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Jüdische Korrespondenz · 1922-07-19 · 22 (19.7.1922) · page 2

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Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
3 (1917)
Issue
22 (19.7.1922)
Date
1922-07-19
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Jüdische Korrespondenz. versagten vollkommen. Man stand vor einer Erscheinung, die dringend reguliert werden mußte, die sich aber immer mehr komplizierte. Mit einer rühmenswerten Anstrengung und Eifer haben sowohl die staatlichen Organe als auch die breite Oesiemlichkeit es sich angelegen sein lassen, die Sache in die Hand zu nehmen. Die Flüchiliiigsfursorge bildete in den ersten Kriegsmonaten eine der vornehmsten Aufgaben der Verwaltung und der Oeffentlichkeit. Nachdem man die Neberzeugung gewonnen hakte, daß man leider mit einer längeren Krieasdauer rechnen muß, wurde die Aktion in großem Maßstabe in Angriff genommen. Regierungsverordnungen versuchten die Sache zu regeln, Privataktionen, Fluchtlingszentrale, Flüchtlingskonntces rc., versuchten einige Ordnung in dieses Chaos zu bringen. Es mußte nicht bloß für die materiellen Bedürfnisse der Flüchtlinge gesorgt ivcrden, sondern auch für deren Unterbringung, da der Aufenthalt in den Großstädten sich aus vielfachen Gründen nicht empfehlen ließ. Damals enlstandm die sogenannten Fluchttinqsbaracken, die Zentral- und Lokalkomitees, die Hilfssektioneii, die zwar wesentlich zur Linderung der Not beigetragen haben, die aber absolut nicht ausreichend waren, um das ganze Problem einheitlich und definitiv zu regeln. Gar manche Maßnahmen, die sich ursprünglich als sehr günstig erwiesen haben, versagten später vollständig. Je länger der Krieg dauerte, desto größer wurde die Not der Flüchtlinge, von welchen selbst die Bemittcsten inzwischen vollständig mittellos geworden sind, wobei die staatliche Unterstützung, die zunächst mit K —'90 per Kops und Tag festgesetzt war, später auf K 1'5() erhöht wurde, infolge der steigenden Teuerung nicht mehr .hinreichte. Dabei war die Form dieser Unterstützung, die als eine Art Almosen galt, den Flüchtlingen, die sa zumeist gewohnt waren, verschiedeueii Berufen nachzugehen und von ihrer Hände Arbeit zu leben, höchst peinlich und lästig. Mit einem Worte: so rühmenswert die Flüchtlingsfürsorge seitens der Regierung, der Behörden und der Privatkomitees war, die sich auch auf die Kindererziehung und die Befriedigung der geistig-religiösen Bedürfnisse der Flüchtlinge erstreckte, sie war immerhin unzulänglich und konnte allen Bedürfnissen und Anforderungen beim besten Willen nicht entsprechen. Nunmehr soll es anders und besser werden. Uebcr Initiative des reichsrätlichen Flüchtlingsausschusscs und mit Zustimmung der Regierung wurde nun die Flüchtlingsfrage mittelst eines speziellen Gesetzes geregelt, das wir in unserer heutigen Nummer zum Abdruck bringen. Die Vorteile dieses Gesetzes, das an Stelle der bisherigen Verordnungen tritt, sind zunächst darin zu sehen, daß die Unterhaltsbeiträge für die mittellosen Flüchtlinge nicht mehr als Unterstützung, sondern als Beiträge gelten werden, auf welche die Flüchtlinge einen gesetzlichen Anspruch haben. Ferner wurden die Beiträge entsprechend der gegenwärtigen Teuerungsverhältnisse erhöht und die Regierung wurde ermächtigt, nötigenfalls späterhin eine weitere Erhöhung eintreten zu lassen. Weiterhin wurde die Freizügigkeit der Flüchtlinge gesetzlich garantiert, wobei mehrere Barackenlager gänzlich ausgelassen werden, in den übrigen werden die Flüchtlinge nicht mehr zwangsweise gehalten werden, sondern das Recht haben, sich