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Jüdische Korrespondenz · 1917-02-08 · 5 (8.2.1917) · page 2

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Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
3 (1917)
Issue
5 (8.2.1917)
Date
1917-02-08
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seile 2 Jüdische Korrespondenz Nr. 5. (Anm. d. Red.: Indem wir hiermit nochmals die Aktion der ehrw. Großrabbiner von Czortkow und Husiatyn, die angesichts der Energie und des Eifers derselben einen wesentlichen Erfolg verspricht, aufrichtig begrüßen, können wir nicht umhin, nochmals zu betonen, daß die Aktion nur dann voll und ganz gelingen könnte, wenn keinerlei exponierte Persönlichkeiten aus dem Lager der diversen Parteien und Gruppen zur Leitung derselben zugezogen würden. Gerade das Inzident bei der Montagsberatung beweist, wie schwer es exponierten Parteimännern fällt, ihren Parteistandpunkt in den Hintergrund zu schieben.) Galtzischer Rabbinerverband. Hie Vorbereitungen für die Gründung eines Verbandes galizischer Rabbiner sind fast abgeschlossen und das Statut dürfte demnächst den Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden. Zunächst wurde eine überaus wichtige Frage ins Reine gebracht. Als der Gedanke eines Rabbiner-Verbandes spruchreif geworden ist, wurde auch die Pajanim-Frage aufs Tapet gebracht. Bekanntlich gibt es in Galizien in jeder Gemeinde außer dem Rabbiner auch noch einige Rabbinats-Assesoren (Dajanim), die zwar sehr selten zu Rabbinern avancieren, aber dennoch dem Rabbinerstande zugezählt werden. Es handelte sich nun darum, ob auch diese I Jajanim dem Rabbiner-Verbände zugezogen werden sollten. Von gewisser Seite wurden dagegen Bedenken erhoben und zwar außer in prinzipieller Beziehung auch noch nach der Richtung, daß die Zahl der Dajanim viel größer ais diejenige der Rabbiner ist, sie also unter Umständen im Verbände die Rabbiner majorisieren könnten. Nach mehreren Konferenzen einigte man sich in einer Sonntag, den 4. d. M. im Lokale der „Agudas-Jisroel" abgehaltenen Rabbiner - Versammlung dahin, die prinzipiellen Bedenken fallen zu lassen und zum Schutze der Rabbiner vor einer Majorisierung seitens der Dajanim in den Statut die Bestimmum' aufzunehmen, daß die Zahl der Dajanim im Vorstande des Verbandes sowie in den diversen Kommissionen höchstens '/:; der Gesamtzahl erreichen darf. Die Dajanim haben schon früher ihre Zustimmung zu dieser Einschränkung erteilt. Die Angelegenheit dürfte somit baldmöglichst finalisiert werden. Staatssekretär Zimmermann Uber das neue Judengesetz in Polen. Die in Berlin erscheinenden „Neuen Jüdischen Monatshefte" (Heft 8, 1917) bringen folgenden interessanten Telegrammwechse! zwischen dem deutschen Gesandten in Washington, Grafen Bernstorff. und dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes. Zimmermann. Seiner Exzellenz Grafen von Bernstorff, Kaiserlich Deutscher Gesandter. Washington D. C. Bezugnehmend auf die Verordnung der deutschen Regierung über die Organisation der jüdischen Religionsgemeinschaft in Polen, welche in weiten Kreisen der amerikanischen Judenheit Attischen erregt hat. bittet „The American Jewish Chronicle" Ew. Exzellenz um Aufklärung über die Ar; und Bedeutung des erwähnten Gesetzes. Die amerikanischen .luden wünschen zu erfahren, ob das neue Gesetz über die religiöse Aii'.onomie für die polnischen Juden die kulturelle Autonomie auf nationaler Grund!;:;.: .' einschließt, ebenso ob der Oberste Rat der .'.udeii. der durch das Gesetz vorgesehen ist, in d>.:r Lage sein würde, an der künftigen Regierung Polens teilzunehmen, und ferner, ob es wahr ist, daß die polnischen Juden in die neue polnische Armee eingereiht werden sollen". Set»;- r:\xciienz der Deutsche Gesandte übermittelte dem „American Jewish Chronicle" daraufhin folgende Antwort, die vom Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Zimmermann, tmttrxeichca isi; 8. November 1916. ..Kaiserlich Deutsche Gesandtschaft. Washington D. C. An den Verleger der „American Jewish Chronicle", New - York. in Beatstv. o-tmtg Ihrer Anfrage über die die Rechte, die den Juden in Polen gewährt worc'en «ind. t> entarte ich mir. Ihnen die Abschrift einer s >cy>osehc ">.t übermitteln, die ich soeben von meiner Regierung erhalte« habe: 1. Das neue Gesetz über die Verwaltung und Organisation der jüdischen Genieinden in Polet1 übertrifft nach übereinstimmendem Urteil aller Sachkenner bei weitem alle bisherigen Verfassungen für die Juden