Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 4 (1918)
- Issue
- 8 (7.3.1918)
- Date
- 1918-03-07
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Jüdisehe Korrespondenz. Möglichkeit und Gleichwertigkeit einer mit nationalem Lebensinhalt erfüllten jüdischen Religionsgemeinschaft festzuhalten hat. Wir sind demnach der Meinung, daß man beispielsweise für Polen die nationale Autonomie verwerfen, für die Ukraine oder Litauen aber sie darum dennoch erstreben könnte. Ist in Polen der polnisch-nationale Einheitstaumel so übermächtig, daß die nationale Autonomie für die Juden nur um den Preis ewiger Blutrache an diesen durch internationalen Zwang durchznsetzen wäre, so muß eben dort versucht werden, statt der Halbheit der nationalen Autonomie die Halbheit der Konfession dem Wesen der Dinge bestmöglich anzupassen. Fällt die Autonomie dagegen der Judenheit eines Landes — wie dies in der Ukraine der Fall scheint — als reife Frucht in den Schoß, so dürfte es, wie n priori einlenchtet und aus dem Folgenden sich noch deutlicher ergeben wird, der gesetzestreuen Judenheit keineswegs viel schwieriger sein, sich mit der Einseitigkeit der nationalen Autonomie abznfinden als vorher mit der Einseitigkeit der konfessionellen. Es ist wahr: bei zahlreichen Befürwortern der „nationalen Autonomie" spielt als Triebfeder bewußt oder unbewußt der Wunsch mit, das Judenvolk von dem beengenden Ballast seiner religiösen Traditionen zu befreien, der Wunsch, selbst die schüchterne Mahnung an ein religiöses Bekennertnm, an ein religionsgesetzliches Pslichtleben, die unleugbar in der Etikette der „Religionsgemeinschaft" liegt, mit keckem Behagen zu beseitigen und dadurch auch den Rabbiner zugunsten des Politikers seiner führenden Stellung im Ostjudentum vollends zu entkleiden. Die Diskussion über die Aufnahme Getaufter ünt> Konfessionsloser i» die nationalen jüdischen „"Gemeinden", ist ja das unmittelbare praktische Symptom der Umformung der Religionsgemeinschaft in eine religiös-neutrale Nation. Ällein es darf demgegenüber doch nicht verkannt werden, daß bei uns im Westen, ja auch in weiten Bereichen des Ostens, auch die sogenannte „Religionsgemeinschaft" zu einer bloßen Etikette und inhaltlich nahezu ebenso neutral geworden ist, wie die nationale Kommune es ihrer Idee nach ist und nach Vieler Ideal sein soll. Die berüchtigte Erklärung der deutschen jüdischen Großgemeinden zu den „Richtlinien", die in feierlichster Form die äußerste Negation des jüdischen Bekenntnis- und Pflichtgcdankens als Religionsjudentnm akzeptiert, bedeutet der Sache nach nichts anderes als die offizielle Kommunalisierung der angeblich religiösen Gemeinschaft. In Wirklichkeit ist es eben nicht religiöses Bekennen, sondern das gemeinsame Geschick der Vergangenheit und Gegenwart, sind es die Bande des Blutes und des geschichtlichen Erlebens, was diese scheinbare Bekeuntnisgemeinschaft zusammenhält und was ja auch im tiefsten Grunde das hartnäckige Behaupten einer nicht vorhandenen „Bekeuntniseinheit des preußischen Judentums" auf liberaler Seite wenigstens erklärt und entschuldigt. Weder der logisch begründete Ausschluß der Getauften und Konfessionslosen aus der religiös etikettierten Gemeinde, noch die scheinbar einflußreiche Stellung des Rabbiners als des religiösenJnterpeten innerhalb dieser Gemeinde sind praktisch von irgendivelchem Wert; denn cs ist klar, daß der überzeugte Bekenner der „Richtlinien" dem alten Judentum innerhalb der Gemeinschaft von viel gefährlicherem Einfluß werden kann als der getaufte Steuerzahler für die jüdische Kommune, und es ist ebenso klar, daß der Titel „Rabbiner" für die faktische Stellung des so bezcichuete» Würdenträgers zum Thoragesetz und -Bekenntnis nicht das allermindeste besagt. Tritt ja ferner, um ein weiteres Beispiel zu nennen, die Orthodoxie in Deutschland überall vorbehaltlos für die konfessionelle Volksschule ein, obgleich doch auch die Konfessionalität dieser Schule zunächst ein bloßer Rahmen, ein öffentlich-rechtlicher Begriff ist, dessen Inhalt vom Geiste der äußersten religiösen Negation bestimmt sein kann. Sind also „Religionsgemeinschaft", „Rabbiner", „konfessionelle Schule" nichts weiter als Formen, um deren inhaltliche Erfüllung erst der Kampf zu führen ist, so steht es um die aus der Welt der weltlichen Organisation geholten Nahmenbegriffe der „Nationalgemeinschast", des „nationalen" Politikers, der „nationalen Schule" nicht viel schlechter und nicht besser. Sollte es aber — cs. das bayrische Judenedikt von 1803 — Mittel und Wege geben, uni die bloß formale „Religionsgemeinde" in der Tat konstitutiv so zu gestalten, daß sie ihrer Verfassung nach die Herrschaft des Thoragesetzes über sämtliche Gebiete