einen anderen Wohnort zu wählen, insofern«: sie dort Unterkunft finden könnten. Derjenige Teil der Evakuierten, der bisher aus irgendwelchen Gründen der Flüchtlingsunterstützung nicht teilhaftig wurde, kann im Falle der nachweisbaren Mittellosigkeit die nachträgliche Auszahlung der Beiträge für die bisherige Zeit beanspruchen. Das Gesetz ist mit Zustimmung der Regierung im Reichsrate bereits erledigt worden. Hoffentlich erfolgt gar bald auch die Genehmigung seitens des Herrenhauses und die kaiserliche Sanktion, so daß es in Kraft treten dürfte. Der Flüchtlingsausschuß hat beschlossen, trotz der Unterbrechung der Reichsratssitzungen weiterhin beisammen zu bleiben, um die Durchführung des Gesetzes und besonders die Umsiedlung der Flüchtlinge aus den Barackenlagern zu leiten. Die Flüchtlingsfrage ist nunmehr gesetzlich geregelt. Hoffentlich aber bekommen wir bald den heißersehnten Frieden, so daß diese Regelung nur kurze Zeit praktisch in Geltung bleiben wird. Dann wird jeder wieder Heim und Herd aufsuchen und die Flüchtlinge werden wieder selbständige Bürger Das Flüchtlingsgesetz. Das vom Reichsrale beschloffene Ftüchllingsschutz- Gesetz hat folgenden Wortlaut: § 1. Personen, welche, sei es infolge behördlicher Verfügung. lei es freiwillig infolge drohender unmittelbarer Kriegsgefahren ihren bändigen Aufenthaltsort verlassen oder in denselben nicht zurückkehren können (Kriegsflüchtlinge) und außerstande sind, ihren notwendigen Unterhalt und jenen ihrer im gemeinsamen Haushalte lebenden Familienangehörigen aus ihrem Einkommen zu bestreiten «Unbemittelte), haben — unbeschadet der endgültigen Regelung der Verrechnung dieser Kriegsauslagen — Anspruch auf die staatliche Flüchtlingsfürsorge. Der Anspruch der Flüchtlinge endet mit dem Aufhören der Voraussetzungen, und zwar im Falle der Freigabe des ständigen Aufenthaltsortes derselben für die allgemeine Rückkehr der Flüchtlinge sechzig Tage nach erfolgter Heimkehr oder mit dem Ablauf der für die Heimkehr anberaumten, gehörig kundgemachten Frist, die mindestens dreißig Tage zu betragen hat. 8 2. Unbemittelte Kriegsflüchtlinge, welche die staatliche Flüchtlingsfürsorge beanspruchen, haben sich vorläufig nach den von der Behörde feftzusetzenden Bestimmungsorten zu begeben. Bei der Auswahl der Bestimmungsorte sind Nationalität, Religion und Herkunft sowie die Wünsche der Kriegsflüchtlinge und auch die Aufnahmsfähigkeit der betreffenden Orte zu berücksichtigen. Zur Beschaffung der Unterkunft und Verpflegung dieser Pers onen können die politischen Behörden im eigenen Wirkunaskreis die 88 21 und 22 des Gesetzes vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 236, betreffend die Kriegsleistungen, sinngemäß anwenden. Kriegsflüchtlinge fremder Staatsangehörigkeit können Kriegsflüchtlingen österreichischer Staatsangehörigkeit unter vom Minister des Innern festgesetzten Voraussetzungen gleichgehalten werden. 8 9. Größere Transporte von unbemittelten Kriegsflüchtlingen können zum Zwecks ihrer vorläufigen Aufnahme und entsprechenden Verteilung in zivilbehördlich geleiteten Sammet- und Verteilungsstationen untergebracht werden und erhallen daselbst behördlicherseits kostenlose Unterkunft und Verpflegung. Doch hat sobald als möglich, insbesondere über Ansuchen der einzelnen Flüchtlinge und unter tunlichster Berücksichtigung ihrer Wünsche, die Aufteilung, beziehungsweise Zuteilung an die Gemeinden zu erfolgen, welche als Bestimmungsorte im Sinne des 8 2, Absatz 2, in Betracht kommen. 