Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 2 (1916)
- Issue
- 31 (1.9.1916)
- Date
- 1916-09-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 31. Jüdische Korrespondenz Stite 3 hörden und Kommandos zu tassen. Unbeschaj det dieser Vorschrift kommt innerhalb ihres I Wirkungskreises getaßten Beschlüssen der Stadtvertretung volle Rechtsgültigkeit zu. Der Wirkungskreis des Magistrats umfaßt die Durchführung der Beschlüsse des Stadtrates und die Mitwirkung an der ottenthchen Verwaltung. Erfordernisse des Wahlrechtes sind: das vollendete 25. Lebensjahr, männliches Geschlecht, Vollgenuß der bürgerlichen Rechte. Staatsangehörigkeit im Königreiche Polen, ordentlicher Wohnsitz im Stadtgebiete seit wenigstens einem Jahre vor dem Tage der Wahlausschreibung, Unbescholtenheit. Das Militärgeneralgouvernement kann Personen, die durch feindselige Haltung gegen die östereichisch-ungarische Monarchie oder das polnische Volk, durch agitatorische Tätigkeit oder Verbreitung beunruhigender Gerüchte die öffentliche Ordnung stören, vom Wahlrechte ausschließen. Wahlbar ist jeder Wahlberechtigte, der uie polnische Sprache in Wort und Schrift beherrscht und das 30. Lebensjahr vollendet hat. Zur Wahl des Stadtrates werden die Wahlberechtigten in fünf Kurien eingeteilt, von denen jede in Städten mit höchstens 80.000 Einwonnern 10 Stadträte und 10 Ersatzmänner, in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern \l Ersatzmänner wählt. Unter gewissen Voraussetzungen haben auch juristische Personen, Personen unter 25 Jahren, Frauen und Handlungsunfähige als Handels- und Gewerbetreibende oder Eigentümer einer Liegenschalt die Wahlberechtigung, die aber diesfalls nur durch einen Vertreter ausgeübt werden darr. Die Stadtvertretung und Städteverwaltung (Stadtrat und Magistrat) sind zur Ausübung ihres Annes durch drei Jahre vom läge der Verkündigung des Wahlergebnisses belügt. Die Amtssprache des Stadtrates, des Magistrats sowie aller ihrer Organe ist die polnische Sprache. Alle Stadtgemeinden ntusseri jedoch auch Anbringen und Zuschriften in deutscher Sprache Unterschiedes in Behandlung nehmen. Das Kreiskommando hat darüber zu wachen, daß der Stadrat und der Magistrat ihren Wirkungskreis nicht uberschreiten. Gegen jede die Stadtvertretung oder Stadtverwaltung betreffende Verfügung des Kreiskommandos steht die Berufung an das Mihtargeneralgouveniement offen. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft. Mit der Verordnung des Armeeoberkommandanten v. 18. d. wurde tur das polnische Okkupationsgebiet eine Stadteordnung mit dem Geltungsbereich für folgende Orte erlassen: Bilgoraj, Busk, Checiny, Oheim. Chmielnik. Dabrowa, Dubienka, Dzialoszyce, Hrubieszow, Janow, Jendrzejow, Konsk, Kozienice, Krasnostaw, Krasnik, Leczna, Lubartow. Miechov, Noworadomsk, Olkusz, Opatow. Opoczno, Ostrowiec, Przedborz, Pulawv, Sandomierz, Staszow, Szczebrzeszyn. Szydlowiec, 1 omaszow, Wloszczowa, Wierzbnik, Zamosc. Jeder dieser Orte bildet eine eingehende Stadtgemeinde. Die übrigen Bestimmungen über den Wirkungskreis und die Wahlen des Stadtrates und des Magistrats sind analog der Stadteverordnung für die großen Städte tormuhert. Der Stadtrat besteht in Städten mit höchstens 10.000 Einwohnern aus 24, in Städten tun mehr als 10.000 Einwohnern aus .32 Stadträten. Die Stadträte werden von den Gemeindenntgliedern nach Maßgabe dieser Verordnung und der besonderen Wahlordnungen gewählt. Die Verwaltung der Stadtgemeinde obliegt dem Magistrat. