sympathien, die im Einklang mit den sonstigen Formen des englischen Kampfes für die kleinen Nationen stehen, gebührend einzuschätzen wissen. * Eine Reuter-Meldung berichtet ferner: Am 18. Juni wendeten sich die beiden größten jüdischen Vereinigungen an den Minister des Aeußern Balfour mit der Erklärung, daß die alliierten Regierungen zwar die volle Wiederherstellung der unterdrückten Nationalitäten, wie der Polen, Serben und Tschechen, erklärten, aber nicht die der großen jüdischen Gemeinschaften im Osten und Südosten Europas. Die Politik der Alliierten mit Bezug auf Palästina habe diese Frage nur in einem gewissen Grade gelöst, da die große Mehrheit der Juden in Ost- und Südosteuropa in ihrem Geburtslande bleiben will. Balfour erklärte in seiner Antwort, daß die englische Regierung mit den Emanzipationsbestrebungen der Juden in Ost- und Südosteuropa sympathisiere und alles tun möchte, um die Judenfrage in diesen Gebieten zu lösen. Warum hat England für die Ostjuden keinen Finger gerührt, als diese unter dem Joche seiner „Freunde" Rußland und Rumänien so furchtbar zu leiden hatten? — Damals blieb sogar die „Sympathie" aus . . . Weiters weiß Reuter zu melden: Das Auswärtige Amt ermächtigt die zionistische Organisation in London, die ottomanischen Untertanen, die Juden sind, zur Befreiung von den für feindliche Ausländer geltenden Beschränkungen vorzuschlagen. Warum gerade bloß die ottomanischen Untertanen jüdischen Glaubens? — Sollen die etwa dahin denunziert werden, keine verläßlichen türkischen Patrioten zu sein?! Wir können kaum annehmen, daß sich die zionistische Organisation dazu hergeben wird. Oie biblisch-talrnudische Gesetzgebung gegen den Lebensmittelwücher. Von Rabbiner Dr. A. N e u w i r t h (Mainz). (Fsriiktzung.) Für die Sicherstellung des Aermsten mit Lebensmitteln war im alten Judäa aber auch dadurch verbürgt, daß von sämtlichen Naturalien, soweit sie menschliche Nahrungsmittel waren, von Gesetzes wegen Pflichtabgaben an die Armen erfolgen mußten. Wir erwähnen das Pea oder Eckengefetz, wonach bei der Ernte die Ecken des Feldes den Armen gelassen werden mußten. Es war dies der 40. beziehungsweise 50. oder auch 60. Teil der ganzen Ernte. Ebenso war sowohl bei der Ernte wie auch bei der Weinlese durch das „Leket-Gesetz" ein bestimmter Teil an die Armen gefallen. Es durfte nämlich eine Nachernte und eine Nachlese nicht stattfinden. Auch aus dem Felde vergessene Garben gehörten den Armen. Waren dann die Früchte von Spreu und Hülsen gereinigt, so bekamen die Armen, jedes dritte Jahr, ein Zehntel vom ganzen Ertrag (Levit. 19, 9 ff.; Deuter. 24, 19 und ibid. 26, 12). Wir sprachen bisnun von biblischen Ermahnungen und Verordnungen zum Schutze gegen den Lebensmittelwucher und Sicherstellung des einzelnen mit Nahrungsmitteln. Im Talmud findet man sowohl zu den ersteren wie zu den letzteren noch verschiedene Hinzufügungen, die denselben Zweck erstreben. In der talmudischen Zeit war die Autorität der Religion eine unumschränkte, und diese Autorität wurde wiederum von den geistigen Führern dazu benützt, daß verschiedene Gesetze, die bis in die feinsten Verzweigungen des kaufmännischen Lebens dringen und Kauf und Berkaüf von den Lebensmitteln genau regeln, festgesetzt wurden, wodurch ein Wucher mit den Lebensmitteln völlig ausgeschlossen wird. Hierbei kennt der Talmud einen Unterschied zwischen einer Zeit der Not und der gewöhnlichen Zeit nur insofern, als für den ersten Fall strengere Verfügungen vorgesehen sind. Wir wollen nun diese talmudischen Verordnungen näher kennen lernen. Zum richtigen Verständnis derselben möchten wir auf zwei Momente Hinweisen. Vorerst müssen wir uns vor Augen halten, daß das ganze damalige Leben, das geschäftliche miteingeschlossen, von religiösen Normen bestimmt wurde. Demzufolge wurden auch oft religiöse Einrichtungen zur Bekämpfung irgendeines öffentlichen Schadens verwendet. So wurde auch hier das Gebet gegen den Wucher in Anspruch genommen'. Dann war die Zufuhr von Leberismitteln nach den Städten, wegen des ganz winzigen Verkehrs, eine äußerst beschränkte, die höchstens auf ein paar Tage, im besten Falle aber aus eine Woche, reichte. Die talmudischen Bestimmungen gegen den Lebensmittelwucher sind zweierlei Art: behördliche und religiöse Verordnungen. Zunächst die ersteren: Danach war jede Gemeinde verpflichtet, Aufsichtsbeamte anzustellen, die die Preise von allen Lebensmitteln überwachen sollten. Für diese Behörden waren verschiedene Maßnahmen, an die sie sich halten sollten, vorgesehen. So wurde bestimmt, daß überall, wo Knappheit herrsche und eine Zufuhr von Lebensmitteln von auswärts nicht leicht möglich sei, ein jedweder Handel mit Lebensmitteln verboten sei. Die Produzenten waren gehalten, ihre Ware auf den Markt zu bringen, um sie direkt den Konsumenten feilzubieten. Sodann war, um den Verkauf von Nahrungsmitteln kontrollieren zu können, der Handel im Hause verboten. Aber auch auf dem Markte war nur das Kaufen von soviel Nahrungsmitteln erlaubt, als man für sich und seine Hausgenossen nötig hatte. Weiteres Aufkäufen mußte vermieden werden. Ein Zuwiderhandeln wurde strengstens bestraft. Die Ausfuhr von Nahrungsmitteln aus einem Lande, in dem Knappheit herrschte, war nur dann gestattet, wenn an dem auszuführenden Artikel erwiesenermaßen Ueberfluß vorhanden und eine Verwendung im Lande nicht möglich war (Baba bathra 90 b, 91 a, 89 a). In einem Lande, das Nahrungsmittel in genügendem Maße besaß, hatten die Auffichtsbehörden darauf zu achten, daß die Händler