8 4. Die bestehenden Sammelniederlassungen für Kriegsflüchrlinge sind den Anforderungen der Hygiene und Sittlichkeit entsprechend und unter Ermöglichung der familienweisen Gruppierung «inzurichten. Die Kriegsflüchtlinge sind — unter Vermeidung jedes außergcsetziichcn Zwanges — in den Sammelnieverlaffungen nach N a t i ° n a li t ä l, R c l ia i o n und H e r k u n'f t verein i g l unterzubringen. In solchen Niederlassungen sind als Organe, welche mit den Flüchtiingen in unmittelbarem Verkehr stehen, einschließlich der Seelsorger, Aerzte und Lehrer nur solche Personen zu bestellen, welche die Sprache der Flüchtlinge vollkommen beherrschen und mit ihren Landesverhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut sind. Den Insassen der Sammelnieverlaffungen ist eine Mitwirkung an der Verwaltung durch von den Flüchtlingen gewählte Vertrauenspersonen unter Anlebnung an die 'Einrichtungen der Gemeindeorganisation einzuräumen. Auch ist für die Befriedigung der religiösen und kulturellen Bedürfnisse in der Muttersprache der in den Sammelniederlaffungen untergebrachten Kriegsflüchtlinge sowie für die Interessen besonders schutzbedürftiger Personen (Sieche, Kinder und dergleichen) und für paffende Arbeitsgelegenheit entsprechend zu sorgen, 8 5. Die bereits bestehenden Fürsorgeeinrichtungen für die Kriegsflüchtlinge sino dem Bedarfs entsprechend aufrechtzuerhalten und nach Maßgabe neu auftretender Notwendigkeiten und Bedürfnisse auszugestalten. 8 6. Den unbemittelten Kriegsflüchtlingen, welche nicht Kopf und Tag bewilligt. Alleinstehende, dauernd erwerbsunfähige Eheleute erhalten den doppelten Betrag. Andere Einnahmen von Flüchtlingen oder von Mitgliedern ihrer Familie schließen den Fortbezug des Bargel dz u s ch u s s e s nicht aus, wenn sie die Höhe des dem Flüchtling oder seiner Familie gebührenden Zuschusses nicht überschreiten. Ueberschreiten sie diesen Betrag, so ist nur die Differenz zwischen diesem Nebeneinkommen und dem doppelten Betrag des Bargeldzuschusses auszuzahlen. Der Bezug des Bargeldzuschufles wirb nur dann eingestellt, wenn das Nebeneinkommen das Doppelte des Zuschusses überschreitet oder wenn derBezugsberechtigte in die Naturalverpflegung ausgenommen wird. Verwundungszulagen, Jnvalidenpenstonen und Unterhaltsbeiträge für Angehörige von Einberufenen bleiben sowohl bei der Berechnung der Bargeldzuschüffe als auch bei der Naturalverpflegung außer Betracht. 8 7. Die Regierung ist ermächtigt, den Teuerungsverhältnissen entsprechend den Bargeldzuschuß zu erhöhen. Eine Rückzahlung erhaltener Zuschusse findet, von erschlichenen Bezügen abgesehen, n i ch t ft a t t. 8 & Die unbemittelten Kriegsflüchtlinge haben Anspruch auf kostenlose Beförderung für sich und ihre Fahrnisse sowie auf Verpflegung während der Reise bis zu dem ihnen zugewiesenen Bestimmungsort, beziehungsweise auch bei ihrer Rückbeförderung aus demselben. Auch ist während der Reise behördlicherseits für den Transport und die Fütterung des etwa mitgeführten Viehes Sorge zu tragen. 8 9. Jenen unbemittelte« Personen, die seinerzeit infolge behördlicher Verfügung!Evakuierung) ihren Aufenthaltsort verlassen mußten und einer behördlichen türsorge nicht teilhaftig wurden, di« aber nach den estimmungen dieses Gesetzes ebenfalls einen Anspruch aut staatliche Fürsorge erlangen oder ecklangt hätten, find die Verpflegskosten für die Zeit, in welcher sie keine Fürsorge genossen haben, in dem Ausmaße des für jene Zeit bestimmten staatlichen Evakuierten-, beziehungsweise Flüchtlingsunterstützungsbeitrages nachträglich anzuweisen. 8 10. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Durchführung dieses Gesetzes verpflichtet. 8 11. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig erlischt die Wirksamkeit der kaiserlichen Verordnung vom 14. August 1914, R.