Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 4 (1918)
- Issue
- 22 (27.6.1918)
- Date
- 1918-06-27
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 22 Jüdische Korrespondenz. Seite 3 dienender Sohn, ein Teil seine Tochter zum Aufbewahren übergeben haben, und daß K 4500 einen Erlös für das bei ihm requirierte Getreide bilde. Die Statthalterei in Linz wies den Rekurs zurück- Bei der über die Beschwerde des T. stattgefundenen Verhandlung vertrat den Beschwerdeführer Dr. Josef Zipfer, das Ministerium des Innern k. k. Bezirkshauptmann Dr. Neugebauer. Dr. Zipfer führte unter anderem aus: daß Anspruch auf Flüchtlingsunterstützung nach dem Gesetze vom 31. Dezember 1917 R.-G.-Bl. Nr. 15 ex 1918 jeder Flüchtling hat, dessen Einkommen nicht ausreicht, um seinen Unterhalt und den mit ihm im gemeinsamen Haushalte lebenden Familienangehörigen zu bestreiten, verlustig des Anspruches auf diese staatliche Unterstützung wird der Flüchtling nach § 6 des genannten Gesetzes erst dann, wenn sein und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalte lebenden Familienangehörigen Einkommen das Doppelte des mit X 2 bestimmten staatlichen Zuschusses, also K 4 pro Person, beträch. Im gegebenen Falle beträgt die staatliche Unterstützung für vier Personen täglich X 8, somit jährlich K 2920. Nach dem Gesetze könnte also erst bei einem Jahreseinkommen von X 5840 die Unterstützung entzogen werden. Daß der Betrag von X 4500 oder sogar X 10.500 dem Beschwerdeführer bei einer Kprozentigen Verzinsung ein für seine und seiner Familie Erhaltung hinreichendes Einkommen nicht abwerfen kann, ist klar. Es kann auch der einmalige Erlös von X 4500 für das verkaufte Getreide nicht als Einkommen angesehen werden. Nach längerer Beratung wurde die angefochtene Entscheidung als gesetzwidrig aufgehoben. In den Entfcheidungsgründen führte der Vorsitzende aus, daß nach 8 6 des Gesetzes bei Zuerkennung der Flüchtlingsunterstützung nicht das Vermögen, sondern das Einkommen des Flüchtlings in Betracht kommt. Die beiiir Beschwerdeführer Vorgefundenen X 10.500 sind nicht als sein Einkommen anzusehen. Nur ein solches Nebeneinkommen kann im Sinne des Gesetzes den Anspruch auf gesetzlichen Bargeldzuschuß beeinträchtigen, wenn dasselbe ein dauerndes Einkommen ist. Im gegenwärtigen Falle haben überdies die unteren Instanzen es unterlassen festzustellen, wem der Betrag gehört, ob dieser Betrag ein Einkommen im Sinne des Gesetzes bildet, oder ob derselbe geeignet ist den im Z 6 vorgesehenen Ertrag zu erzielen. Oie bidlisch-talmudische Gesetzgebung gegen den Lebensmittelwucher. Bon Rabbiner Dr. A. Neuwirth (Mainz). <Fonfttzu„g i Betrachten wir nun die gesetzlichen Bestimmungen gegen den Levensmittelwucher. Um etwaigen entstehenden nachteiligen Folgen von der völligen Ruhe aller Felder im siebenten Jahre entgegenzuwirken, wird, wie bereits erwähnt, im Pentateuch bestimmt, daß sämtliche Baum- und Feldfrüchte in diesem Jahre für herrenlos erklärt werden müssen. „Und die Ruhe des Landes sei für euch zum Essen, für dich und deinen Knecht, deine Magd, für den Mietling und Beisaß, die bei dir weilen. Dem Vieh und dem Tier, das in deinem Lande ist, sei der ganze Ertrag dieses Jahres zur Nahrung" (Lev. 25, 0, v). Weiter wurde dafür gesorgt, daß nicht gewissenlose Menschen sich zusammentu» konnten, um sich an diesen herrenlosen Feldfrüchten zu bereichern. So wurde bestimmt, daß ein jedweder Handel mit dem Ertrag des siebenten Jahres verboten sei (Bechoroth 12 b). Selbst für den eigenen Gebrauch durste man nur für eine Tagesration einsammeln (Scheb. 9,9). Vermutete man bei jemandem Früchte des siebenten Jahres, die in unrechtmäßiger Weise erworben wurden, so durste man nicht das geringste von dem Betreffenden kaufen (Scheb. 4, 8). Man sollte sich von jemandem, der die Nahrungsmittel dem andern in ungerechter Weise'wegnimmt, völlig zurückhalten. Und schließlich durfte man sämtliche Feld- und Baumerträgnisse nur zur Speise und nicht zu anderen Zwecken verwenden (Sucko 40 a). Im Sabbatgesetz wird neben Sohn, Tochter, Sklave und Magd auch das Tier besonders berücksichtigt. Der Mensch wird verpflichtet, dem Tiere am Sabbat Ruhe zu gewähren. Aehnliche Berücksichtigung des Tieres sehen wir auch im siebenten Jahre. Die Erträge des siebenten Jahres werden und müssen dem Tiere gleichwie dem Menschen sreigegeben werden. In Anbetracht dessen, daß das Tier sich doch nicht allein versorgen kann, wurde bestimmt, daß der Mensch die Erträgnisse des siebenten Jahres nur so lange im Hause behalten darf, als das Tier draußen noch Nahrung findet. Hörte die Nahrung für das Tier aus dem Felde auf, so war der Mensch gehalten, alle noch vorhandenen Früchte des siebenten Jahres dem Tiere freizugeben! So sorgt das Judentum