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, seinem Stellvertreter und vier Beisitzern. Die Wahl des Bürgermeisters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Militär-Generalgouvernements. Die Amtssprache des Stadtrates, des Magistrats sowie aller ihrer Organe ist die polnische Sprache. Alle Stadtgemeinden müssen jedoch Anbringen und Zuschriften deutscher Sprache, die Stadtgemeinden in den Kreisen Chelm, Hrubieszow und lomaszow überdies Anbringen und Zuschriften in ukrainiscner Sprache unterschiedslos in Behandlung nehmen. Die den öffentlichen Interessen dienenden Aufgaben der Gemeinde kann das Mihtar-Generalgouvernement, in dringenden Fallen das Kreiskommando jederzeit durch Organe der k. u. k. Militärverwaltung versehen lassen. Diese Bestimmung findet auf die Vermogensver^ waitung der Gemeinde keine Anwendung. Gegen jede Stadtvertretung oder die Stadtverwaltung betreffende Verfugung des Kreiskommandos steht die Berufung an das Mihtar-Generalgouvernement offen. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft, Mit der Einfuhrung des Kunensystenis ist auch eine entsprechende Vertretung der | Juden in des Stadtvertretungen gesichert. I «alleres darüber wird sieh erst nach Vorlage! der Wahlordnung u. der statistischen Daten sa- | gen lassen. I Jakob H. Schöll s Resignation. Das „Israel. Faniihenblatf in Hamburg schreibt: Jac. H. Sclutl, einer der bedeutendsten ruhrer der amerikanischen Judenheit, ein großzugiger Plulantrop, der stets mit iursthciier Freigebigkeit seine reichen Mittel tur juüiscne Zwecke zur Vertilgung stellte und seine hervorragenden (jeistesgaben ebenso wie seine cintiBßreichen Beziehungen im Dienste jüdischer Interessen verwendete, hat letzthin leierhch erklärt, üaß er seine onenüiche jüdische lutig- Keit lur beendet ansehe, und daß er sich ternerhni daraui beschranken wolle, nur Werke der Wohltätigkeit zu üben. Die Judenheit der uegenwart hat wahrlich nicnt einen solchen Uebeitluß an weitblickenden und uneigennützigen Führern vom Maßstabe Schills, um den Rücktritt eines solchen anders als mit tieisten Bedauern zur Kenntnis zu nehmen, um nicht die Ptlicht zu tuhlen, den Urunden nachzuiorscheii, welche zu diesem beklagenswerten schrill rührten. Die Schwierigkeiten und Verzogerungen unserer jetzigen PostverDindungen mit üen Vereinigten Staaten ermöglichen das uir uns erst jetzt nach dem cintretten ausführlicher uunparteiischer transatlantischer Berichte über diese Vorgange. Bis dahin waren nur kurze, lückenhafte, ja offenbar einseitig getarbte Berichte darüber nach Deutschland gelangt, uie unserem Urteil Reserve aulerlegteu. Jetzt können wir am üruiid des eingetroffenen authentischen Materials feststellen, dai.> Jac. Schills Entschluß eine Folge maßloser Angriffe war, welche gegen ihn aus judiscuen, zionistischnatioiiahstischen Kreisen besonders wegen eines ihm unterschobenen oder im gunstigsten Falle mißverständlich aufgefaßten Ausspruches über die Ostjuden gerichtet worden sind. Im Verlaufe der Kampfe, welche unter den Juden der transatlantischen Republik über den Zusammentritt eines amerikanisch-jüdischen Kongresses geführt und über deren Verlauf die Leser in großen Zügen unterrichtet worden sind, hatte Schilt, der zu den Gegnern einer solchen Veranstaltung in jetziger Zeit gehörte, im Mai d. J. in öffentlicher Rede im Central Jewisli Institute dagegen Stellung genommen. Dabei soll er nach der Darstellung seiner jüdischen Gegner gesagt haben, daß die Juden Polens und Rußlands, mit deren kunltiger Lage sich der erwähnte jüdisch-amerikanische Kongreß beschattigen soll, selbst schuld an den in der Vergangenheit über sie hereingebrochenen grausamen Vertolgungen seien, weil sie sich zu sehr in Sprache und Sitte von der iiichtjudischen Bevölkerung ihrer Wohnlander isoliert hatten. Mit einer Flut von Angriffen der gehässigsten Art wurde deshalb der große New-Yorker Philanthrop überschüttet, so daß dem feinfühligen Manne diese Art des Kamptes das fernere Wirken im Dienste der jüdischen Oefienthchkeit