-G.-Bl. Nr 218. 8 12. Mir dem Vollzüge ist mein Minister des Innern im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministern betraut. Die Lage in Rußland. (Spezialbericht der „Jüdischen Korrespondenz".) Stockholm, 12. Juli. Die Nachrichten, die die hier weilenden russischen Juden aus dem Reiche erhalten, lauten in letzter Zeit ziemlich ernst. Die Wiederaufnahme der russischen Offensive — möge sich auch die Provisorische Regierung diesbezüglich hinter verschiedenen Ausreden verstecken — bedeutet nichts anderes, als ein Wiederaufleben des Imperialismus und des Chauvinismus, die bekanntlich geschworene Feinde jeder wahren Freiheit und Demokratie sind. Ohne übertriebenem Pessimismus kann man sagen, daß diese Offensive für die russische Freiheit große Gefahren in sich birgt. Sollte der neueste Brussilowsche Vorstoß einen greifbaren Erfolg bringen, dann dürften die Militärkreise ivieder das Heft in die Hände bekommen, trotz des Arbeiter- und Soldatenrates und dann wird über kurz oder lang die Reaktion wieder zur Geltung kommen. Sollte die Offensive mit einem Fiasko abschließen, dann dürfte dies erst recht Wasser auf die Mühle der Reaktion, vielleicht gar des Zarismus, sein, da die Demokratie dann vollständig blamiert und machtlos sein wird. Für jeden Fall sind besonders hi« Juden im Reiche ernstlich besorgt. Es fehlt auq nicht an An- S'chen, die diese Besorgnisse ziemlich berechtigt ereinen lassen. Aus vielen Städten des Südens kommen Nachrichten über Pogrom-Agitationen, die nur mit schwerer Mühe hintangehalten werden können. BeimMilitär ist die jüdische Gleichberechtigung nur höchst unvollkommen durchgeführt. In vielen Regimentern werden auch jetzt die Juden nicht als Offiziere oder auch nur als Unteroffiziere zugelassen. Dasselbe läßt sich von den autonomen Stüdteverwaltungen sagen, die ihre bisherigen „Privilegien", die Juden von der Mitverwaltung ausschlicßen, nicht aufgeben wollen. Die Hetze der Entente-Emissäre gegen die Friedensfreunde hat ihre Früchte auch getragen. Wer gegen die Fortsetzung des zwecklosen Krieges ist, wird als Feind des Vaterlandes, als Verräter verschneit, und da die Juden vornehmlich es waren, die sich gegen die Wiederaufnahme der Kämpfe ausgesprochen haben, gelten sie heute, wie in den „guten, alten Zeiten" des Nikolai Nikolajewitsch, als die „Feinde", die man möglichst zurückdrängen soll. Auch die Ereignisse in der Ukraine sind nicht darnach angetan, die Juden mit Ruhe zu erfüllen. Sollte es dort tatsächlich zwischen den Ukrainern und den Petersburger Machthabern zu ernsten Konflikten kommen, dann drohen den Juden die größten Gefahren, da dann jede Gruppe darauf Anspruch erheben dürfte, die Juden an ihrer Seite zu sehen. Die Bezeichnung des ukrainischen Heeres als „Chmienitzki-Korps" ruft bei den Juden höchst peinliche Erinnerungen wach.... Auch im jüdischen Lager selbst sind die Verhältnisse nicht ganz rosig. Nach dem ersten Begeisterungsrausch machen sich bereits starke Parteigegensätze geltend und gar manche der geplanten Aktionen stoßen auf starke Widerstände. Ist man auch überzeugt, daß die errungene Freiheit selbst im äußersten Falle nicht mehr ganz verlorengehen wird, so hegt man dennoch die Befürchtungen, daß die Fortdauer des Chaos, oder gar die Rückkehr der Reaktion, die jüdische Lage ungünstig beeinflussen könnten. Man sieht all diese Gefahren, ist aber ohnmächtig, ihnen zu begegnen. Die einzige Hoffnung ist noch, daß es trotz der Entente-Intrigen bald zu Friedensverhandlungen kommen dürfte. In ruhigen Friedens-

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