und vermeidet dadurch die durch die früheren Gesetze verursachten Fehler. Es gibt den Juden weitgehende Selbstverwaltung und die Möglichkeit zur Unterhaltung eigener Schulen auf Orundlage eines eigenen Unterrichtssystems. II. Die Frage der nationalen Autonomie ist nur durch die polnische Verfassung zu lösen und konnte durch das jetzige Gesetz nicht vorgenommen werden. Hierzu ist eine vorherige Verständigung zwischen Polen und .luden erforderlich, um einen Interessenkonflikt zu vermeiden. HI. Jedenfalls ermöglicht die Verordnung die gesunde Entwicklung eines,J*fTOW|Jt jüdischen Lebens und einer umSenk^Ren'' Vorwärtsentwicklung. Sie schafft Körperschaften mit Selbstverwaltung, die ihre Schulen organisieren, leiten, überwachen und den Lehrplan bestimmen. Sie haben die Befugnis zur Erhebung von Steuern und bilden angesehene Körperschaften zur, Wahrnehmung jüdischer Interessen. Die Verwaltungsräte der Kreisgemeinden und der Oberste Rat der Juden, welche in dem Gesetz vorgesehen sind, ermöglichen den polnischen Juden, an der künftigen Regierung des Königreichs Polen teilzunehmen. IV. Eine Zwangsaushebung von polnischen Juden erfolgt nicht. Nur freiwillige Meldung von Polen und Juden für die polnische Legion kommt in Frage. Der Umfang solcher freiwilliger Meldungen kann jedoch jetzt noch nicht übersehen werden. Zimmermann, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes". Die „Morning Post" und die russischen Juden. Die „Morning - Post" vom 11. November 1916 brachte einen Artikel, in dem behauptet wurde, daß die russischen Juden ungeheuere politische Privilegien unter religiösem Vorwande genießen, die ihnen eine kolossale Macht verleihen, indem sie dadurch in den Besitz von Rechten gelangen, die nicht einmal der nichtjüdischen Bevölkerung des Ansiedlungsrayons zustehen. Die Ausführungen des Artikels gipfelten in der Behauptung, daß die russischen Juden auf dem Gebiete des Handels, der Finanzen und der intellektuellen Berufe eine solche überragende Stellung einnehmen, daß sie dadurch für die ihnen fehlenden vollen politischen Rechte vollständig entschädigt seien. Diesen Artikel beantwortet?;, die englisch-jüdische Vereinigung und das Vereinigte Komitee des jüdischen Abgeordneten - Ausschusses (The angloiewish Association and the Conjoint foreign Comrnittee of the Jewish Board of Deputies) mit einer Zuschrift an die „Morning - Post", die am 4. Dezember v. J. veröffentlicht wurde. Die Zuschrift wendet sich zunächst gegen die im genannten Artikel der „Morning - Post" enthaltene Behauptung, daß die Juden in Ermangelung voller politischer Rechte durch besondere nationale Privilegien entschädigt seien, und daß die Juden durch den bloßen Akt der Taufe alle Rechte eines russischen Bürgers erwerben können, da eine besondere ministerielle Erlaubnis des Ministers des Innern vorliegen müsse, bevor die russischen Juden seine Religion "erlassen können. Auch weist die Zuschrift nach, daß die ..besonderen politischen Privilegien", deren die Juden in Rußland angeblich erfreuen sollen, nichts anderes als die gewöhnlichen und konventionellen Behelfe der Oemeindeorganisation bilden, die religiöse Gemeinschaften in ailen Ländern besitzen. Weiter heißt es wörtlich in dem Schreiben an die j ..Morning - Post": j „!n Wirklichkeit sehen die Tatsachen in I Bezug ruf die sogenannten „Privilegien"' folgen- : dern-a'.'en aus: 1. ..Kanal" bedeutet nichts mehr als „Gemeinde". Ihr Korrespondent nennt sie „das einer jeden Gemeinde zustehende Recht der Verwaltung der inneren Angelegenheiten" und i bildet nicht mehr Privileg als das ähnliche Recht, das jede religiöse Gemeinde im Vereinigten Königreich (England) genießt. Vor dem .Innre 1899 würde die Beschreibung des „Kali"!"" durch Ihren Korrespondenten richtig gewesen sein, da bis zu diesem Jahre die j Ghetto-Autonomie der Juden in Rußland in der- I selben Form bestand, in der sie in ganz Europa j existierte. Im Jahre 1899 wurde sie jedoch aufj gehohen und seitdem unterscheidet sich der I „Kaliri" nicht wesentlich von teder anderen | freiwilligen religiösen Körperschaft. In der | Tat sind die jüdischen Gemeinden Rußlands in j einer schlimmeren Lage als die jüdischen Oei meindeu in anderen Ländern, in denen sie nichts | von politischer Ungleichheit wissen. In Eng- I land, Frankreich, Deutschland und in den Veri einigten Staaten in Amerika gibt es wichtige! Vereinigungen von Synagogen und anderen In- I stitutioren, während in Rußland jeder kleine „Kahal" auf sich