Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 4 (1918)
- Issue
- 7 (28.2.1918)
- Date
- 1918-02-28
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 7 Jüdische Korrespondenz. Seite 3 Solange man ein nationales Selbstbestimmungsrecht nur für solche Völker denkbar fand, die in zusammenhängender Masse die Mehrheit auf eigenem Territorium bilden, mußte die Eigenart des Judenvolkes, das über alle Länder zerstreut und zerteilt, nirgends einen nationalen Boden bewohnt und überall eine Minderheit bildet, von vornherein die Geltendmachung „nationaler Forderungen" im Golus für die Juden aussichtslos erscheinen, ja ihren Charakter als Nation im staatsrechtlichen Sinne zweifelhaft erscheinen lassen. Erst der einigermaßen neue Gedanke des österreichischen Sozialdemokraten Renner, der eine nicht an das Territorium, sondern lediglich an die persönlicher Gemeinschaft geknüpfte nationale Autonomie für nationale Minderheiten forderte und in staatswissenschaftlichen Formen begründete, schuf den Boden für die Uebertragung des modernen Nationalitätsprinzips auf die bis dahin staatsrechtlich überall als „Religionsgemeinschaft" geltenden jüdischen Minderheiten in den Ländern jüdischer Massensiedlung. Man nennt dieses Rennersche Prinzip das der „Personal-Autonomie", weil es die nationale Selbstgesetzgebung einschließlich des Besteuerungsrechtes verfassungsmäßig der durch freie Willenserklärung und Listcneintragung sich zusammenfindenden Gemeinschaft von Einzelpersonen verleiht, die sich solchergestalt zu ihrer Nation bekennen. Es ist selbstverständlich, daß diese nationale Steuergemeinschaft ihre Hoheitsrechte nur auf diejenigen Gebiete des Gemeinschaftslebens erstrecken kann, in denen die k u l t u r e l l e Eigenart eines Volkes Ausdruck findet, also aus Bildungs- und Erziehungswesen vom Kindergarten und Volksschule bis zur nationalen Universität und auf die r e l i g i ö s e n Institutionen, während die Regelung aller übrigen Angelegenheiten des öffentlichen Lebens der Gerechtsame des Staats überlassen bleiben muß. Allein es kann — bei voll ausgebauter personaler Autonomie — die nationale Gemeinschaft auch dem Staate in Form nationaler Wahlkurien gegenübertreten, so daß sich dann auch in den Parlamenten die Gruppierung zunächst nicht nach Weltanschauungs- oder Jnteressentengruppen, sondern ebenfalls nach Nationalitäten vollzieht. Will man die Frage beantworten, ob das so verstandene Prinzip der nationalen Autonomie vom Standpunkte des gesetzestreuen Judentums annehmbar, empfehlenswert oder gar erstrebenswert sei, so muß augenscheinlich zuerst Klarheit darüber herrschen, obimSinnederreligiösenUrkunden des Judentums die Juden noch heute als Nation oder als Konfession anzusprechen sind. Sind sie das letztere, so könnten auch praktisch-politische Vorteile nicht den Ausschlag zugunsten eines Grundsatzes geben, der dann ja eine künstlich; Verfälschung der historischen und dogmatischen Wahrheit wäre. Sind sie das er sie re, so folgt daraus zwar noch nicht unmittelbar, daß aus der geschichtlichen Tatsache des jüdischen Volkstums auch actualiter staatsrechtliche Konsequenzen gezogen werden müßten, aber es wäre dann mindestens freie Bahn gewährt zu einer sachlich unbefangenen Prüfung der Zweckmäßigkeit s frage, soweit nicht sogar sittliche Momente dafür sprechen sollten, der historischen Wahrheit auch staatsrechtlichen Ausdruck zu verleihen. Zur eindeutigen Beantwortung der Vorfrage, ob die Juden Volks- oder Religionsgemeinschaft, Nation oder Konfession seien, möchten wir dem Manne das Wort geben, der in Prinzipienfragen wie kein zweiter als der berufene praeeeptor Judaeorum im 19. Jahrhundert gelten muß, Samson Raphael Hirsch. Er schreibt zu der großen Freiheitsproklamation des Gotteswortes in SchemotKap. 6,7: „Wenn Ihr aufgerichtet, frei und dem Bewußtsein euerer Menschenrechte wiedergegeben sein werdet, dann werde ich euch mir zum Volke nehmen. Sobald ihr frei werdet, werdet ihr mir zum Volke. Mir zum Volke, ohne Land, ohne Boden, allein durch mich! Li leam — in dieser kurzen Zusammenstellung, in welcher hier zum erstenmale die ganze künftige Bestimmung Israels ausgesprochen wird, liegt die spezifische Verschiedenheit des durchaus einzigartigen Judentums, das man mit dem völlig ungeeigneten Namen „Jüdische Religion" zunächst gedankenlos in die Kategorie der Religionen überhaupt, als auch eine Art Religion, einzuschachteln beliebt und sich hinterdrein wundert, in dem Inhalt dieser „Religion" so vieles zu finden, was weit ab von der gewöhnlichen Heerstraße der „Religionen" liegt. Li leam Gott — zum Volk! Darin ists schon gesagt, daß das Judentum, das