für die Ernährung aller Lebewesen! Damit ist auch gesagt, daß jedwede Beeinträchtigung der Nahrungsmittel von Religions wegen dem Juden verboten ist (Schebiith 9, 2). Gegen den Lebensmittelwncher scheint auch das bekannte Zinsverbot, das mit dem eben besprochenen Gesetz in Verbindung steht, gerichtet. In unserem kapitalistisch gerichteten Zeitalter versteht man allerdings unter Zins vornehmlich Geld. Im alten Palästina, wo die Agrar- und Naturalmissenschaft herrschte, kamen die Lebensmittel mehr noch als Geld für Zins in Betracht. Sowohl wenn man sich Geld borgte, wie auch, wenn man Naturalien geliehen hatte, pflegte man Lebensmittel als Zins zu geben. Wie nun heute der Kapitalismus das Geld und die Geldwerte vielfach zentralisiert hat, so wären im alten Palästina die Lebensmittel an bestimmte Mächtige zusammengeflossen, wodurch eine Teuerung und auch eine Knappheit an den notwendigsten Sachen eingetreten wäre, wenn nicht die Bibel und der Talmud Verordnungen dagegen erlassen hätten, die ein für allemal jede Spekulation mit Lebensmitteln unmöglich machten. Erst hieraus ergab sich ein allgemeines Zinsverbot. Unsere Annahme, das Zinsverbot wende sich auch gegen den Lebensmittelwucher, wird damit bekräftigt, daß in der Bibel wiederholt beim Verbote des Zinseinnehmens die Lebensmittel besonders erwähnt werden. „Und so bei dir dein Bruder verarmt und seine Hand wankt, so greife ihm unter die Arme, Fremdling wie Beisaß, daß er bei dir lebe. Dein Geld gib ihm nicht um Zins und um Wucher gib ihm nicht deine Speise. Nimm von ihm keinen Zins und Wucher, und fürchte dich vor deinem Gotte, daß dein Bruder bei dir lebe." (Levit. 25, 35 ff.) Aehnlich lautet das Verbot im Deuteronomium: „Du sollst nicht nehmen von deinem Bruder Zins an Geld, Zins an Speise, Zins irgendeiner Sache, die verzinst werden kann". (23, 20.) Unsere Auffassung von der biblischen Zinsverordnung erklärt uns auch eine sonst sehr auffallende biblische Verordnung, daß nämlich sämtliche Darlehen mit Beginn des siebenten Jahres verfallen sollen. Im siebenten Jahre war nämlich weder Ernte noch Weinlese, alle Felder und Weinberge standen jedem frei. Wenn nun, was tvir ausdrücklich betonen möchten, nach der Bibel alle Darlehen, also auch Geld und Geldwerte, mit Beginn des Erlaßjahres Wegfällen, so kamen in jener Zeit doch nur hauptsächlich Darlehen von Naturalien vor. Dies beweist ein Blick auf die Geschäfte der biblischen Zinsnehmer. Denn trotz des Zinsverbots gab es doch manche Kreise, welche die Armen mit Zins und Wucher bedrückten. Wir hören nämlich imnier nur von Zuwiderhandlungen bei Lebensmitteln. Ein Betvcis, daß die Darlehen vornehmlich daraus bestanden (vgl. Ezech. 18, 7 und 8, 16 und 17; Jesaja 58, 6 und 7; Reh. 5, 2 ff.». Wenn demnach im siebenten Jahre alle Erträgnisse der Felder und Bäume freigegeben werden sollen, so ist es auch eine mittelbare Folge, daß auch alle Darlehen mit Beginn des siebenten Jahres wegfallen. So aufgefaßt, stellt sich das Zinsverbot tatsächlich als Schutz gegen den Lebensmittel« Wucher dar. Aus diesem Grunde wird bereits im Pentateuch als Grund für das Zinsverbot die Erhaltung des Bruders (vgl. die oben angeführte Stelle) angegeben. Der Prophet Ezechiel vergleicht den Wucherer mit einem Mörder, denn so wie dieser Blut vergießt, vergießt es auch der Wucherer durch Entziehung von Lebensmitteln. „Bestechung nahmen die in dir, um Blut zu vergießen, Zins und Wucher nahmst du, du gewännest von deinem Genossen durch Erpressung, und meiner vergaßest du, spricht Gott der Herr" (Ez. 22,12). Aehnlich meint derselbe Prophet an einer anderen Stelle: „Um Zins gibt und Wucher nimmt und er ivollte leben, all diese Greuel hat er getan, er wird nicht leben, des Todes stirbt er, sein Blut kommt über ihn" (ibid. 18, 13 vgl. B. 17). Die bis nun besprochenen Erlaßjahrgesetze und das Zinsverbot wolle» eine jedwede illegitime Beschränkung der Nahrungsmittel verhindern. Damit wäre aber noch nicht die Versorgung des einzelnen mit Lebensmitteln sichergestellt. Die theokratischc Verfassung des alten Judäa hat hierfür andere Bestimmungen erlassen. Zunächst tvird bestimmt, daß cs dem Gläubiger untersagt ist, das von Gesetzes wegen ilnu zustehende Recht der Pfändung aller Barschaften des Schuldners auch auf die Lebensmittel auszudehnen. Die Bibel verbietet, Lebensmittel und auch die Geräte, die für die Bereitung dieser Lebensmittel zum menschlichen Genuß notwendig sind, in Beschlag zu nehmen. „Man darf nicht den unteren und oberen Mühlstein pfänden, oder man pfändet Leben" (Deuter. 24, 6). Die Pfändung dieser Geräte war auch dann verboten, wenn man dieselben zur Benützung im Bedarfsfälle zurückgeben wollte (vgl. Choschen hamischpoth 97, 6 und die Kommentare dazu). i Fortsetzung folgt.)