Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 1 (1915)
- Issue
- 16 (2.12.1915)
- Date
- 1915-12-02
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 judische Korrespondenz Nr 16. von breiten Horizonten erwies, dem jede Engherzigkeit oder konfessionelle Exklusivität fremd ist. Die österreichische Judenschaft hat somit alle Ursache, mit den neuen Ministern zufrieden zu sein und in diesem Sinne begrüßen wir sie hiemit auf das wärmste und wünschen ihrer Tätigkeit in dieser großen, ernsten Zeit die besten Erfolge! Jakob H. Schliff gegen Rußland. Die Frage, ob das bekannte New-Yorker Bankhaus Kuhn, Loeb & Co., dessen Chef der große jüdische Philantrop Jakob Ii. Schiff ist, sich an der letzten, in Amerika abgeschlossenen englisch-französischen .' Kriegsanleihe beteiligt hatte oder nicht, hat vielfach die Presse beschäftigt und es kursierten darüber widersprechende Nachrichten. Der Entente war es natürlich höchst unangenehm, daß Schiff seine Beteiligung an der Anleihe abgelehnt hat, und sie ließ das Gerücht verbreiten, daß diese Behauptung unrichtig sei. Wie wir bereits wiederholt gemeldet haben, hat Mr. Schiff tatsächlich seine Teilnahme an der Anleihe verweigert und zwar mit der ausdrücklichen Motivierung, nichts unternehmen zu wollen, was Rußland irgendwie direkt oder indirekt nützen könnte. Heute sind wir in der Lage, einen authentischen diesbezüglichen Brief Mr. Schiffs zu veröffentlichen. Der gegenwärtig in Wien weilende Bezirksrabbiner Berizion Katz aus Galizien hat nämlich am 10. Oktober, als die Nachricht über den bevorstehenden Abschluß der Anleihe hierher gelangte, an Mr. Schiff einen Brief gerichtet, in welchem er denselben im Namen der Juden ersuchte, an der Anleihe nicht teilzunehmen. Dieser Tage erhielt Rabbiner Katz die nachstehende Antwort von Mr. Schiff, welche nunmehr authentisch die Nichtbeteiligung desselben und seines Bankhauses an der Ententeanleihe bestätigt: William and Pine Streets. New York, Oktober 29. th. 1915. Kuhn, Loeb & Co. Werter Herr Bezirksrabbiner! Ich komme in den Besitz Ihrer Zuschrift vom 10. d. M., dessen Inhalt ich mit Aufmerksamkeit gelesen habe. Die englisch-französische Anleihe von der Sie schreiben ist bereits vor mehreren Wochen abgeschlossen worden, trotzdem meine Firma ihr Mitgehen und Unterstützung dieser Anleihe abgelehnt hat, gerade aus dem Grunde, weil ich nicht wünschte etwas zu tun, was dazu beitragen könnte, die inhumane russische Regierung neuerdings zu stärken. Ihr ganz ergebener: Jakob Schiff, m/p. Herrn Bezirksrabbiner Benzion Katz, Obere Donaustr. 43, Wien. insbesondere nicht für die im Felde stehenden Personen, welchen es derzeit nicht möglich ist, ihre Schäden anzumelden. Als Kriegsschäden gelten alle durch die unmittelbare Einwirkung d.*s Krieges an beweglichem und unbeweglichem Eigentum im Inlande (Binnengewässern) entstandenen wirklichen Sachschäden, insoweit sie nicht offenbar unter das Kriegsleistungsgesetz vom 26. Dezember 1912, R. Q. BI. Nr. 236, beziehungsweise die kaiserliche Verordnung vom 9. Januar 1915, R. Q. Bl. Nr. 7, fallen. In diesem Sinne werden als Kriegsschäden angegeben: 1. alle sachlichen Leistungen an den Feind und alle durch den Feind verursachten Schäden, in beiden Fällen, soferne sie nicht etwa schon vergütet worden sind; 2. durch eigene oder verbündete Truppen verursachte Operationsschaden. Insbesondere die durch Beschießung hervorgerufene Beschädigung, Vernichtung oder Niederbrennung einzelner Gebäude oder Ortschaftsteile durch die Kampftruppen aus militärischen Rücksichten (zum Beispiel, um einen Ausschuß zu gewinnen, oder um die Benützung der Objekte durch den Feind zu verhindern). Der Schaden an Privatobjekten, der durch das Uebergreifen des Feuers von einem in Brand gesteckten Objekte entstand, ist jedenfalls Kriegsschaden. 