von Gott gestiftete Judentum, mit nichten eine „Religion" sei. Im Judentum gibt es auch das, was mau sonst Religion nennt, aber der Begriff Judentum ist ein unendlich weiterer und anderer. In „Religionen" hat Gott nur Tempel, Kirchen, Priesterschaften, Gemeinden usw.; Völker stehen nur zu Königen, Obrigkeiten usw. in Beziehung und bauen sich von dem Begriffe des Staates, und nicht von Religion und Gott auf. Hier aber stiftet Gott keine Kirche, sondern ein Volk, ein ganzes Volksleben soll sich von ihm aus gestalten. Als Volk, nicht als bloße Konfession, ist Israel sein Aber er hat uns nicht zu einer „Tempelgemeinde" „um der Opfer willen" konstituiert, sondern er hat uns durch Opfer zu einem „Volke" konstituieren wollen, und gerade eben jene allererste Opferinstitution hat den „Staat" in seinem wesentlichsten Grundriß aufgerichtet, wie wir das s. Z. nachzuweisen hoffen. Wenn andere Völker ihren Einigungspunkt in dem gemeinsamen Boden haben, hat das jüdische Volk seinen Einigungspunkt in dem gemeinsamen Gott." Was S. R. Hirsch hier sagt, das ist weder ein originaler Einfall, noch eine vereinzelte Aeußerung innerhalb seiner Judentums-Auffassung, sondern nichts als die ungekünstelte Feststellung der Wahrheit, die das gesamte jüdische Schrifttum und die von diesem geistig belebte jüdische Geschichte bis an die Schwelle des 19. Jahrhunderts durchzieht, der Wahrheit, daß die Juden weder eine konfessionslose Nation, noch eine nationalitätslose Konfession sind, sondern ein Gottesvolk, Nation und Konfession in unlösbarer Einheit. Die adäquate staatsrechtliche Form für die Entfaltung jüdischen Gemeinschaftslebens wäre demnach, wenn man von allen Zweckmäßigkeitserwägungen zunächst absieht, weder die „nationale Autonomie" im politischen Sinne, die grundsätzlich keinerlei religiöse Kriterien kennt, noch auch die übliche „Religionsgemeinschaft", die prinzipiell den nationalen Charakter der jüdischen Zusammengehörigkeit verleugnet und ihre Konipetenzen auf den Kultus beschränkt, sondern eine einheitlich religiös-nationale Organisation. Für diese aber fehlt es an einer wissenschaftlich durchgearbeiteten und politisch brauchbaren Konzeption, geschweige einem modern-staatsrechtlichen Vorbild, bisher leider vollkommen. (Fortsetzung folgt.) Die Organisation der Orthodoxie in Oesterreich. Der Vorstand des „Vereines zur Wahrung der Interessen des orthodoxen Judentums" ist zurzeit damit beschäftigt, die Materialien, Anträge und Vorschläge für das seitens der vorwöcheutlichen Konferenz eingesetzte Aktionskomitee aufzuarbeiteu, um diesem Komitee die Arbeit vorzubereiten. Das Komitee wird sich in den nächsten Tagen konstituieren und seine Tätigkeit aufnehmen. Aus der Provinz langen fortgesetzt Zuschriften ein, die für das große Interesse Zeugnis oblegen, das der Organisationsgedauke erregt. Der Verein „Sinai" in Prag hat für den 27. d. M. eine Vereiusversammlung einfeerufen, in welcher über die Wiener Konferenz Bericht erstattet werden soll. Auch in anderen Städten wird die Organisationsfrage in breiteren Kreisen zur Verhandlung gestellt werden. Bei dieser Gelegenheit erlauben wir uns zur Kenntnis zu bringen, daß die „Jüdische Korrespondenz" gerne bereit ist, alle sachlichen Zuschriften, Anregungen und Vorschläge zur Organifatiou der Orthodoxie zu veröffentlichen und diesbezüglich eine Diskussion zu eröffnen. Line Rabbinerdeputation beim Statthalter Grafen Luyn. Vorige Woche hat eine Deputation des galizischen Rabbinerverbandes, bestehend aus den Rabbinern Katz-Borszczow und Weiden feld-Rymonow, beim galizischen Statthalter, Grafen Huhn, in Angelegenheit der Kriegswaisenfürsorge vorgesprochen. Der Statthalter empfing die Deputation überaus freundlich und erklärte unter anderem, daß er die Wünsche der glaubenstreuen Judeuschaft bezüglich der religiösen Erziehung der Kriegswaisen als v o l l k o m m e n b e r e ch t i g t anerkennt und daß man seinerseits diesbezüglich auf die weitgehendste Förderung rechnen kann. Die Deputation berührte hiebei auch die Angelegenheit einer staatlichen Hilfe für die Rabbiner, die unter den heutigen Verhältnissen von ihrem Gehalt nicht leben können, die Kultusgemeinden aber außerstande sind, entsprechende Erhöhungen zu gewähren. Die Deputation verwies darauf, daß der Rabbiner gerade gegenwärtig erhöhte Aufgaben harren, denen sie nur gerecht werden können, wenn sie der Sorge um ihre eigene Existenz los wären. Der Statthalter versicherte, daß er auch diesen Wunsch als berechtigt anerkenne und daß die Statthalterei ihrerseits die diesbezügliche Aktion warm befürworte. Se. Exzellenz verabschiedete die Deputation überaus freundlich.