selbst angewiesen fet; und ge? rade der Mangel einer Organisation bildet eine Oer Hauptursache« des Elendsder rassischen Juden. r 2. „Chedarim". Sie sind Vol&sschuteii für jüdische religiöse Erziehung Bad werden Ausschließlich von jüdischen Komitees erharten. Ihr Korrespondent sagt, daß Nichtjuden zu diesen nicht zugelassen werden. Das ist nicht ganz richtig. In der Regel haben Nichtjuden weder das Bedürfnis noch den Wunsch, jüdischreligiöse Erziehung zu genießen; es gibt aber Provinzbezirke, in Rußland zum Beispiel in der Nachbarschaft von Moskau und Nizni - Nowogrod, wo die Kinder der Bauern auf deren ■speziellen Wunsch zu jüdischen „Chedarim" wie zu den jüdisch-theologischen Hochschulen zugelassen werden. Wie „ungeheuer" das Privileg, solche Schulen zu erhalten, ist, kann aus der Tatsache ersehen werden, daß die Juden gleichzeitig ihren vollen Beiträg zu den Steuern für die Aufrechterhaltung der russischen Kirchenschulen zahlen müssen, zu denen sie nicht einmal zugelassen werden, außerdem für die Aufrechterhaltung anderer staatlicher Schulen, zu welchen sie bis auf die Elementarschulen, nur unter schweren Beschränkungen zugelassen werden. 3. „Chewroth". Diese sind gewöhnlich freundschaftliche Vereine oder Wohltätigkeits- Anstalten und sind organisiert in voller Uebereinstimmung mit dem Genossenschaftsrecht, das auf alle Russen ohne Unterschied der Konfession Anwendung findet. 4. „Bet-din". Dies ist ein religiöser, aus dem Rabbiner und zwei Beisitzern zusammengesetzter Gerichtshof, der in jeder jüdischen Gemeinde überall in der Welt zu finden ist. Er entscheidet nur fragen religiösen Rechtes. Wir haben einen solchen Gerichtshof in London, gerade in derselben Form wie in Rußland und die Machtbefugnisse sind in beiden Fällen die gleichen. 5. „Schamossim", sind nichts mehr als Wächter und Türhüter der verschiedenen Synagogen. 6. „Korobka". Ihr Korrespondent bezeichnet das als das Recht der Selbstbesteuerung. Das ist auch nicht richtig. Diese Bezeichnung bezieht sich in Rußland auf Fleischgebühren, die in allen jüdischen Gemeinden anläßlich der Tötung nach rituellen Vorschriften zu Gunsten der Armen erhoben werden. Wir haben dieselbe Steuer in England, die eine besondere Abteilung der Vereinigten Synagogen bekannt als die „Schechita Board" eintreibt. In Rußland war diese Steuer bis zum Jahre 1835 eine freiwillige, aber in diesem Jahre unterzog sie der Staatsrat seiner eigenen Kontrolle, da er in ihr große fiskalische Möglichkeiten erblickte, und im Jahre 1839 verwandelte er sie in eine Zwangssteuer. Infolgedessen bestreitet diese Steuer jetzt nicht nur den größten Teil der Verwaltungsausgaben der verschiedenen jüdischen Gemeinden, sondern beläßt in den Händen der Regierung einen ansehnlichen Ueberschuß, den sie für andere Zwecke verwendet, manchmal sogar für den Bau von Kirchen. Der „Korobochny Sbor" ist eine schwere Last., für die armen Juden und die jüdischen Gemeinden bitten fortwährend um ihre Abschaffung. Aus diesen kurzen Bemerkungen wird zu ersehen sein, daß die sogenannten „speziellen nationalen Privilegien" aller Juden in Rußland weder speziell noch national sind, und in Wirklichkeit sind sie überhaupt keine Privilegien. Manchmal sind sie nur Lasten, die zu den normalen politischen Ungleichheiten der Juden hinzugefügt werden. Es ist. wie wir schon gesagt haben, nur zu wahr, daß deren Beseitigung den Juden volle Rechte der Bürgerschaft gewähren würde in dem Sinne, daß sie einen Teil der Praxis der jüdischen Religion bilden, die die einzige Schranke des Genusses der vollen politischen und bürgerlichen Rechte der Juden bilden. Wir sehen ab von einer Erörterung der allgemeinen Fragen in Bezug auf die Lage der russischen Juden, auf die Ihr Korrespondent anspielt, da dieser Moment unseres Erachtens für ihre Besprechung wenig geeignet ist. Seit dem Beginn des Krieges mißbilligten die Juden dieses Landes jede öffentliche Erörterung dieser Fragen, nicht nur, weil dieses geeignet sein dürfte, den Ruf eines unserer loyalen und tapferen Verbündeten zu schädigen, sondern auch, weil sie nicht wünschen, daß ihre patriotischen Erwägungen durch Momente sektiererischer Natur in den Hintergrund gedrängt werden. Wir bedauern, daß Ihr Korrespondent den Burgfrieden durch seinen Brief gestört haben sollte, der, abgesehen von seinen außergewöhnlichen Angaben, einen gänzlich unverdienten Angriff auf unsere russischen Glaubensgenossen darstellt".

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