3. Schäden durch Exzesse und Plünderungen. Nicht anzumelden sind die durch den Kriegszustand im allgemeinen oder die durch denselben hervorgerufene Wirtschaftslage verursachten indirekten Schädigungen, wie zum Beispiel entgangener Gewinn infolge Behinderung oder Erschwerung des Anbaues, der Ausübung eines Gewerbes, Entfall von Miet- oder Pachtzins usw., Schädigungen bloßer Vermögensinteressen, Erwerbsmöglichkeiten und dergleichen. Schäden, für welche der Geschädigte schon eine Vergütung auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes erhalten hat, sind nicht neuerdings als Kriegsschäden anzumelden. Die Ermittlung der Kriegsschäden wird grundsätzlich nur über Anmeldung der Geschädigten erfolgen, die entweder schriftlich oder protokollarisch bei der zuständigen politischen Behörde einzureichen ist. Zur Anmeldung sind nur die amtlichen, von dem k. k. Ministerium für Landesverteidigung vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden, welche von den politischen Bezirksbehörden in Galizien und in der Bukowina unentgeltlich verabfolgt werden. Zur Anmeldung von Schäden, deren Gesamtsumme den Betrag von 1000 Kronen nicht übersteigt, ist die Ausfüllung eines Vordruckes nicht erforderlich. Solche Schäden sind bei dem Gemeinde- (Gutsgebiets-) Vorsteher derjenigen Gemeinde (Gutsgebietes), in welcher die unbewegliche Sache liegt und die bewegliche Sache ihren gewöhnlichen Standort hatte, mündlich an-! zumeiden, welcher dieselben in den Vordruck für Gesamtanmeldungen (VorJViick D) eintragen und arr die politische Bezirksbehörde einsenden wird. Die Vordrucke sind in den landesüblichen Sprachen aufgelegt. Ermittlung der Kriegsschäden in Galizien und in der Bukowina. Die galizische Statthalterei und die Bukowinaer Landesregierung wurden beauftragt, in allen Gebieten dieser Kronländer, die vom Feinde frei sind, erforderliche Erhebungen einzuleiten, um eine möglichst vollständige Uebersicht der im Lande angerichteten Schäden und der daraus resultierenden Wirtschaftslage zu liefern. Die Ermittlung der angemeldeten Schäden erfogt durch die nach § 33 des Kriegsleistungsgesetzes vom 26. Dezember 1912 R. G. Bl. Nr. 236 eingesetzten, für den zuständigen politischen Bezirk bestehenden Bezirkskommissionen, welche bei diesen Erhebungen für die Abschätzung der Kriegsschäden jedenfalls beeidete Sachverständige beizuziehen haben. Die Kriegsschaden-Bezirkskommissionen haben in der Regel an Ort und Stelle, womöglich unter Zuziehung der Geschädigten und glaubwürdiger Zeugen, die Schäden zu erheben und abzuschätzen. Die Ueberprüfung der von den Bezirkskommissionen eil langenden Schadenermitthmgsoperate obliegt den bei der galizischen Statthalterei, beziehungsweise der Bukowinaer Landesregierung bestehenden Landeskommissionen. Die Frist für die Anmeldung ist bis Ende Dezember 1915 festgelegt worden. Diese Frist hat jedoch nicht die Rechtswirkung einer Fallfrist, Rassennaß in Amerika. (Brief aus New York.) Die Kriegsereignisse, von welchen Amerika zwar nicht direkt berührt, aber indirekt beeinflußt wird und zwar infolge der Munitionslieferungen an die Entente und die Agitation der Anhänger der Entente sowie ihrer Gegner für und wider diese Lieferungen, haben merkwürdigerweise zum Aufleben eines Rassenhasses in Amerika geführt, von dem dieses Land bisher verschont blieb. Man sieht, wie schlechte Beispiele auch die besten Sitten verderben. Ist nun einmal das „freie Amerika" in den Busineßsumpf derart versunken, daß es nicht mehr den Mut hat, die Lieferung von Mordwerkzeugen zu verhindern, so ist es auch dann gegenüber der Seuche des Rassenhasses nicht mehr immun. Es war immer der Stolz der Amerikaner, daß ihr Land keine herrschende Nation kennt und daß jeder Amerikaner nach seiner nationalen Fasson selig werden könnte. Heute ist es leider anders geworden. Die sogenannten Englisch-Amerikaner beanspruchen für sich die Vorherrschaft im Lande. Die Anders-Nationalen, besonders die Deutschen und auch die Juden, werden als „Bürger zweiter Klasse" bezeichnet und es wird eine Agitation getrieben, um ihnen ihre volle politische Bewegungsfreiheit und die Betätigung ihres nationalen Lebens unmöglich zu machen. Wie weit diese Agitation geht, beweist folgender Fakt, der zwar an und für sich bedeutungslos, jedoch für die Verhältnisse sehr charakteristisch ist. Die New-yorker „Times" veröffentlichte nämlich vorige Woche eine Zuschrift einer „amerikanischen Dame", in welcher diese ihrer Wut