verekelte. Jacob Schill ist aber nicht zurückgetreten, ohne voihei die Kamptcsweise seiner Gegnti öffentlich zu charakterisieren, ihre vergifteten Wafren aller Welt zu zeigen. Zwei Wochen nach seiner angefochtenen Rede hat er nochmals zur Judenheit Amerikas und der Welt würdig 'und eindrucksvoll gesprochen. „Ich habe , so luhrte er aus, „ wiederholt dargelegt, daß ich angegriffen worden bin, daß das Vertrauen der Judenheit zu mir untergraben werden soll, und daß ich darüber niedergebrochen bin. Dieser ganze Angritt ist nur ein 1 eil eines wohlüberlegten Planes Was immer ich auch gesagt hatic. -- und hatte Gott, der Allmächtige, selbst die Worte in meinen Mund gelegt - - ich wurde deshalb geschmäht worden sein, weil das zu dem sorgfältig ausgeklügelten Plan meiner Gegner gehörte. Wer kann von mir behaupten, daß ich >nnch selbst jemals meinem Volke versagt hatte i Wer immer von nur sagen kann, daß ich nicht nur aus meinen Mitteln dafür gegeben, sondern daß ich nicht aucli meine Person dafür tagaus eingesetzt habe, der stehe auf und klage mich au!1' Iiefes Schweigen folgte am diese mit erhobener Stimme vorgetragene Aufforderung des Redners. Er erinnerte daran, daß er es gewesen sei, der den Präsidenten der Vereinigten Staaten zur Kündigung des Handelsvertrages mit Rußland wegen der russischen Behandlung amerikanischer Juden gedrangt habe. Und dann kam Schift zur Aufklärung des „Mißverständnisses seiner zionistisch-nationalistischen Gegner. Er habe nicht gesagt, daß die russischen Juden durch ihrVerhalten die russische Judenpohtik veranlaßt haben, sondern er habe umgekehrt ausgeführt, daß die Isolierung und Trennung der Juden von der übrigen Landesbevölkerung, welche die russische Regierung jenen aufgezwungen habe, schuld an den Leiden der dortigen Juden sei. Sehnt verlas den V\ortlaut des von ihm gespiocliencii Satzes „Wenn die Juden Rußlands und Polens inctit ais ein guitnnies Volk gehalten woiden vaiui, um Sonuergesetzen, dann wuruen die vunuiciIsvoIUmi Verfolgungen gegen sie nicht jenen bedauerlichen ürad erreicht haben, zu dem sie zu unser aller tieisteni Bedauern gelangt sind. Li halte jedes dieser Worte auirecht. Man vergleiche, was Schilf wirklich gesagt hat — jeder Vernünftige wird sein Urteil unterschreiben -..... und was ihm seine hetzerischen Uegner unterschieben — das direkte Gegenteil seiner Worte: miein solchen agitatorischen Inck ist die oftenthclie judische Wirksamkeit eines Mannes zum Uptct gefallen, der zu den Zierden der Judenheit gebort. Wahrlich, die Urheber dieses Feidzuges, die immer die tonenden Worte von ihrer Hingebung rür die judische Sache künden, mußten eigentlich über dieses Ergebnis ihrer kampteswut trauernd ihr Haupt verhüllen. s jedes t.i cignisscsc endlich mlilljar. E:E häudler lest estellt werden, daii rikantcn. resp. Lni der Uetailhandki tin besonderes Kapitel bilden die gegenwäi dingungen der Lieferanten, wonach sie Wäret Nachnahme, oder gegen Zahlung binnen 30 las tuell nach 3 -4, Monaten gegen Zmsenvergutm (tine Spezialität der Mrohhutlabnkanten.) Umsturz der althergebrachten Ucptlogenheitt Wohl war ich immer für kürzeres Respirc. teranten dem fcngrossisten dieser dem Detai letzteren wiederum dem Konsumenten gegi i-älle, wo einzelne Üetailkunden 1—^ Jahre t schuldig bleiben, kommen Ott vor — denn i Resptfo schwächt den Konkurrenzkampf d langfristige Kredite nur geturden wird und; Hau der erwähnten Neuerungen in dieser harten Zeit im ich schlecht angebracht, tur die Interessenten schadn und nicht am Platze, da ein grober 1 eil der Üetailkun J letzt auch ihre Zahlungsverbindlichkciten von truher n erfüllt, viele von ihnen im Rahmen des Moratorwt zahlen und deshalb emigermassen aut neue Kredite z Kne« ihre Forder i darüber laut, daß n