des öffentlichen Lebens und dessen Institutionen gewährleistet, dann — so meinen wir — können diese Wege ebenso gut auch bei der Ausgestaltung der verfassungsmäßigen Grundlagen der nationalen Autonomie im Osten beschritten werden, >vo doch immerhin das Bewußtsein von der Einheit der religiösen und nationalen Biomente die ungeheure Mehrheit der Juden beherrscht. Ohne weiteres annehmbar schiene uns also — vom religiösen Standpunkte aus — eine Autonomie, die das jüdische Religionsgesetz für alle Institutionen ihres öffentlichen Rechtes — das private Recht kann und muß außer Betracht bleiben — als geltendes Recht anerkennt und diese Anerkennung durch organisatorische Maßnahmen sichert. Eine derartige Organisation, die keineswegs zu einem Gewissensdruck für die Liberalen führen müßte, wäre dann der wahrheitsgemäße staatsrechtliche Ausdruck für jenes li leam, mit dem das jüdische Volk in die Geschichte eingeführt worden ist. Scheitert die Durchführung dieser mit allem Ernste zu vertretenden Forderung jedoch an der Schwäche der thoratreu Gesinnten oder an der religionsscindlichen Erbitterung der aus dem Joche der Thora eben entronnenen pseudonationalen Jugend, dann ivird eben derselbe Kampf der religiösen Gegensätze, der Kampf um die Freiheit der durch die Thora bestimmten religiösen Gewissen im Rahmen der nationalen Autonomie unvermeidlich entbrennen, wie er im Schoße der angeblichen Religionsgemeinschaften des Westens entbrannt ist. Es bleibt sich ja im Grunde gleich, ob mich der Steuer-Exekutor im Namen eines religiöse» Oberrats oder eines obersten Nationalrates zwingt, beispielsweise die Kosten einer Schule, eines Lehrerseminars, oder einer Hochschule zu bezahlen, die den Verrat an dem religiösen Nationalgesetz der jüdischen Gemeinschaft als erlaubt darstellt. tSchluß folgt.) Großzügige Aktionen der ungarischen Orthodoxie. Aus Budapest wird uns berichtet: Dieser Tage fand hier eine große orthodoxe Versammlung statt, an der sich zahlreiche Vertreter aus der Provinz beteiligten. Es wurde beschlossen, eine großzügige Aktion zur Errichtung orthodoxer Kriegswaiscuheime einzuleiten. Für diesen Zweck sind bereits über 300.000 Kronen aufgebracht worden. Eine weitere Aktion betrifft die A g u n a- Frage. Es wurde beschlossen, Schritte einzuleiten, um Rabbinerkommissionen die protokollarische Einvernahme aller hcimkehrender jüdischer Kriegsgefangenen zu ermöglichen, zwecks Sammlung aller möglichen Daten und Nachrichten bezüglich der vermißten jüdischen Soldaten, um aus Grund derselben über das Schicksal der ziemlich zahlreichen Agunath Entscheidungen im Sinne der Religionsvorschriften treffen zu können. Diese Aktionen erregen das lebhafteste Interesse aller orthodoxen Kreise. Die „ver-judung" der wiener Universität. Die „Reichspost" vergießt wieder einmal Krokodilsthräne» über die angebliche „Verjudnug" der Wiener Universität. Das Blatt schreibt: „Im ersten Kriegsjahre 1914/15 zählte im Wintersemester die Universität 6613 Hörer, darunter 1000 weibliche. Unter dieser Gesamtzahl bildeten die Katholiken die Hälfte: 3249 Hörer an der Zahl; diesen standen 3668 Juden gegenüber, kleine Anteile fallen ans die Protestanten (272) und auf die Griechisch- Orientale» (265). Wenn auch damals schon die Juden einen Prozentsatz der Hörer ausmachten, der in gar keinem Verhältnis zu ihrer Bevölkernngszisfer steht — sie sind 3 Prozent der Gesamtbevölkerung und hatten damals 40 Prozent Hörer an der Wiener Universität —, so war die Proportion doch wenigstens noch nicht von jener der früheren Jahre abweichend. An der juridischen Fakultät standen immer noch 1475 Katholiken 1210 Israeliten gegenüber, an der philosophischen 964 Katholiken 615 Israeliten; die medizinische Fakultät wies freilich schon damals nur 51 l Katholiken, 52 Griechisch-Orientale und 55 Evangelische gegenüber 843 Israeliten auf. Rapid verschlechterte sich das Verhältnis im Sommersemester 1914/15, als der ausbrechende Krieg die Jugend zu den Fahnen ries. Da kam sofort das jüdische Element obenauf. Die Universität zählte in diesem Semester 5160 Hörer, darunter 2626 Katholiken, 98 Griechisch-Orientale, 190 Protestanten und 2183 Juden, also fast schon die Hälfte. Die juridische Fakultät hatte 1153 Katholiken, 954 Inden; die medizinische 354Katholiken und — IW Juden; die philosophische 866 Katholiken, 529 Juden; die Zahlen der übrigen Konseffionen spielen bei ihrer Kleinheit für das Verhältnis keine Rolle. Im Wintersemester 1915/16 mar cs noch schlimmer, da hatten die Juden schon fast ganz die Zahl der Katholiken erreicht. Neben 2153 katholischen zählte die Universität bereits 2115 jüdische Hörer. Im Sommersemester desselben Studienjahres hatten die Juden die Katholiken bereits