darüber Ausdruck gibt, daß man in New York das Erscheinen jüdischer Zeitungen zuläßt. „Diese Zeitungen erscheinen in einer uns fremden Sprache, sie sind gedruckt mit vollständig fremden Typen. Wir fahren im Straßenwagen, in der Stadtbahn und müssen zuschauen, wie die Juden diese Zeitungen'öffentlich lesen. Wir wissen nicht, was in diesen Blättern geschrieben ist und haben keine Ahnung, wie diese Leute Politik machen. Es ist unerhört, daß dies alles in Amerika passieren soll." Wie gesagt, kann man diesem Wutausbruche der anonymen „amerikanischen Dame" wenig Gewicht beilegen. Die Tatsache aber, daß die Redaktion eines großen Blattes es für richtig gefunden hatte, diesen Brief zu veröffentlichen, beweist, wie stark der Rassenhaß in den amerikanischen Sphären sich bereits eingenistet hat. Es ist auch charakteristisch, daß die ersten Merkmale dieses Rassenhasses gerade den Juden gegenüber in die Erscheinung treten. Auch hier scheint der Jude zum Sündenbocke für alles Böse gemacht zu werden. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß sich gerade die Juden den amerikanischen Ententefreunden unbequem gezeigt haben. Die Sache der Zentralmächte und ihrer Verbündeten besitzt unter den Juden Amerikas die begeistertsten Freunde und die Siege dieser Mächtegruppe werden in den jüdischen Vierteln New Yorks, Chicagos, Philadelphias etc. mit der höchsten Freude gefeiert. Aber daß das freie Amerika, das angeblich auch in diesem Kriege die Partei der „Kulturbeschützer" England, Rußland e tutti Quanti ergreift, sich zu einem Rassenhasse verleiten läßt, das ist eine höchst traurige Erscheinung, und kann dem Lande des Kolumbus ebensowenig Ehre machen, wie die fortgesetzte Lieferung von Munition an die Entente, mittelst welcher das Menschenmorden auf allen europäischen Kriegsschauplätzen nur noch verlängert wird. Ger-Toschaw. SlattnaUerwechsel in Nieder-Ösierreich. Auf dem Statthalter-Posten in Nieder- Oesterreich ist ein Wechsel eingetreten. Der bisherige Statthalter Freiherr von Bienerth ist aus Gesundheitsrücksichten vom Kaiser seines Amtes in Gnaden enthoben worden und der bisherige Statthalter in Mähren Dr. Oktavian Freiherr Regner von B 1 e y 1 e b e n ist zum Statthalter in Nieder-Oesterreich ernannt worden. Baron Bienerth scheidet von seinem Amte unter dem Zeichen der Allerhöchsten kaiserlichen Gnade und der Monarch belohnte seine hervorragenden Verdienste durch die Erhebung in den Grafenstand. In der Tat hat sich der scheidende Statthalter in allen Amtsstellungen, die er bekleidete, die hervorragendsten Verdienste erworben. Als Minister des Innern in einer sehr ernsten Zeit, als die Wahlreform im Reichsrate durchgeführt werden sollte, als Ministerpräsident während der Annexionskrise, wie als Statthalter in den letzten Jahren und besonders während der sechzehn Kriegsmonate — in allen diesen Stellen hat Baron Bienerth Hervorragendes geleistet und sich den Dank und die Anerkennung seines kaiserlichen Herrn sowie aller Bevölkerungskreise erworben. Graf Bienerth repräsentierte den Typus des echt-österreichischen Beamten, dessen Arbeitseifer, Aufopferung und Gerechtigkeitssinn sprichwörtlich sind. Der Rücktritt des Statthalters von seinem Amte ruft in allen Bevölkerungskreisen das tiefste Bedauern hervor und allgemein wünscht man ihm baldige Genesung und Erholung. Auch die österreichische Judenschaft hat alle Ursache, der Tätigkeit des Grafen Bienerth als Minister und als Statthalter mit Dank zu gedenken; die gerechten Wünsche und Forderungen sowie die speziellen Interessen der Juden fanden beim Grafen Bienerth stets vollstes Verständnis und vollste Berücksichtigung. Wir werden ihm ein dankbares Andenken bewahren! Uberall zu haben! Schicht-Wäsche - Kriegs-Wäsche billigste, schonendste und wirksamste Waschart: Weiche die Wäsche mit Wasch-Extrakt ,Frauenlob' einige Stunden oder über Nacht ein. Wasche dann wie gewohnt weiter. Nur wenig Seife — am besten Schicht-Seife, Marke .Hirsch" — ist noch nötig, die schönste Wäsche zu erzielen. Erspart Arbeil, Zeil, Geld und Seife. Ominol ist das beste zum Reinigen der Hände und zum Scheuern in Küche und Haus. i